256  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Auch  die  württembergische  Kultministerialabteilung  brauchte
sich  bis  vor  kurzem  nur  mit  den  höheren  Knabenschulen  zu  befassen,  gemäß
8  1  der  Einsetzungsordre,  nach  welcher  ihr  die  nächste  Aufsicht  über  das
Gelehrten-  und  Reslschulwesen  zukommt,  aber  seit  kurzem,  seit  dem  Gesetz
vom  27.  Juli  1903,  hat  sie  auch  die  Aufsicht  über  die  höheren  Mädchenschulen
zuerteilt  bekommen,  die  bis  dahin  der  „Kommission  für  die  höheren  Mädchenschulen“
  unterstellt  waren.  Die  Volksschulen  stehen  nicht  unter  der  Kultusministerialabteilung,
  sondern  unter  kirchlicher  Verwaltung:  das  württembergische
evangelische  Konsistorium  ist  die  evangelische  Oberschulbehörde  für  die  evangelischen,
  der  württembergische  katholische  Kirchenrat  in  Gemeinschaft  mit  dem
bischöflichen  Ordinarist  ist  die  katholische  Oberschulbehörde  für  die  katholischen
  Volksschulen.  Nur  die  Elementarschulen,  die  für  die  humanistischen
und  realistischen  Lehranstalten  vorbereiten  —  meist  entsprechend  unsern  Vorschulen
  —,  werden  von  jener  Behörde  beaufsichtigt.  In  Württemberg  ist  bekanntlich
  die  Art  der  höheren  Schulen  eine  sehr  mannigfaltige,  und  so  unterstehen
  der  Kultministerialabteilung  außer  den  evangelisch-theologischen  Seminarien
die  Gymnasien,  Progymnasien,  Lateinschulen,  die  Realgymnasien,  Realprogymnasien,
  Reallateinschulen,  die  Realschulen  (Realanstalten  mit  vier  oberen  Jahreskursen,
  Realanstalten  mit  zwei  oberen  und  solche  mit  einem  oberen  Jahreskursus,
und  die  niederen  Realschulen),  die  Bürgerschule  in  Stuttgart.

Die  Mitglieder  der  Behörde,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  haben  sich
dies  Gebiet  ungefähr  so  geteilt:  der  Vorsitzende  hat  das  Dezernat  über  jene  Seminare,
zwei  Mitglieder  haben  ein  solches  über  die  Gelehrtenschulen,  drei  ein  solches
über  die  Realanstalten  und  Realschulen,  usw.  Die  Dezernate  wechseln,  wenn
auch  nicht  häufig.

Sonst  ist  die  Kompetenz  dieser  württembergischen  Behörde  im  allgemeinen
gleich  derjenigen  der  bayerischen  und  aller  ähnlichen  Behörden.  Die  königliche
Verordnung  vom  2.  Oktober  1866  drückt  sich  im  $  2a  viel  unbestimmter
und  allgemeiner  aus  als  die  betreffende  bayerische,  sie  spricht  von  „wichtigeren
Angelegenheiten,  insbesondere  von  denjenigen,  welche  bisher  vom  Studienrat  ...  .
dem  Ministerium“  vorzulegen  waren.  Wie  in  Bayern,  bedarf  die  Einführung
neuer  Lehrpläne  und  Prüfungsordnungen  der  ministeriellen  Genehmigung,  sonst
ist  die  Abteilung  in  allen  andern  schultechnischen  Fragen  (Einführung  neuer
Lehrbücher,  Abgrenzung  der  Pausen  und  ähnliches)  tatsächlich  selbständig,
wenn  sie  im  übrigen  auch  nur  begutachtend,  wie  die  bayerische,  auftritt.  In
Personalfragen  hat  sie  das  Vorschlagsrecht.  Im  übrigen  muß  gesagt  werden,
daß  diese  Abteilung  dem  Ministerium  gegenüber  weniger  selbständig  ist  als  die
bayerische  Behörde,  wenn  in  Württemberg  nach  $  2a  alle  wichtigeren
Gegenstände  auf  Grund  der  unter  seinem  Vorsitz  abzuhaltenden  Kollegialberatung
  von  dem  Minister  selbst  entschieden  werden,  während  nach  $  2b  alle
übrigen  Gegenstände  von  dem  Abteilungsvorstand  zur  Erledigung  gebracht
werden  sollen.  —  Was  Anstellung  der  „Oberlehrer“  anbelangt,  so  hat  diese  Behörde
  ebenso  wie  bei  Ernennung  der  Anstaltsleiter  das  Vorschlagsrecht  dem  Ministerium
  gegenüber;  der  Landesherr  hat  zuletzt  natürlich  das  Recht  der  Ernennung.