B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzielbehörden).  957

Übrigens  besteht  in  Württemberg  —  soweit  mir  bekannt,  allein  in  ganz  Deutschland
  —  das  Meldewesen;  bei  freiwerdenden  Stellen  laufen  bei  der  Kult
ministerialabteilung  Meldungen  ein,  ein  besonderes  Formular  dazu  ist  in  dem
Buche  von  Fehleisen  S.  200  abgedruckt.

Viel  ausgedehnter  ist  der  Geschäftskreis  des  badischen  Oberschulrats.
Der  badische  Oberschulrat  hat  es  mit  dem  gesamten  unteren  und  mittleren
Schul-  und  Unterrichtswesen  zu  tun,  ebenso  mit  dem  gesamten  wirtschaftlich-administrativen
  Teil  —  Da  uns  hier  nur  das  mittlere  Schulwesen
(d.  h.  die  höheren  Schulen)  angeht,  so  müssen  wir  uns  hier  auf  die  Befugnisse
beziehen,  welche  dem  früheren  badischen  Oberstudienrat!)  über  die  höheren
Schulen  zustanden  und  in  der  Einsetzungsordre  vom  12.  August  1862  auf
die  neue  Behörde,  den  Oberschulrat,  übergingen;  so  kommt  auch  diesem  Öberschulrat
  jetzt  zu  die  „Überwachung  des  Vollzuges  der  auf  die  Gelehrtenschulen
und  höheren  Bürgerschulen  bezüglichen  Gesetze  und  Verordnungen,  die  Genehmigung
  der  jährlichen  Schulschematismen  und  der  Verteilung  der  Lehrfächer
  und  Unterrichtsstunden  unter  die  Lehrer,  Bestimmung  über  den  Anfang
und  die  Dauer  der  Ferien?),  über  die  Zeit  der  Prüfungen,  die  Abordnung  von
Prüfungs--  und  Visitationskommissaren  .  .  .  alle  Anträge  auf  Beförderung,
Besserstellung,  Versetzung  und  Entlassung  der  Lehrer“;  ferner  kommt  jetzt
dem  Öberschulret  zu  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Verwaltungsaufsicht
der  Landes-  und  Distriktsstiftungen,  der  Ortsstiftungen,  die  Verleihung  mancher
Unterrichtestipendien  und  andere  finanzielle  Obliegenheiten,  deren  Details  auseinander
  zu  setzen  hier  nicht  unsere  Aufgabe  sein  kann;  bekanntlich  sind  für
diese  Geldsachen  wie  für  Bausachen  im  Öberschulrat  juristische  oder  kameralistische
  Räte  bestellt.

Der  badische  Oberschulrat  hat  aber  nicht  nur  laufende  Geschäfte  zu  ererledigen,
  sondern  auch  außerordentliche,  die  ihm  bei  besonderen  Anlässen  übertragen
  werden  können,  so  z.  B.  Fragen  über  erhebliche  Änderungen  der  Lehrpläne,
  Anordnung  von  Visitationen,  Erörterung  allgemeiner  Fragen,  wenn  solche
nötig  erscheinen;  eine  ganz  spezielle  Aufgabe  hat  er  außerdem  zu  besorgen,  wie
denn  der  seit  1896  bekanntlich  ihm  beigegebene  Zeicheninspektor  an  den  Oberschulrat
  zu  berichten  hat.  Zur  Vornahme  dieser  außerordentlichen  Aufgaben
werden  übrigens  jene  außerordentlichen  Mitglieder  auf  3  Jahre  mit  denselben
Befugnissen  wie  die  ordentlichen  von  dem  Landesherrn  ernannt.  Manches
davon  ist  jetzt  auch  in  Baden  einheitlich  für  immer  geregelt,  so  daß  die
Zwischenbehörde  sich  nicht  jedesmal  darum  zu  bekümmern  braucht?),  z.  B.  sind
jetzt  auch  die  Prüfungen  für  das  Lehramt  an  den  höheren  Schulen  geregelt.

Die  etatsmäßige  Anstellung,  Ernennung  der  Professoren  und  Direktoren,
ebenso  Mehrbewilligung  in  ihren  Gehältern,  schließlich  ihre  Zuruhesetzung  erfolgt
durch  den  Landesherrn.

DE

1)  8.  Joos  S.  25  ff.
#  Die  Ferien  in  Baden  sind  jüngst  durch  die  neue  Dienstinstrnktion  von  1904  geregelt,
  $  293.
8,  Joos  S.  26.
H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  17