B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  261

treffen.  —  DaB  diese  Mitglieder  keine  bloße  Statisten  zu  sein  brauchen,  werden
wir  auch  weiter  unten  sehen.

Was  Ernennung,  Beförderung  und  ähnliches  anbelangt,  so  ist  hier,  wie
auch  in  Baden,  ein  Unterschied  zwischen  staatlichen  und  nichtstastlichen
höheren  Lehrern.  Die  Ernennung  der  Direktoren,  provisorischen  und  wirklichen
Lehrer  sowie  der  Hilfslehrer  an  nichtstaatlichen  Mittelschulen  bestätigt  der
Landesschulrat.  Die  provisorischen  und  wirklichen  Lehrer  an  den  Staatsgymnasien
  und  Realschulen  sowie  die  Direktoren  an  den  Staatsrealschulen  in
Böhmen,  Dalmatien,  Istrien,  Niederösterreich  und  Salzburg  ernennt  der  Minister;  die
Direktoren  aller  Staatsgymnasien  und  die  Direktoren  der  Staatsrealschulen  (mit
Ausnahme  jener  in  den  soeben  erwähnten  Ländern)  werden  nach  Vorschlag  des
Ministers  vom  Kaiser  ernannt.

Rücksichtlich  der  staatlichen  Mittelschullehrer  ist  der  Landesschulrat  die
Disziplinarbehörde  erster  Instanz,  zweite  Instanz  ist  das  Ministerium.  —  Bei
Disziplinarstrafen  gegen  die  vom  Kaiser  ernannten  Direktoren  ist  kaiserliche  .
Genehmigung  einzuholen.

Die  der  österreichischen  Zentralmittelbehörde  so  ähnliche  Hamburger
Oberschulbehörde  hat  ebenfalls  das  gesamte  Schulwesen  Hamburgs  unter
sich,  nur  mit  dem  Unterschiede  der  unmittelbaren  und  mittelbaren  Aufsicht;
nach  $  9  des  hamburgischen  Gesetzes  von  1870  stehen  „unter  der  unmittelbaren
  Aufsicht  und  Verwaltung  der  Öberschulbehörde  sämtliche  öffentliche
wissenschaftliche  Anstalten,  die  Gelehrten-  und  die  Realschule  des  Johanneums,
das  Seminar  und  die  Gewerbeschule.

In  $  10  heißt  es:  Über  alle  sonstigen  öffentlichen,  sowie  über  die  nicht
öffentlichen  für  die  schulpflichtige  Jugend  bestimmten  Schulen  übt  die  Oberschulbehörde
  die  Oberaufsicht  aus;  in  $  11:  Wegen  Beaufsichtigung  der  sämtlichen
  Schulen  in  sanitärer  Beziehung  hat  die  Oberschulbehörde  sich  mit  den
kompetenten  Medizinalbehörden  in  Verbindung  zu  setzen.  —  Nachdem  in  $  4
gesagt  ist,  daB  die  hamburgische  Oberschulbehörde  „zum  Zwecke  der  Erledigung
  der  ihr  obliegenden  Geschäfte  nach  eigener  Bestimmung  sich  in  die
erforderliche  Anzahl  von  Sektionen  zu  teilen  habe“,  wird  in  $  14  ausdrücklich
hervorgehoben,  daß  „die  Wahl  der  Gymnasialprofessoren,  der  Direktoren  der
öffentlichen  wissenschaftlichen  Anstalten,  der  Gelehrten-,  der  Real-,  der  Gewerbeschule
  und  des  Seminars,  sowie  die  Wahl  des  Schulrats  und  der  Professoren  der
Gelehrtenschule,  endlich  die  Wahl  der  Hauptlehrer  der  öffentlichen  Volksschulen
durch  die  gesamte  Oberschulbehörde  erfolgen  soll,  welche  sich  von  der  betreffenden
Sektion  einen  Wahlaufsatz,  der  Wahlfreiheit  unbeschadet,  vorlegen  lassen  kann“,
Natürlich  „diese  Wahlen  erfolgen  mit  Vorbehalt  der  Bestätigung  durch  den
Senat,  welcher  den  Gewählten  beruft“.  —  $  16:  „Die  Wahl  der  in  $  16  nicht
erwähnten  fest  angestellten  Lehrer  erfolgt  unter  Zuziehung  des  Leiters  der  betr.
Schule  durch  die  kompetente  Sektion,  beziehungsweise  Schulkommission,  jedoch
unter  Vorbehalt  der  Bestätigung  durch  den  Senat,  welcher  den  Gewählten  beruft.“
  —  Die  letzte  Entscheidung  also  in  allen  wichtigen  Sachen,  so  auch  bei
der  Versetzung  in  den  Ruhestand  ($  18),  liegt  bei  dem  Senate,  welchem  auch