258  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

In  vielen  Dingen  ist  der  badische  Oberschulrat  selbständig,  namentlich  im
Volksschulgebiete,  ebenso  in  der  Ernennung  und  Versetzung  der  nicht  vom
Landesherrn  angestellten  Lehrer  an  den  Mittelschulen  und  Lehrerseminaren,
hier  ist  die  Instanz  des  Ministeriums  nicht  mehr  nötig.  Wenn  es  sich  aber
um  Strafversetzung  oder  Dienstentlassung  der  nichtstaatlichen  Mittelschullehrer
handelt,  so  ist  allerdings  die  ministerielle  Entscheidung  einzuholen,  welche  überhaupt
  in  allen  Rekursen  gegen  Verfügungen  des  Oberschulrats  den  Ausschlag  gibt.

Für  Disziplinarfälle  gegen  Mittelschullehrer,  die  vom  Landesherrn  angestellt
  sind,  ist  ein  besonderer  Disziplinarhof  vorhanden,  natürlich  auch  anderen
Beamten  gegenüber.

Die  Verteilung  der  Dezernate  im  Oberschulrat  ist  übrigens  eine  solche,  daß
schultechnische  Angelegenheiten  nur  von  den  schultechnisch  vorgebildeten  Räten
bearbeitet  werden.

Der  Geschäftskreis  der  Oberschulkommission  in  Braunschweig  is
deutlich  und  genau  in  $  15  ff.  angegeben.  Ihre  Oberaufsicht  erstreckt  sich  auf
die  „sämtlichen  inneren  und  äußeren  Angelegenheiten  dieser  Lehranstalten“;
namentlich  soll  sie  dafür  Sorge  tragen,  daß  geeignete  Lehrkräfte  vollständig
vorhanden,  daß  die  für  die  Zwecke  der  Gymnasien  bestimmten  (Gebäude,
Lehrmittel  usw.  in  ordnungsmäßigem  Zustande  sind;  sie  wird  regelmäßig  Berichte
  der  Kuratorien  und  Direktoren  einfordern,  auch  Visitationen  vornehmen
lassen.  —  Sehr  wichtig  ist  $  16:  Die  Oberschulbehörde  verfügt  und  entscheidet
innerhalb  ihres  amtlichen  Wirkungskreises  selbständig  ;  allgemeine  Instruktionen
zu  erlassen,  ist  sie  ebenfalls  selbständig  befugt,  jedoch  kann  das  herzogliche
Stastsministerium  anordnen,  daß  für  bestimmte  Fälle  seine  vorgängige  Erlaubns
erforderlich  sei;  auch  dürfen  diese  Instruktionen  nichts  enthalten,  was  mit  da
bestehenden  Gesetzen  oder  Verordnungen  im  Widerspruch  steht;  und  solche
Instruktionen  können  jederzeit  vom  braunschweigischen  Ministerium  beseitigt
oder  abgeändert  werden.

Im  allgemeinen  ist  es  hier,  wie  wohl  anderwärts  auch:  in  schultechnischen
Sachen  ist  diese  Behörde  selbständig,  ja  sogar  Lehrpläne  und  Prüfung»
ordnungen,  die  sonst  fast  überall  erst  an  die  Zentralstelle  gehen,  oft  von  dieser
ausgearbeitet  und  verfügt  werden,  verfügt  in  Braunschweig  die  Zwischenbehörde,
wobei  allerdings  zu  beachten  ist,  das  der  betreffende  Minister  zugleich  Vorsitzender
  derselben  ist.

An  das  Ministerium  gelangen  meist  nur  Vorschläge  betreffend  Anstellung,
Beförderung  der  Oberlehrer,  Direktoren,  die  zuletzt  der  Landesherr  genehmigt

Den  Geschäftskreis  der  Kuratorien  in  Braunschweig,  der  ziemlich  be
deutungsvoll  ist,  werden  wir  weiter  unten  darstellen  im  Zusammenhange  m’
denjenigen  Behörden,  die  Laien  als  ständige  Berater  in  ihrem  Kreise  haben.

Somit  gelangen  wir  zur  zweiten  Gruppe  von  Zentralmittelbehörden,
unter  denen  wir  zuerst  die  österreichischen  Landesschulräte  und  deren
Geschäftskreis  betrachten  wollen.  Die  gegenwärtige  Organisation  der  Schulaufsicht
  beruht  auf  dem  kaiserlichen  Handschreiben  vom  8.  März  1867,  mit
welchem  das  österreichische  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  wieder-