B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  269

Verordnungen  und  Reglements;  2.  die  obere  Leitung  und  Aufsicht  über  sämtliche
  höhere  Schulen  mit  Ausnahme  der  Landesuniversität  und  der  polytechnischen
  Schule;  3.  die  obere  Leitung  und  Aufsicht  über  die  Seminarien
für  Lehrer  und  Lehrerinnen,  über  die  Präparanden-  und  Taubstummenanstalten;
4.  die  obere  Leitung  und  Aufsicht  über  sämtliche  Volksschulen  und  Privatbildungsanstalten;
  5.  die  Aufsicht  über  sämtliche  Kreisschulkommissionen,  Schulvorstände
  und  deren  gesamten  Geschäftskreis;  6.  die  Aufsicht  über  sämtliche
Vorsteher  und  Lehrer  an  den  nach  2.  3.  und  4.  der  Aufsicht  der  Ministerialabteilung
  unterstehenden  höheren  Schulen,  Lehranstalten  und  Volksschulen:
7...  .  die  Verwaltung  der  Schulfonds..  —  Eine  Verordnung  von  1879  bestimmt
  dann,  daß  die  Ministerialabteilungen  (also  auch  die  für  die  Schulangelegenheiten)
  die  Disziplinargewalt  über  ihre  Beamten  haben.

Bei  diesen  festen  Normen  ist  denn  der  Geschäftskreis  der  hessischen  Behörde
  ziemlich  so  wie  anderwärts.  Wenn  es  sich  um  Personalien  handelt,  um
Berufung  neuer  Lehrkräfte,  um  deren  Beförderung,  so  hat  die  Schulabteilung
dem  Ministerium  vorzuschlagen;  in  letzter  Hinsicht  liegt  dergleichen  in  den
Händen  des  Landesherrn.  In  den  schultechnischen  Sachen  ist  auch  diese  Behörde
wohl  ihr  eigener  Herr.  Freilich,  da  ibr  Vorsitzender  zugleich  Mitglied  des
Ministeriums  ist,  wird  das  letztere  immer,  wie  in  Bayern,  bei  der  Entscheidung
mitreden.

Die  Verteilung  der  Geschäftskreise  der  Referenten  liegt  auch  hier  durchaus
  bei  dem  Vorsitzenden,  der  Änderungen  eintreten  lassen  kann.  Natürlich
geschieht  dies  selten  und  nicht  ohne  Not.  Auch  hier  wird  darauf  geachtet,
daß  alle  höheren  Schulen  von  einem  Referenten,  die  niederen  von  den  beiden
andern  geleitet  werden,  so  daß  eine  sachgemäße  Trennung  für  sachgemäße  Behandlung
  sorgt.

Wie  die  anhaltische  und  hessische,  so  haben  auch  die  oldenburgischen
Zwischenbehörden,  das  evangelische  und  römisch-katholische  Oberschulkollegium,
das  gesamte  Schulwesen,  höheres  und  niederes,  unter  ihrer  Verwaltung,  im
Unterschiede  bekanntlich  von  der  bayerischen  und  württembergischen  Zentralmittelbehörde
  Selbständig  sind  diese  Behörden,  wie  die  andern,  in  schultechnischen
  Dingen,  so  bei  Einführung  neuer  Lehrbücher,  Abgrenzung  der  Lehrpensa
  und  ähnlichem.  Doch  grundsätzliche  Änderungen,  wie  neue  Prüfungsordnungen,
  sei  es  für  Versetzungen,  sei  es  für  die  Reifeprüfung,  würden,  wie
in  andern  Staaten,  nur  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums,  Departement
für  Kirchen  und  Schulen,  vor  sich  gehen  können.  Die  Oberschulkollegien
schlagen  die  staatlichen  Oberlehrer  dem  Ministerium  zur  Bestätigung  vor,  die
nicht-staatlichen,  welche  von  Gemeinden  dem  evangelischen  Oberschulkollegium
präsentiert  werden,  bestätigt  das  letztere.  Direktoren  werden  in  jedem  Fall  vom
Großherzog  in  letzter  Instanz  bestätigt.

Der  Kreis  der  Dezernate  ist  ungefähr  folgender:  1.  Generalien;  2.  Beziehungen
  zur  Kirche,  Schulpflichtigkeit;  3.  sämtliche  äußere  Angelegenheiten;
4.  höhere  und  Mittelschulen  und  ein  Teil  der  Volksschulen;  5.  den  größern
Teil  der  Volksschulen  und  das  Allgemeine  betreffend  die  Volksschulen.  Diese