268  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

er  hat  gegenüber  den  Lehrern  die  Einhaltung  der  ihnen  obliegenden  Dienstpflichten,
  insbesondere  auch  hinsichtlich  der  Annahme  von  Geschenken
und  Belohnungen  (!)  in  bezug  auf  das  Amt  zu  überwachen  und  auch  dem
außeramtlichen  Verhalten  des  Lehrers  seine  Aufmerksamkeit  zuzuwenden;  er  hat
zwar  die  Rechte  des  Lehrers  zu  achten,  ist  aber  im  Falle  der  Verletzung  dienst.
licher  Pflichten  doch  befugt,  Erinnerungen  oder  Ermahnungen  zu  erteilen;  er
soll  Meinungsverschiedenheiten  ausgleichen,  er  hat  das  Recht,  das  in  jeder
Schülerklasse  zu  führende  Schülerverzeichnis  und  Diarium  zu  prüfen  usw.  —
Auch  Strafbefugnisse  gegenüber  den  Schülern  hat  die  Studienkommission  (8  15):
1.  diejenige  des  Lehrers,  2.  Verweis  und  Verwarnung  vor  versammelter  Studienkommission,
  3.  Karzer  bei  Tage  bis  auf  12  Stunden  gegen  Schüler  von  mehr
als  12  Jahren;  4.  Bedrohung  mit  Ausschließung;  5.  Ausschließung  aus  der  Anstalt.
  Zwar  heißt  es,  daß  „Schulvorstand  nebst  Lehrerkonvent  und  Studienkommission
  in  einem  der  Hauptsache  nach  koordinierten  Verhältnisse  zueinander
stehen  und  verkehren  sollen,  daB  „Fragen,  welche  das  Technische  des  Unterrichts
  betreffen,  der  selbständigen  Verfügungsgewalt  der  Studienkommission  entzogen
  sind“,  aber  es  ist  nicht  abzusehen,  wie  bei  Erörterung  über  Anschaffung
von  Lehrmitteln  z.  B.,  bei  Prüfung  von  Beschwerden  der  Schüler  und  Eltern,
die  Studienkommission  nicht  doch  fortgesetzt  rein  technische  Dinge  des  Unterrichts
  berühren  und  entscheiden  soll.  Jedenfalls,  vergleicht  man  die  Befugnisse
dieser  württembergischen  Studienkommissionen  mit  denen  in  Sachsen,  ja  selbst
mit  denen  der  braunschweigischen  Kuratorien,  so  ist  ihnen  eine  unverhältnismäßig
  große  Gewalt  über  Lehrer,  Schule  und  Schüler  beigelegt,  die
größte,  die  eine  z.  T.  mit  Laien  besetzte  Aufsichtsbehörde  hat.

Wir  wenden  uns  zum  Geschäftskreis  der  Behörden  der  dritten  Gruppe,  die
fast  nur  aus  ehemaligen  Schulmännern  bestehen,  zu  denen  Anhalts,  Hessens,
Oldenburgs,  Preußens.  Die  anhaltische  Einsetzungsordre  sagt,  daß  die
obere  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Landesschulwesens  auf  die  Regierung
und  zwar  auf  die  Abteilung  für  das  Schulwesen  übergehen  ;  Beschwerden  über
Verfügungen  der  oberen  Schulaufsichtsbehörde  gehen  an  das  Staatsministerium.
—  In  schultechnischen  Dingen  hat  die  Oberschulbehörde  auch  hier  die  letzte
Entscheidung,  abgesehen  freilich  von  durchgreifenden  Reformen.  Über  persönliche
  Angelegenheiten  der  Oberlehrer,  ihre  Anstellung,  Beförderung  hat  sie  nur
an  das  Ministerium  zu  berichten,  welches  landesherrliche  Genehmigung  z.  B.
bei  der  Ernennung  zum  Direktor,  bei  der  Charakterisierung  zum  Professor
nachsuchen  muß.  Es  ist  auch  hier  nicht  fest  bestimmt,  welche  Beschlüsse
noch  die  ministerielle  Bestätigung  nötig  haben  und  welche  nicht.  Übrigens
hat  diese  Behörde  auch  die  Leitung  des  niederen  Schulwesens  unter  sich.  Die
Verteilung  der  Dezernate  ist  aber  eine  solche,  daß  der  Dezernent  für  höhere
Schulen  nicht  zugleich  auch  die  Volksschulen  unter  sich  hat.

Im  Großherzogtum  Hessen  hat  die  Ministerialabteilung  für  Schulangelegenheiten
  auch  das  gesamte  Schulwesen  unter  sich,  $  3  der  Verordnung  vom
3.  August  1874  führt  u.  a.  folgende  Punkte  auf:  1.  die  Überwachung  der  gehörigen
  Vollziehung  und  Befolgung  der  das  Schulwesen  regelnden  Gesetze,