B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  267

Auch  den  andern  Punkt,  die  Handhabung  der  Schuldisziplin,  die  auch  nach
dem  Wortlaut  unmittelbar  in  der  Hand  der  Schulkommissionen  zu  liegen
scheint,  hat  das  sächsische  Kultusministerium  schon  unterm  1.  April  1879  dahin
erläutert,  daß  nur  in  den  oben  erwähnten  Fällen  (bei  der  Voraussetzung  der
Nichteinstimmigkeit  der  Lehrerkonferenz)  die  Zuweisung  der  Entscheidung  an
die  Kommission  zu  erfolgen  habe;  in  der  Natur  der  Sache  läge  es  ja,  daB  für
die  Handhabung  der  Schuldisziplin  in  erster  Linie  Direktor  und  Lehrer  verantwortlich
  seien.  So  ist  tatsächlich  im  Königreich  Sachsen  durch  diese  nachträglichen
  Verfügungen  im  Gegensatz  zu  Braunschweig  und  Baden  die  Kompetenz
  der  Schulkommissionen  recht  eingeschränkt.

Nicht  scheint  dies  der  Fall  zu  sein  im  Königreich  Württemberg  bei  den
Studienkommissionen;  diese  letzteren  sind  nur  bei  den  sogenannten  ein-,
zwei-  und  mehrklassigen  Gelehrten-  und  Realschulen  (vielleicht  entsprechend
unsern  Progymnasien,  Realprogymnasien,  wenn  sie  noch  in  der  Entwickelung
begriffen  sind  und  nicht  bis  Untersekunda  reichen)  eingerichtet;  dieselben  werden
jedoch  in  Württemberg,  abgesehen  von  der  untersten  Klasse,  von  akademisch
gebildeten  und  höher  geprüften  Lehrern  geleitet  und  rechnen  dort,  wo  sie
auch  stark  besucht  sind,  zu  den  höheren  Schulen.  Wir  werden  jedoch  nur
einzelne,  sehr  bedeutungsvolle  Befugnisse  dieser  „Studienkommissionen“  hervorheben,
  da  die  Instruktion  für  dieselben  (Fehleisen  S.  164—176)  vom  1.  Juli
1876  sehr  detailliert  ist.  Diese  Ortsschulbehörde,  die  den  Namen  „Studienkommission“
  führt  und  bekanntlich  aus  dem  ÖOrtsvorstand,  dem  Ortsgeistlichen,
aus  dem  Schulvorstand  (bei  kleineren  aus  sämtlichen  Hauptlehrern)  und  aus
drei  bis  vier  Mitgliedern  des  Gemeinderates  oder  Bürgerausschusses  besteht,  hat
u.  a.  Kenntnis  vom  Stand  und  der  Wirksamkeit  der  Anstalt  zu  nehmen;  zu
diesem  Zwecke  ist  sie  befugt,  ihren  Vorstand  zum  Besuch  einzelner  Schulstunden
nach  vorheriger  Ankündigung  abzuordnen,  den  Schulprüfungen  und  Visitationen
beizuwohnen,  wobei  bei  der  Auswahl  des  Prüfungsstoffes  die  Wünsche  der
Studienkommission  zu  berücksichtigen  sind.  Ferner  ist  die  Tätigkeit  der  Studienkommission
  eine  begutachtende,  die  sich  hauptsächlich  auf  Anträge,  Vorschläge,
  Äußerungen,  sei  es  der  vorgesetzten  Behörde,  sei  es  der  unterstellten
Lehrer  bezieht  und  zwischen  beiden  Instanzen  zu  vermitteln  hat;  dann  aber  hat
sie  auch  eine  selbständig  verfügende  Tätigkeit  ($  10,  1—8),  sie  hat  über
die  Anschaffung  von  Lehrmitteln,  über  Zuerkennung  von  Prämien  zu  beschließen
im  Einvernehmen  mit  dem  Lehrer;  sie  hat  den  Lehrer  in  der  Schuldisziplin,
besonders  bei  unregelmäßigem  Schulbesuch  der  Schüler  zu  unterstützen;  sie  hat
aber  auch  Beschwerden  der  Schüler  oder  ihrer  gesetzlichen  Vertreter
gegen  Strafverfügungen  im  Einverständnis  mit  dem  betreffenden  Lehrer  zu  erledigen,
  im  Falle  der  Meinungsverschiedenheit  an  die  vorgesetzte  Behörde  zu
berichten;  ferner  hat  „die  gleiche  Behandlung  stattzufinden  bei  Beschwerden
wegen  verweigerter  Aufnahme  oder  Promotion  eines  Schülers;  sie  hat  die
Termine  der  Ferien  zu  bestimmen,  den  Lehrern  bis  3  Tage  Urlaub  zu  erteilen
und  bei  Erkrankungen  derselben  für  Vertretung  zu  sorgen“.

Ganz  besondere  Tätigkeit  liegt  nun  dem  Vorstande  der  Kommission  ob: