B.  Zentrelmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  959

hergestellt  wurde,  auf  der  kaiserlichen  Entschließung  vom  25.  Juni  1867,
mit  welcher  das  Regulativ,  betreffend  die  Einsetzung  eines  Landesschulrats  für
Galizien  (Mayrhofer-Pace  IV,  544  ff.)  die  kaiserliche  Genehmigung  erhielt,  endlich
  auf  dem  Gesetz  vom  25.  Mai  1868  (R.-G.-Bl.  48),  wodurch  grundsätzliche
Bestimmungen  über  das  Verhältnis  der  Schule  zur  Kirche  erlassen  wurden.
Zur  Durchführung  dieses  Gesetzes  wurden  mit  der  Ministerialverordnung  vom
10.  Februar  1869  (R.-G.-Bl.  19)  provisorische  Anordnungen  über  die  Schulaufsicht
  getroffen,  welche  derzeit  nur  mehr  für  Triest  wirksam  sind  (vgl.  S.  237).
—  Für  die  übrigen  Länder  gelten  die  seit  1869  erschienenen  Landesgesetze
über  die  Schulaufsicht.
Darnach  gelten  für  fast  alle  Kronländer  folgende  Grundsätze:

Dem  Landesschulrat  unterstehen  1.  die  dem  Wirkungskreis  der  Bezirksschulräte
  zugewiesenen  Schulen  und  Erziehungsanstalten;  2.  die  Bildungsanstalten
  flir  Lehrer  und  Lehrerinnen  der  Volksschulen  samt  den  zu  ihnen  gehörigen
  Übungsschulen;  3.  die  Mittelsebulen  (Gymnasien,  Realgymnasien,  Realschulen)
  sowie  alle  der  in  das  Gebiet  derselben  fallenden  Privat-  und  Speziallehrenstalten,
  sofern  dieselben  unter  der  obersten  Leitung  des  Unterrichtsministeriums
  stehen.  Dann  gelten,  was  die  Kompetenz  anbelangt,  zumeist  folgende
Bestimmungen:  Der  Landesschulrat  hat  ın  Angelegenheiten  der  ihm
unterstehenden  Schulen  den  früheren  Wirkungskreis  der  politischen  Landesstelle
  !)  und,  unbeschadet  der  den  kirchlichen  Oberbehörden  vorbehaltenen
Rechte,  den  der  kirchlichen  Oberbehörden  und  Schuloberaufseher;;  er  übt  das
staatliche  Aufsichtsrecht  über  den  Religionsunterricht  aus.  Außerdem  kommt
dem  Landesschulrate  zu:  1.  die  Überwachung  der  Bezirks-  und  Ortsschulräte,
die  Aufsicht  und  Leitung  der  Lehrerbildungsanstalten;  2.  die  Bestätigung  der
Direktoren  und  Lehrer  an  aus  Gemeindemitteln  erhaltenen  Mittelschulen  unter
Wahrung  der  diesen  Gemeinden  usw.  zustehenden  Rechte;  3.  die  Begutachtung
von  Lehrplänen,  Lehrmitteln  und  Lehrbüchern  für  Mittel-  und  Fachschulen;
4.  die  Erstattung  von  Jahresberichten  über  den  Zustand  des  gesamten  Schulwesens
  im  Lande  an  das  Ministerium  (nach  Mayrhofer-Pace  IV,  S.  547).
5.  Die  Bescheide  gegen  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Bezirksschulräte.
So  der  Geschäftskreis  der  Gesamtbehörde;  ebenso  ausführlich  sind  die  Instruktionen
  für  die  einzelnen  Landesschulinspektoren;  eine  solche
Instruktion  wurde  schon  1869  erlassen  ?),  ist  aber  kürzlich  am  3  November  1899
wiederholt  und  erneuert  worden°).  Sie  umfaßt,  wie  die  ältere,  3  Teile:  A.  Allgemeine
  Bestimmungen.  B.  Von  den  Inspektoren  der  Lehrerbildungsanstalten
und  Volksschulen.  ©.  Von  den  Inspektoren  der  Mittelschulen.  —  Aus  den  allgemeinen
  Vorschriften  sei  hervorgehoben,  daB  nach  $  1  die  Landesschulinspektoren
  „mit  aller  Aufmerksamkeit“  darüber  zu  wachen  haben,  daß  die

I)  Diese  Bestimmungen  der  früheren  politischen  Landesstelle  bei  Mayrhofer-Pace  IV
8.  546  Anmerkung  3.
2)  Mayrhofer-Pace  IV,  S.  554  ff.  Anmerkung.
8)  Zeitschrift  für  österr.  Gymnasien  1900.  51,5,  8.  461  ff.
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