260  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Schule  nicht  zu  politischen,  nationalen  oder  konfessionellen  Umtrieben  miBßbraucht
  werde,  daß  (8  6)  die  Inspizierung  der  Lehranstalten  die  wichtigste  Obliegenheit
  der  Landesschulinspektoren  ist,  nach  Beendigung  solcher  Inspektionen
haben  sie  einen  Bericht  der  Behörde  vorzulegen,  in  welchem  sie  auch  ihre
mündlich  erteilten  Weisungen  zur  Kenntnis  bringen  müssen  (8  8).

Aus  dem  Teile  C  weisen  wir  besonders  auf  etwas  hin,  was  schon
1869  in  der  österreichischen  Instruktion  stand,  nämlich  die  Aufstellung  von
sogenannten  Gymnasial-  und  Realschulinspektoren,  über  deren  Befugnisse
8  17  sich  ausspricht:  Der  Gymnasialinspektor  hat  bei  dem  Besuche  der
Realschulen  seine  Aufmerksamkeit  ausschließlich  auf  die  Behandlung  der
humanistischen  Lehrgegenstände  und  deren  Erfolge  zu  richten.  Dasselbe  gilt
für  den  Realschulinspektor  bezüglich  des  Unterrichtes  in  den  Reallehrgegenständen
  an  Gymnasien.  Nach  $  19  haben  sich  bei  der  Reifeprüfung  die  Inspektoren
  in  der  Weise  zu  unterstützen,  daß  der  Gymnasialinspektor  die  Wahl
der  von  den  Realschulabiturienten  schriftlich  zu  bearbeitenden  Aufgaben  aus
den  humanistischen  Fächern  und  die  Prüfung  der  über  die  Elaborate  von  den
Lehrern  ausgesprochenen  Zensur  vorzunehmen,  der  Realschulinspektor  dagegen
die  gleiche  Pflicht  rücksichtlich  der  realistischen  Fächer,  insoweit  diese  einen
Gegenstand  der  schriftlichen  Prüfung  bilden,  zu  erfüllen  hat.  Zu  den
humanistischen  Fächern  werden  ($  17  der  älteren  Instruktion)  gerechnet:
Sprachen,  philosophische  Fächer,  Geschichte,  Geographie  (in  ihrer  Verbindung
mit  der  Geschichte),  zu  den  Reallehrgegenständen:  Mathematik,  beschreibende
Naturwissenschaften,  Physik,  Geographie,  insofern  sie  als  selbständiger  Gegenstand
  erscheint,  Zeichnen.

Über  Revisionen,  Berichte  werden  wir  in  einem  besondern  Abschnitt
handeln,  und  es  erübrigt  noch,  über  die  Pflichten  und  Rechte  der  übrigen  Mitglieder
  der  österreichischen  Landesschulräte  das  Nötige  zu  sagen.  Der  Vorsitzende
  des  Landesschulrates  verteilt  die  Geschäfte  unter  die  einzelnen  Mitglieder;
  daher  können,  wie  auch  anderwärts,  die  Dezernate  wechseln  und  nach
dem  Gesetze  vom  26.  März  1869  (R.-G.-Bl.  40)  kann  ein  Landesschulinspektor  auch
das  Referat  für  die  ökonomischen  und  administrativen  Schulangelegenheiten  mit
Genehmigung  des  Ministers  zugewiesen  bekommen!),  ja  nach  Bedarf  können
auch  die  dem  Lehrstande  angehörigen  Mitglieder  oder  auch  andere  mit  den
vollen  Funktionen  eines  Landesschulinspektors  in  vorübergehender  Weise
betraut  werden,  obgleich  selbstverständlich  der  unmittelbare  Einfluß  auf  die
didaktisch  -  pädagogischen  Angelegenheiten  der  Schulen  den  Landesschulinspektoren
  zuerst  zusteht.  Ein  Schulvisitationsrecht  haben  also  die  Vertreter
des  Lehrstandes,  der  Gemeinden,  der  Landesausschüsse,  der  Religionsgesellschaften
an  und  für  sich  nicht,  nur  in  Istrien  und  Kärnten  ist  dies  der  Fall,  wo
ihnen  dies  ausdrücklich  durch  Landesgesetze  gestattet  ist,  aber  sie  haben  als
Schulvisitatoren  auch  hier  nicht  das  Recht,  selbständige  Anordnungen  zu

I)  Mayrhofer  Pace  IV,  S.  558.