264  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehremt.

hat  sie  dem  Senate  einen  Bericht  zu  erstatten.  Nach  dem  folgenden  $  59  ist
jedes  Mitglied  der  Deputation  befugt,  die  Schulen  zu  besuchen  und  sich  von
ihrem  Zustande  zu  unterrichten,  Anträge  darüber  zu  stellen  und  Beschlußfassungen
  herbeizuführen.  Nach  $  60  hat  die  Senatskommission  für  das
Unterrichtswesen  nach  Anhörung  der  Deputation  die  Schulpläne  und  Schulbücher,
  sowie  die  Vorschläge  wegen  der  Unterrichtszeit  zu  genehmigen.  In
diesem  Kreise  der  zwei  Behörden  stehen  ($  56)  der  Schulrat  und  der  Schulinspektor
  der  Senatskommission  als  beratende  Gutachter  gegenüber,  sie  gehören
zugleieh  der  Schuldeputation  als  beratende  Mitglieder  an  und  haben  nur  eine
„beratende  Stimme“.!)

Enger  natürlich,  deswegen  fester  umgrenzt  sind  die  Wirkungskreise  derjenigen
  mit  Laienelementen  durchsetzten  Behörden,  welche  sich  den  einzelnen
höheren  Schulen  selbst  und  deren  Leitern  anschließen:  Die  Geschäftskreise  der
badischen  Beiräte,  der  braunschweigischen  Kuratorien,  der  Schulkommissionen
  im  Königreich  Sachsen  und  derörtlichen  Studienkommissionen
für  die  zweiklassigen  Schulen  im  Königreich  Württemberg,  die  noch  zu
den  höheren  Schulen  gerechnet  werden.

Mit  der  Einsetzung  der  Beiräte  in  Baden  unter  dem  10.  Mai  1886  war
auch  ihr  Geschäftskreis  gegeben.  Zu  den  Gegenständen,  bei  welchen  eine  Beteiligung
  des  Beirates  einzutreten  hat,  gehören:  1.  Beratung  organisatorischer
Fragen  allgemeiner  Art.  2.  Verhandlungen,  welche  die  Herstellung  oder
Änderung  der  Anstaltsgebäude  betreffen.  3.  Alle  Maßnahmen,  welche  auf  die
Fürsorge  für  die  Gesundheit  der  Schüler  sich  beziehen.  4.  Die  Aufstellung  des
Entwurfes  des  Voranschlages  über  Ausgaben  und  Einnahmen  der  Anstalt.
5.  Mitwirkung  bei  Schulgeldbefreiungen  durch  Abgabe  von  Gutachten  über  den
Grad  der  Dürftigkeit  der  Bittsteller.  6.  Beratungen  über  die  Art  und  Weise
der  Handhabung  der  Disziplin  im  allgemeinen  und  Stellung  hierauf  bezüglicher
Anträge  bei  der  Oberschulbehörde.  7.  Beschlüsse  der  Lehrerkonferenz,  welche
die  Ausweisung  von  Schülern  aus  der  Anstalt  aussprechen,  bedürfen  der
Zustimmung  des  Beirates.  Wird  letztere  versagt,  ist  vor  der  Eröffnung  und
dem  Vollzuge  des  Ausweisungsbeschlusses  die  Entscheidung  der  Oberschulbehörde
  anzurufen.  Nur  in  dringenden  Fällen  kann  durch  die  Lehrerkonferenz
die  sofortige  Entfernung  eines  Schülers  verfügt  werden;  der  bezügliche  Konferenzbeschluß
  ist  mit  einer  Darstellung  der  tatsächlichen  Verhältnisse  des
Falles  dem  Beirat  zur  Kenntnisnahme  und  sofortigen  gutachtlichen  Äußerung
an  den  Oberschulrat  mitzuteilen.

Die  später  im  Januar  1893  auch  für  die  badischen  Realmittelschulen
eingesetzten  Beiräte  zeigen  einen  analogen  Geschäftskreis;  der  obige  aus  dem
Jahre  1886  stammende  Geschäftskreis  ist  1893  in  unwesentlichen  Dingen  etwas
geändert  und  dann  auch  für  die  Realmittelschulen  gültig  geworden;  aber
eine  wichtige  Bestimmung  ($  10)  ist  hinzugekommen:  „Dem  Vorsitzenden  des
Beirates  und  jedem  Mitgliede  desselben  ist  gestattet,  die  Anstaltsräume  von  Zeit

I)  Vergl.  $  9  der  Dienstanweisung  für  den  Schulrat  in  Bremen  v.  6.  Juni  1898.