270  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Kreise  sind  nicht  so  deutlich  abgegrenzt  wie  diejenigen  in  den  vorigen
Zwischenbehörden,  besonders  fällt  es  auf,  wie  höhere  Schulen  und  Volksschulen
zum  Teil  von  demselben  Dezernenten  bearbeitet  werden.  Die  Teilung  der
Arbeitsgebiete  ist  fest,  ein  Wechsel  kommt  nur  bei  Personalveränderungen  vor,
und  dann  —  zum  Unterschiede  von  Hessen  —  bestimmt  das  evangelische  Oberschulkollegium
  als  Kollegium,  nicht  der  Vorsitzende  in  bureaukratischer
Weise  allein,  in  welcher  Weise  der  Wechsel  sich  vollziehen  soll;  das  Ministerium
  natürlich  hat  dann  auch  hier  das  Bestätigungsrecht.  Die  Kompetenzen
der  Zentralbehörde  sind  auch  in  Oldenburg  nicht  ganz  scharf  von  denen  der
Zwischenbehörde  gesondert,  mehr  freilich,  wie  es  scheint,  als  anderwärts;  zu
dem  Obigen  muß  noch  hinzugefügt  werden,  daß  z.  B.  außerordentliche  Geldbewilligungen,
  Urlaubsbewilligungen  außerhalb  der  Ferien  von  der  Zentralbehörde
  ausgehen.

Wenn  wir  nun  den  Wirkungskreis  der  preußischen  Provinzialschulkollegien
  betrachten,  so  haben  dieselben  nicht  den  Vorzug,  wie  die  bayerische
Schulbehörde,  ausschließlich  höhere  Schulen  zu  verwalten,  sondern  nur  in  der
Art  wie  die  württembergische,  im  allgemeinen  über  höhere  Schulen  die
Aufsicht  zu  führen,  ausgenommen  die  Provinzialbehörde  von  Berlin-Brandenburg,
die  auch  das  gesamte  Elementarschulwesen  Berlins  unter  sich  hat.  Bis  zum  Jahre
1872  allerdings  waren  die  nicht  bis  Untersekunda  reichenden,  also  nicht  mit
Berechtigung  ausgestatteten  Progymnasien,  auch  die  sogenannten  höheren  Bürgerschulen
  den  Regierungen  unterstellt,  bis  dann  diese  Beteiligung  der  Regierungen
an  der  Verwaltung  der  höheren  Schule  durch  Kabinettsordre  vom  3.  Januar
1872  aufgehoben  wurde;  jetzt  stehen  auch  die  Privatanstalten,  welche  den
Lehrplan  öffentlicher  höherer  Schulen  haben,  unter  ihrer  Aufsicht.  Nicht  in
ganz  gleicher  Weise  konnte  mit  den  höheren  Mädchenschulen  verfahren  werden;
nur  diejenigen  der  höheren  Mädchenschulen,  die  mit  Lehrerinnenbildungsanstalten
  und  der  Berechtigung  zu  Entlassungsprüfungen  versehen  sind,  können
auf  Antrag  des  Oberpräsidenten  in  den  Aufsichtsbereich  der  Provinzialschulkollegien
  überführt  werden,  diese  Überführungen  werden  der  Reihe  nach  im
Zentralblatt  !)  bekannt  gemacht.  Ebenso  wie  für  manche  Mädchenschulen  ist
das  Provinzialschulkollegium  die  Provinzialinstanz  für  sämtliche  königliche
Präparandenanstalten,  königliche  Seminare  (die  privaten  Präparandenanstalten
stehen  unter  den  Regierungen,  private  Seminare  gibt  es  nicht)  und  die  Schulen
für  nichtvollsinnige  Kinder,  Taubstummen-  und  Blindenanstalten,  obwohl  die
letzteren  durchweg  provinzialständische  Anstalten  sind,  welche  auch  aus  Provinzialmitteln
  erhalten  und  deren  Lehrer  vom  Provinzialausschuß  angestellt
werden.  —  Die  Gewerbeschulen,  Fachschulen,  welche  in  letzter  Hinsicht  von
dem  preußischen  Handelsministerium  ressortierten,  haben  als  Zwischeninstanz
die  Regierungen,  wie  sämtliche  Elementarschulen,  ebenso  wie  die  Mittelschulen,
deren  Begriff  nicht  ganz  fest  umschrieben  ist,  unter  denen  man  in  Preußen  (im
Gegensatz  zu  Österreich,  wo  Mittelschulen  „höhere  Schulen“  sind)  im  allgemeinen

I)  Zentralblatt  1899,  8.  296.