B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  &gt;71

die  nicht  mit  Berechtigung  versehenen  Schulen,  also  gehobene  Volksschulen  zu
verstehen  hat.

Demgemäß  ist  das  Ressort  der  preußischen  Zentralmittelbehörden  nicht  so
einheitlich  wie  das  der  bayerischen,  braunschweigischen,  aber  doch,  da  das  gesamte
  Elementarschulwesen  nicht  zu  ihm  gehört,  bei  weitem  nicht  so  ausgedehnt
  wie  bei  den  analogen  Instanzen  in  Baden,  Österreich,  Hessen,  Anhalt,
Oldenburg.  Über  die  Art,  wie  diese  immerhin  noch  recht  verschiedenen
Schulen,  höhere  Schulen  —  Gymnasien,  Realgymnasien,  Oberrealschulen  —,
Realschulen,  höhere  Mädchenschulen,  Seminare,  Präparandenschulen,  vielleicht
auch  noch  höhere  Privatknabenschulen,  Taubstummen-,  Blindenanstalten  und
ähnliche  —  geleitet  werden  sollen,  gibt  die  noch  jetzt  in  Kraft  stehende,
alte  Instruktion  vom  23.  Oktober  1817  Auskunft;  der  Geschäftskreis  der
preußischen  Schulkollegien  umfaßt:  1.  alle  sich  auf  den  pädagogischen  Zweck
der  Unterrichtsanstalten  im  allgemeinen  beziehende  Gegenstände;  2.  Prüfung
der  Grundpläne  oder  Statuten  der  Schulen  und  Erziehungsanstalten;  3.  die
Prüfung  neuer,  die  Revision  und  Berichtigung  schon  vorhandener  Schulordnungen
  und  Reglements,  nicht  minder  die  Abgabe  zweckmäßiger  Vorschläge
behufs  Abstellung  der  beim  Erziehungs-  und  Unterrichtswesen  eingeschlichenen
Mißbräuche  und  anzutreffenden  Mängel;  4.  Prüfung  der  im  Gebrauch  befindlichen
Schulbücher;  Bestimmung  derjenigen,  welche  abzuschaffen  oder  neu  einzuführen,
nach  vorheriger  Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministeriums;  5.  Abfassung
neuer  Schulbücher  ....;  8.  Anordnung  der  Abiturienten-  Prüfungskommissarien
und  Prüfung  der  Verhandlungen  der  Abiturientenprüfungen  bei  den  Gelehrtenschulen;
  9.  die  Aufsicht,  Leitung  und  Revision  der  Gelehrtenschulen,  welche
zur  Universität  entlassen;  10.  die  Anstellung,  Beförderung,  Disziplin,  Suspension
und  Entlassung  der  Lehrer  dieser  Anstalten.

Ferner  ist  die  ganze  äußere  Verwaltung  der  höheren  Schulen,  das  Kassenund
  Etatswesen  den  preußischen  Provinzialschulkollegien  zugeteilt.

Die  Art  der  Anstellung,  Beförderung  der  Oberlehrer  hat  in  Preußen  mannigfach
  gewechselt;  die  Anstellung  selbst  geschah  und  geschieht  noch  durch  die
Provinzialbehörde;  bei  städtischen  Anstalten  hat  die  letztere  nach  dem  Vorschlage
  der  betreffenden  Ortsbehörde  nur  das  Bestätigungsrecht.  Früher,  als
der  Unterschied  zwischen  „ordentlichen  Lehrern“  und  „Oberlehrern“  bestand,
war  die  Ernennung  zum  letzteren  auf  Vorschlag  der  Zwischenbehörde  erst
durch  den  Minister  möglich.  Nachdem  jetzt  seit  dem  28.  Juli  1892  alle  Lehrer
den  Titel  „Oberlehrer“  führen  und  in  der  Regel  nach  dem  Dienstalter  zur  Anstellung
  gelangen,  hat  die  Provinzialschulbehörde  zweimal  im  Jahre,  am  1.  Mai
und  am  1.  November  eine  Liste  der  zum  Professor  zu  charakterisierenden  Oberlehrer
  an  das  Ministerium  einzureichen;  seit  ganz  kurzer  Zeit  soll  dabei  nicht
das  Datum  der  Anstellung,  sondern  das  Datum  der  Erlangung  der  Anstellungsfähigkeit
  ausschlaggebend  sein.  Die  Professorenpatente  sind  in
Preußen  vom  Minister  unterzeichnet,  nicht  wie  in  kleineren  Staaten  vom  Landesfürsten.
  Erst  die  Ernennung  zum  Direktor!)  vollzieht  auf  Vorschlag  des

I)  Bestimmt  festgesetzt  in  der  Kabinettsorder  vom  81.  Dezember  1825,  B.  8.