B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  263

warten,  daß  dann  auch  die  Schulsynode  in  einem  für  sie  günstigen  Sinne  neu
konstituiert  wird.

Diese  größeren  Aufsichtsbehörden:  Oberschulbehörde  mit  ihren  Sektionen,
die  Schulsynode  mit  ihren  Sektionen  und  ihren  Ausschüssen,  können  natürlich
in  corpore  die  Aufsicht  nicht  führen,  dazu  haben  sie  die  oben  erwähnten
höheren  Schulbeamten,  die  Schulräte.  Die  zweite  Sektion  der  Oberschulbehörde,
welche  das  höhere  Schulwesen  und  das  Privatschulwesen  unter  sich  hat,  hat
zwei  solche  höhere  Aufsichtsbeamten:  den  Schulrat  und  den  Schulinspektor,
jenen  für  das  öffentliche  höhere  Schulwesen,  diesen  für  die  in  Hamburg  bekanntlich
  zahlreich  vorhandenen  Privatschulen,  höhere  Knaben-  wie  höhere  Mädchenschulen,
  so  daß  uns  hier  nur  der  Geschäftskreis  des  Schulrats  angeht.  Demselben
  kommt,  wie  überall  den  analogen  Beamten,  die  Aufsicht  und  Oberleitung
  der  höheren  Schulen  zu,  worüber  er  ebenso  wie  über  Einführung  von
Lehrplänen,  Lehrmitteln  als  Mitglied  der  Oberschulbehörde  hier  zu  berichten
hat.  In  allen  diesen  Dingen  ist  die  hamburgische  Oberschulbehörde  tatsächlich
selbständig,  obgleich  es  nicht  genau  fixiert  ist,  in  welchen  Dingen  die  Entscheidung
  des  Senats  noch  angerufen  werden  muß,  jedenfalls  geschieht  es  in
schultechnischen  Fragen  nicht.  Ebensowenig  haben  die  übrigen  Mitglieder  der
Oberschulbehörde,  die  Vertreter  der  Bürgerschaft,  des  Lehrstandes,  der  Geistlichkeit
  eine  fest  umschriebene  Aufgabe.

Der  Geschäftskreis  der  obersten  Unterrichtsbehörde  in  Bremen  scheint
noch  weniger  nach  oben  hin  abgegrenzt  zu  sein  als  derjenige  in  Hamburg.
Der  Senat  kann  in  allen  wichtigeren  Fragen  das  letzte  Wort  sprechen.  Der
„Inspektor  für  das  höhere  Schulwesen“,  welcher  zugleich,  augenblicklich
wenigstens,  Vorsitzender  der  jetzt  aus  3  Mitgliedern  bestehenden  Senatskommission
ist  und  besser  Dezernent  hieße,  hat  über  manches  selbst  zu  entscheiden,
manches  bei  der  Senatskommission  einzuleiten  und  durch  diese  wieder  den  Senat
zur  Entscheidung  anzurufen;  der  Schulrat  führt  die  Aufsicht  über  das  gesamte
Schulwesen,  allerdings  über  das  niedere  nur  als  Oberaufsicht;  er  hat  neben  der
Aufsichtauch  Gutachten  zu  erstatten,  Mithilfe  in  der  laufenden  Verwaltung  zuleisten,
Prüfungen  aller  Art  abzuhalten  bez.  zu  leiten.  Aber  beide  können  nichts  ohne  die
Senatskommission,  diese  wieder  oft  genug  nichts  ohne  die  oben  genannte  ‘Schuldeputation.
  Ja,  für  Anstellung,  Beförderung,  Pensionierung  ist  die  letzte  Instanz
natürlich.  der  Senat;  in  andern  Dingen  muß  die  Senatskommission  wieder  die
Schuldeputation  zu  Rate  ziehen,  z.  B.  bei  Neuerungen  in  betr.  der  Lehrpläne
oder  Lehrbücher.  Der  Geschäftskreis  der  Schuldeputation  ist  in  88  55—-63  der
Bremischen  Verfassung  v.  1.  Januar  1894  zu  lesen  (cf.  Gesetzblatt  1894,  S.  43/44),
darnach  gehören  zum  Wirkungskreis  der  Schuldeputation  sämtliche  Schulen  der
Stadt  Bremen,  desgleichen  die  Verwaltung  des  Vermögens  dieser  Schulen;  nach
8  58  hat  die  Deputation  ihre  Aufmerksamkeit  auf  alles,  was  den...  Schulen
förderlich  sein  kann,  zu  richten,  darüber  zu  beraten  und  dem  Senate  auf  dessen
Aufforderung  oder  auch  unaufgefordert  gutachtlich  zu  berichten,  sowie  die  ihr
zur  Förderung  des  Schulwesens  oder  zur  Beseitigung  etwaiger  Mängel  desselben
angemessen  erscheinenden  Maßregeln  bei  dem  Senate  zu  beantragen;  alljährlich