274  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Die  braunschweigische  Geschäftsordnung  für  die  herzogliche  Oberschulkommission
  bestimmt  in  $  18,  daß  die  Geschäftsbehandlung  kollegialisch
sei  und  bei  Gleichheit  der  Stimmen  der  Vorsitzende  entscheidet;  der  letztere
ist  jedoch  ermächtigt,  diejenigen  Verfügungen  allein  zu  erlassen,  welche  zur
Vorbereitung  demnächstiger  Beschlüsse  nötig  sind  und  in  eiligen  Fällen  ebenso
zu  handeln.  Merkwürdig  ist  hier  die  Bestimmung,  daß  Mitglieder  bei  Sachen,
an  denen  sie  persönlich  beteiligt  sind,  wie  bei  amtlichen  Verfügungen  der
Direktoren,  Kuratorien,  nicht  bloß  sich  ihrer  Stimme  zu  enthalten,  sondern  auch
bei  solchen  Abstimmungen  abwesend  sein  müssen;  auch  die  Geschäftsführung
der  Kuratorien  ist  kollegialisch  ($  32).

Während  für  Bremen  keine  Geschäftsordnung  existiert,  ist  eine  solche
für  die  Hamburger  Oberschulbehörde  vorhanden;  dieselbe  gilt  für  jede  verfassungsmäßig
  eingesetzte  Verwaltungsbehörde  in  Hamburg,  vergl.  $  7  des
revidierten  Gesetzes  über  die  Organisation  der  Verwaltung  vom  2.  November
1896;  Nummer  2—6  desselben  besagen,  daß  die  Verwaltungsbehörden  Zahl  und
Zeit  ihrer  Sitzungen  zu  bestimmen  haben,  daß  aber  jeder  Vorsitzende  außerordentliche
  Sitzungen  berufen  kann,  aber  auch  daß  „auf  Verlangen  von  mindestens
der  Hälfte  der  nicht  zum  Senate  gehörigen  Mitglieder“  der  Vorsitzende  dazu
verpflichtet  ist.  $&amp;  3:  Jede  kollegialisch  beschließende  Verwaltungsbehörde  ist
verpflichtet,  über  ihre  Verhandlungen  und  Beschlüsse  ein  Protokoll  zu  führen,
8  4:  Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Gegenwart  von  wenigstens
der  Hälfte  der  bürgerlichen  Mitglieder,  sowie  mindestens  eines  Senatsmitgliedes,
Syndikus  oder  Senatssekretärs  erforderlich.  $  5:  Die  Beschlüsse  werden  mit
absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Der  Minorität  steht  es  zu,  ihre  Ansichten
zu  Protokoll  zu  geben  oder  bei  Vorschlägen  oder  Berichten  an  den  Senat  dieselben
  besonders  zu  motivieren.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet,  wenn  nicht
die  Geschäftsordnung  der  Behörde  für  solchen  Fall  Vorschriften  enthält,  der
Senat,  dem  der  Vorsitzende  zu  dem  Ende  die  Sache  vorzutragen  hat.  $  6  ent
hält  Vorschriften  über  das  Vetorecht  des  Vorsitzenden,  das  wir  besonders  besprechen
  werden.

Die  Geschäftsführung  im  österreichischen  Landesschulrat!)  hat  trotz
einiger  Abweichungen  im  kleinen  durch  alle  Kronländer  dieselben  Grundzüge.
Sehen  wir  davon  ab,  daß  der  an  Mitgliederzahl  so  große  böhmische  Landesschulrat
  sich  in  Sektionen  teilt  und  daß  dort  Plenar-  und  Sektionssitzungen
stattfinden,  so  gibt  es,  abgesehen  von  Niederösterreich  und  Tirol,  überall
ordentliche  und  außerordentliche  Sitzungen;  beide  beruft  der  Vorsitzende,
die  außerordentlichen  kann  er  jederzeit  einberufen,  muß  es  aber  tun,  wenn
zwei  —  in  Mähren  drei  —  Mitglieder  es  verlangen.  In  Niederösterreich  und
Tirol  verlangen  die  Schulaufsichtsgesetze,  obne  zwischen  ordentlichen  und  außerordentlichen
  Sitzungen  zu  unterscheiden,  daß  der  Vorsitzende  die  Sitzungen
einberuft  und  einberufen  muß,  wenn  drei  Mitglieder  es  verlangen.

Beschlußfähig  ist  eine  solche  Sitzung  in  Österreich,  wenn  die  Anwesen-I)

  Vergl.  Mayrhofer-Pace  IV,  5051  ff.