969  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

jährlich  ein  zur  Mitteilung  an  die  Bürgerschaft  bestimmter  Bericht  über  den
Stand  des  gesamten  Unterrichtswesens  von  der  Oberschulbehörde  zu  erstatten
ist  ($  21).

Eine  Eigenart  des  hamburgischen  Schulwesens  ist  die  Hamburger  Schulsynode,
  von  welcher  die  Oberschulbehörde  über  wichtigere  Angelegenheiten
und  Gesetzesvorlagen  Gutachten  zu  veranlassen  hat  (8  20).  Von  dieser  Schulsynode
  handeln  $  30  und  31.  Darnach  besteht  die  Schulsynode  „aus  den  Vor.
stehern  und  fest  angestellten  Lehrern  der  öffentlichen  und  den  Vorstehern  der
nicht-öffentlichen  Schulen  des  hamburgischen  Staates,  die  Schulsynode  wählt
ihren  Vorstand  nach  Stimmenmehrheit  und  stellt  ihre  Geschäftsordnung  selbständig
  fest.  Die  Schulsynode  hat  sich  auf  Anordnung  der  Oberschulbehörde
zu  versammeln  nach  ihrer  eigenen  Geschäftsordnung  zur  Beratung  der  von
der  Öberschulbehörde  erforderten  Gutachten  und  der  etwa  an  die  letztere  in
Schulangelegenheiten  zu  stellenden  selbständigen  Anträge.“  Wenn  also  hier  die
-  Schulsynode  das  Recht  hat,  selbständig  Anträge  aus  ihrer  Mitte  zu  stellen,  zu
beraten  und  an  die  Behörde  dann  gelangen  zu  lassen,  so  ist  sie  doch  insofern
der  -  Öberschulbehörde  unterstellt,  als  sie  „die  jedesmalige  Tagesordnung  dem
Vorsitzenden  der  Oberschulbehörde  mindestens  drei  Tage  vorher  anzumelden  hat“.

So  die  Hamburger  Schulsynode  dem  Gesetze  nach.  In  der  Wirklichkeit
  sehen  die  Verhältnisse  etwas  anders  aus.  Alle  festangestellten  hamburgischen
  Lehrer  sind  Mitglieder  dieser  Synode.  Da  nun  aber  die  überwiegende
  Mehrzahl  der  Lehrer  Volksschullehrer  sind,  so  haben  die  wenigen
Oberlehrer  in  dieser  Körperschaft  nur  geringen  Einfluß.  Ja,  es  ist  den  Oberlehrern
  nicht  gelungen,  da  die  nötige  Zweidrittelmajorität  fehlte,  eine  besondere
Sektion  in  dieser  ungefähr  2300  Lehrer  ganz  verschiedener  Vorbildung  umfassenden
  Körperschaft  zu  bilden,  und  wenn  auch  augenblicklich  noch  ein  aksdemisch
  gebildeter  Direktor  Vorstand  der  Synode  ist,  wird  auch  dieser  Posten
bald  von  einem  Volksschullehrer  besetzt  sein;  dann  werden  die  Oberlehrer  sich
gänzlich  zurückziehen  und  für  das  höhere  Schulwesen  wird  die  hamburgische
Schulsynode  von  gar  keiner  Bedeutung  mehr  sein.  —  Allerdings  könnte  sie,
wenn  ihre  Zusammensetzung  eine  andere  wäre,  auch  hier  viel  leisten,  wie  sie
tatsächlich  für  das  Volksschulwesen  vieles  getan  hat.  Die  Schulsynode  hat  ja
doch  nach  dem  Gesetz  das  Recht  von  Initistivanträgen,  und  wirklich  hat  die
Oberschulbehörde  fast  immer  in  vielen  unterrichtlichen,  hygienischen,  baulichen
Fragen  denselben  Folge  gegeben.  —  Es  ist  schade,  daß  das  Gesetz  von  1870
nicht  eine  Trennung  der  Oberlehrer-  und  Lehrersynode  vorgesehen  hat,  sonst
könnte  sich  wirklich  auch  für  das  höhere  Schulwesen  die  Hamburger  Schulsynode
  zu  dem  entwickeln,  was  sie  für  das  niedere  ist:  zu  einem  Fachparlament.!)


Das  revidierte  Gesetz  von  1896  spricht  von  einem  Unterrichtsgesetz  ;  aber
dasselbe  ist  bis  jetzt,  da  Senat  und  Bürgerschaft  sich  nicht  einigen  können,
nicht  erschienen;  auf  dieses  Gesetz  hoffen  die  Hamburger  Oberlehrer  und  er-1)

  Freilich  sind  nach  der  Ansicht  von  zuständiger  Seite  diese  Verhältnisse  noch  nicht
geklärt  und  lassen  ein  völlig  abschließendes  Urteil  nicht  zu.