B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  265

zu  Zeit  zu  besuchen,  auch  nach  Benehmen  mit  der  Anstaltsdirektion  dem  Unterricht
  anzuwohnen;  jedenfalls  wird  der  Beirat  bei  den  Jahresprüfungen  wie  bei
allen  sonstigen  öffentlichen  Akten  der  Anstalt  vertreten  sein.“

Sehr  ähnlich  sind  die  Kompetenzen  der  braunschweigischen  Kursatorien,
  welche  in  dem  obigen  Gesetz  unter  c)  $  2Lff.  genau  angegeben  sind.
Die  Kuratorien,  örtliche  Hilfsorgane  der  Oberschulkommission,  haben  auf  Aufforderung
  an  diese  zu  berichten.  Über  Gegenstände,  welche  den  Unterricht
unmittelbar  betreffen,  kann  der  Direktor  ohne  vorgängige  Beratung  und  Mitwirkung
  des  Kuratoriums  berichten,  doch  ist  er  zu  Mitteilungen  dem  letzteren
gegenüber  verpflichtet,  Wie  in  Baden  hat  dann  das  Kuratorium  finanzielle
Aufgaben:  unter  Aufsicht  der  Oberschulbehörde  die  Verwaltung  der  Fonds  und
der  Finanzen  der  Anstalt,  Entwerfung  des  Gymnasialetats;  dıe  Anstaltskasse  ist
dem  Kuratorium  untergeordnet,  die  jährliche  Rechnung  wird  zur  Prüfung  dem
Kuratorium  überreicht.

Alle  inneren  Angelegenheiten  werden  zwar  vom  Direktor  selbständig  verwaltet
  unter  eigener  Verantwortlichkeit,  nur  in  folgenden  Dingen  ist  eine  Beschlußfassung
  des  Kuratoriums  als  Gesamtvorstandes  herbeizuführen:  wenn  nach
Ansicht  des  Direktors  einem  Lehrer  oder  Unterbeamten  eine  Zurechtweisung
durch  den  Gesamtvorstand  erteilt  werden  muß,  weil  die  früheren  eigenen  Erinnerungen
  des  Direktors  sich  als  fruchtlos  erwiesen  haben  oder  weil  der  Fall
eine  besonders  ernste  Rüge  verdient  hat.  Zweitens,  wenn  unfreiwillige  Entlassungen
  gegen  Schüler  verfügt  werden  sollen;  drittens,  wenn  Differenzen  der
Lehrer  untereinander  oder  zwischen  Lehrern  und  Eltern  der  Schule  zu  erledigen
sind,  deren  gütliche  Ansgleichung  dem  Direktor  nicht  hat  gelingen  wollen  und
worüber  allein  zu  entscheiden  derselbe  Anstand  nimmt.  —  Allgemeine  Bestimmungen
  besagen  noch,  daß,  unbeschadet  der  dem  Direktor  zuständigen  inneren
Leitung,  die  Mitglieder  des  Kuratoriums  berechtigt  und  verpflichtet  sind,  auch
den  inneren  Angelegenbeiten  ihre  Aufmerksamkeit  zu  widmen  und,  ohne  störend
einzugreifen,  den  Direktor  zu  unterstützen.  Im  Streite  zwischen  dem  Direktor
und  dem  Kuratorium  hat  die  Oberschulkommission  die  Entscheidung.  Falls
Lehrer,  Unterbeamte,  Eltern  über  den  Direktor  Beschwerde  führen  zu  können
glauben  oder  bei  Streitigkeiten  zwischen  Direktor  und  Lehrerkollegium  und
einzelnen  Lehrern  hat  das  Kuratorium  gütliche  Ausgleichung  zu  versuchen;  gelingt
  diese  nicht,  so  entscheidet  die  Oberschulkommission.

In  einem  Punkt  hat  diese  Behörde  dieselbe  Befugnis  wie  der  badische
Beirat:  nämlich  die  Mitwirkung  bez.  Zustimmung  bei  Ausweisung  eines
Zöglings,  aber  in  Braunschweig  ist  insofern  die  Kompetenz  noch  viel  größer,
als  diese  auch  mit  Laien  gebildeten  Kuratorien  eine  gewisse  Disziplinargewalt
über  die  Lehrer,  ja  auch  über  den  Direktor  haben,  falls  Beschwerden  über  ihn
eingehen  oder  es  zu  Streitigkeiten  zwischen  ihm,  den  Lehrern  oder  Eltern
kommt.

Die  sächsischen  Schulkommissionen  ähneln  betr.  der  Zustimmung  bei
Entlassung  eines  Schülers  etwas  darin  den  beiden  andern  Behörden,  daß  sie
bei  Entlassungen  ebenfalls  mit  zu  entscheiden  haben,  indessen  nur  in  zwei  Fällen,