B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  275

heit  der  Mehrheit  der  Mitglieder  vorhanden  ist  (in  Steiermark  heißt  es:  die
Anwesenheit  des  Vorsitzenden  und  der  Hälfte  der  Mitglieder);  nur  für  Niederösterreich
  und  Tirol  ist  noch  besonders  vorgeschrieben,  daß  als  Erfordernis  der
Beschlußfähigkeit  einer  Sitzung  auch  noch  eine  ausdrücklich  vorhergegangene
Einladung  an  alle  Mitglieder  gehört.

Was  das  Stimmrecht  der  Mitglieder  anbelangt,  so  haben  in  allen  Fragen
alle  Mitglieder,  auch  die  Vertreter  des  Laienstandes,  das  gleiche
Stimmrecht,  nämlich  eine  beschließende  Stimme,  ja  in  Kärnten  haben  die  Vertreter
  des  Landesausschusses  bei  allen  Eirnennungen,  beziehungsweise  Bestätigungen
  des  Lehrpersonals  sogar  zwei  Stimmen.

Überall  ist  vorgeschrieben,  daß,  wenn  es  sich  um  persönliche  Interessen
eines  Mitgliedes  handelt,  dasselbe  weder  an  den  Beratungen  noch  an  der  Abstimmung
  teilzunehmen  hat.

Ebenso  klar  sind  die  Anordnungen  in  bezug  auf  die  Behandlung  der
Geschäfte.  Angelegenheiten,  rücksichtlich  deren  eine  Entscheidung  zu  treffen,
eine  Ernennung  oder  Bestätigung  einer  solchen  zu  beschließen,  oder  ein  Gutachten
  oder  ein  Antrag  an  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zu  erstatten
  ist,  werden  kollegialisch  behandelt,  sonstige  Angelegenheiten  werden
unter  der  eigenen  Verantwortung  des  Vorsitzenden  erledigt,  welcher  in  jeder
Sitzung  die  in  der  Zwischenzeit  getroffenen  Verfügungen  dem  Landesschulrate
mitzuteilen  hat.  In  dringenden  Fällen  jedoch  kann  der  Vorsitzende  auch  rficksichtlich
  derjenigen  Angelegenheiten,  welche  kollegialisch  zu  behandeln  sind,
in  allen  Kronländern  mit  Ausnahme  von  Oberösterreich,  unmittelbare  Verfügungen
  treffen;  er  muß  jedoch  ohne  Verzug  und  jedenfalls  in  der  nächsten
Sitzung  die  Genehmigung  des  Landesschulrats  einholen.

Beschwerden  gegen  Entscheidungen  des  Landesschulrats  gehen  an  das
Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht.  Sie  sind  in  der  Regel  beim  Landesschulrat
  anzubringen  und  haben  aufschiebende  Wirkung,  sofern  dies  binnen
14  Tagen  (in  Vorarlberg  binnen  8  Tagen)  nach  Eröffnung  der  angefochtenen
Entscheidung  geschieht.

Die  Geschäfte  hat  der  Vorsitzende  zu  verteilen,  nur  für  Niederösterreich
lautet,  abweichend  hiervon,  eine  Bestimmung,  daß  der  „Landesschulrat  die  Geschäfte
  unter  seine  Mitglieder  verteilt“.  Soweit  die  Instruktion  für  den
Landesschulrat  in  seiner  Gesamtheit.  .

Die  Anweisungen  für  die  Landesschulinspektoren  gehen  dahin,  daß  dieselben
zuächst  dazu  berufen  sind,  den  unmittelbaren  Einfluß  auf  die  didaktisch-pädagogischen
  Angelegenheiten  der  Schulen,  periodische  Inspektionen,  Leitung  der
Prüfungen,  Überwachung  der  Wirksamkeit  der  Schuldirektionen,  der  Orts-  und
Bezirksschulräte  und  Bezirksschulinspektoren  usw.  zu  üben.  Aber  der  Landeschef
  kann  für  einzelne  Fälle  Funktionen  dieser  Art  auch  an  die  Vertreter  des
Lehrstandes  übertragen.

Der  Minister  kann  indessen,  insofern  nicht  durch  die  Landergesetze  etwas
anderes  bestimmt  wird,  auch  die  dem  Lehrstande  angehörigen  Mitglieder  des

Landesschulrats  oder  auch  andere  praktische  Schulmänner  mit  den  vollen
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