B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  273

alle  Neuerungen  durchaus  der  ministeriellen  Bestätigung  bedürfen;  so  könnte
ein  preußisches  Provinzialschulkollegium  keine  allgemeine  Schulordnung  für
seine  Provinz  (eine  allgemeine  für  die  ganze  Monarchie  und  auf  Grund  derselben
  besondere  Provinzialschulordnungen  will  $  7  der  Instruktion  von  1817
vorsehen),  keine  neue  Dienstanweisung,  keine  neue  Prüfungsordnung  für  die
Schulen  erlassen  ohne  ministerielle  Erlaubnis.  Bekannt  ist  es,  daß  die
Provinzialschulkollegien,  wie  der  bayerische  oberste  Schulrat  u.  a.,  der  Zentralbehörde
  gegenüber  oft  eine  begutachtende  Rolle  spielen,  so  z.  B.  jüngst  gewiß
  auch  vor  Einführung  der  neuen  Lehrpläne  und  Lehraufgaben,  zu  denen
sie  ihre  Ansichten  zuvörderst  zu  äußern  hatten  ?).

Sitzungen,  Instruktionen,  Art  der  Geschäftsbehandlung.

In  vielen  Staaten  treten  die  Zwischenbehörden  regelmäßig  wöchentlich  zu
Plenarsitzungen  zusammen,  so  in  Anhalt,  Baden,  Bayern,  Braunschweig,
Württemberg,  Preußen;  in  andern  nur  einmal  monatlich,  so  in  Hamburg,
in  Österreich  wenigstens  einmal  im  Monat,  wobei  zu  bemerken,  daß  in  den
Kronländern  dies  verschieden  gehandhabt  wird;  in  Bremen  tritt  die  Senatskommission
  „nach  Bedürfnis“  zusammen.  Vielfältig  sind  nun  auswärtige  Mit
glieder,  z.  B.  in  Bayern  und  Österreich,  vorhanden;  in  Bayern  werden  solche
nur  in  wichtigeren  Fällen  zu  den  Sitzungen  einberufen;  in  Österreich  fordern
die  Schulaufsichtsgesetze  zur  Beschlußfähigkeit  des  Landesschulrats  nur  die  Anwesenheit
  der  „Mehrheit  der  Mitglieder“,  in  Steiermark  die  „Hälfte  der  Mitglieder“.


Es  fragt  sich  nun,  ob  es  für  diese  Sitzungen  allgemeine  Instruktionen  für
die  Mitglieder  gibt  und  eine  Geschäftsordnung,  welche  den  Gang  der  Verhandlung
  in  äußerlicher  Beziehung  regelt.  Geheime,  nicht  zur  Veröffentlichung
bestimmte  Instruktionen  sind  in  Anhalt  und  in  Württemberg  vorhanden,
gar  keine  in  Baden,  Hessen,  Sachsen-Weimar,  Bremen;  in  Bayern
verheißt  $  6  der  Einsetzungsordre  vom  22.  November  1872:  „Im  übrigen
wird  die  formelle  Behandlung  der  Geschäfte  des  obersten  Schulrats  seitens
unseres  genannten  Staatsministeriums  nach  Bedürfnis  durch  eine  besondere  Instruktion
  geregelt  werden“,  aber  dies  Bedürfnis  scheint  nicht  eingetreten  zu
sein,  denn  bis  heute  ist  eine  solche  Instruktion  nicht  herausgekommen.  Ausführliche
  Instruktionen  oder  Geschäftsordnungen  sind  vorhanden  in  Braunschweig,
  Oldenburg,  Hamburg,  Österreich,  Preußen;  hierbei  wäre  noch
zu  unterscheiden  zwischen  den  Dienstanweisungen  für  die  einzelnen  Mitglieder
(Schulräte)  und  für  das  Zusammensein  derselben  in  den  Sitzungen,  beides,  Instruktionen
  für  die  Landesschulinspektoren,  wie  Geschäftsordnungen  für  das
Plenum  ist  eigentlich  nur  in  Österreich  vorhanden.

I)  Der  Vollständigkeit  halber  sei  erwähnt,  daß  auch  in  Preußen  bei  städtischen  höheren
Lehranstalten  Ortsschulbehörden,  welche  z.  T.  aus  Laienelementen  bestehen,  vorhanden  sind.
Dieselben  haben  jedoch,  ganz  im  Gegensatz  zu  den  obigen  analogen  Behörden  in  Braunschweig,
  Sachsen,  Württemberg,  mit  den  inneren  Angelegenheiten  der  höheren  Schulen
durchaus  nichte  zu  schaffen,  vergl.  Wiese-Irmer  8.  116  ff.

H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  18