272  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Ministers  der  König.  Auch  andere  Personalfragen  der  Oberlehrer  werden  in
Preußen  natürlich  nur  von  der  Zwischenbehörde  entschieden,  so  die  Versetzung
der  Oberlehrer  von  einer  Anstalt  an  die  andere,  die  Zwischenbehörde  ist  auch
Disziplinarbehörde  erster  Instanz.  Über  Revisionen  der  unterstellten  Schulen
und  die  dabei  stattfindende  Beaufsichtigung  der  Oberlehrer,  über  Berichte  wird
an  besonderer  Stelle  gesprochen  werden;  nur  was  die  Beaufsichtigung  des
Religionsunterrichts  betrifft,  soll  kurz  erwähnt  werden,  daß  nach  der  alten  Instruktion
  vom  14.  Mai  1829  die  Generalsuperintendenten  das  Recht  haben,  entweder
  selbst  oder  durch  Mitglieder  des  betreffenden  Konsistoriums  als  ihre
Stellvertreter  Visitationen  ohne  Auftrag  des  Ministers  —  alle  4—6  Jahre  soll
in  einem  Bezirk  solch  ein  Visitationszyklus  beendet  sein  —  selbständig  vorzunehmen;
  Berichte  über  diese  Besichtigungen  gehen  aber  an  das  Ministerium,
welches  dann  die  Provinzialbehörden  zu  weiteren  Anordnungen  ermächtigt;
nur  diese,  die  Provinzialschulkollegien  also,  haben  in  bezug  auf  den  Religionsunterricht
  Verfügungen  zu  treffen,  die  Generalsuperintendenten  nicht.  —  Eine
ähnliche  Einwirkung  ist  den  katholischen  Bischöfen  auf  den  katholischen
Religionsunterricht  schon  durch  die  Konsistorialordnung  von  1817  $  8  vorbehalten.


So  ist  denn  in  den  obigen  Personalsachen  diese  preußische  Behörde  selbständig,
  ebenso  wohl  in  allen  rein-schultechnischen  Dingen,  wie  es  $  4  der
obigen  Instruktion  besagt;  dieses  Recht  erstreckt  sich  natürlich  auch  auf  die
Genehmigung  der  Lehrerpensen-  und  Stundentabelle  der  einzelnen  Anstalten,
die  zeitig  genug,  4  Wochen,  vor  Beginn  eines  neuen  Schulhalbjahres  eingereicht
  werden  sollen.

Nach  oben  hin  ist  die  Kompetenz  auch  dieser  Behörde  nicht  fest  abgegrenzt.
Gültig  ist  immer  noch  der  $  10  der  Instruktion  für  die  Provinzialkonsistorien:
„Außer  denjenigen  Fällen,  wo  sie  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  an  das
vorgesetzte  Ministerium  berichten  müssen,  dient  ihnen  darüber  teils  die  Analogie
  der  Regierungsinstruktion,  teils  der  allgemeine  Grundsatz,  daß  sie  nur
innerhalb  schon  gegebener  Vorschriften  und  Bestimmungen  handeln  dürfen,
zur  Norm,  dergestalt,  daß  sie  in  allen  Fällen,  wo  es  auf  Feststellung  von  allgemeinen
  Grundsätzen,  auf  neue  Anordnungen  und  Einrichtungen,  oder  Veränderungen
  und  Abweichungen  von  bereits  bestehenden,  ankommt,  und  außerdem
  in  allen  Fällen,  wo  es  nach  der  Analogie  der  Regierungsinstruktion  nötig
sein  würde,  die  Genehmigung  des  ihnen  vorgesetzten  Ministeriums  einholen
müssen.  In  allen  Fällen  aber,  wo  es  bloß  auf  Anwendung  und  Ausführung
schon  bestehender  Vorschriften  und  Grundsätze  ankommt,  können  sie  ohne
weitere  Anfrage  verfügen.“  —  Auch  in  der  Instruktion  von  1825,  die  die  Trennung
der  Provinzialkonsistorien  in  „Konsistorien“  und  „Provinzialschulkollegien“  verfügte,
  wird  B.  9.  noch  einmal  auf  die  „analogische  Befolgung“  der  Vorschriften
hingewiesen,  welche  die  Regierungsinstruktion  erlassen  hat.  —  Der  Begriff
„Analogie“  wird  aber  immer  subjektiver  Deutung  anheimfallen,  besonders,  wenn
nun  noch  in  hypothetischer  Form  hinzugesetzt  ist:  „wo  es  nach  der  Analogie
der  Regierungsinstruktion  nötig  sein  würde“.  —  Immerhin  ist  soviel  klar,  daB