976  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Funktionen  eines  Landesschulinspektors  in  vorübergehender  Weise  betrauen,
ebenso  wie  derselbe  einem  Landesschulinspektor  das  Referat  für  die  administrativ-ökonomischen
  Angelegenheiten  geben  darf.

In  Istrien  und  Kärnten  übrigens  ist  nicht  nur  den  Vertretern  des  Lehrstandes,
  sondern  auch  den  übrigen  Mitgliedern,  also  Vertretern  der  Geistlichkeit,
des  Gemeindeausschusses  ein  Schulvisitationsrecht  ausdrücklich  eingeräumt,  doch
dürfen  sie  nicht  selbständige  Anordnungen  treffen.

Über  manche  Einzelheiten  der  Instruktion  für  die  österreichischen  Landesschulinspektoren
  werden  wir  weiter  unten  berichten  unter  „Revisionen“  und
„Berichte“.  Über  das  Vetorecht  des  Vorsitzenden  des  österreichischen  Landesschulrats
  im  folgenden  Abschnitt.  —

Für  Preußen  sind,  was  Stimmrecht  der  Mitglieder  und  den  Geschäftsgang
anbelangt,  außer  der  Instruktion  für  die  Provinzialkonsistorien  vom  23.  Oktober
1817  und  der  Kabinettsordre  vom  31.  Dezember  1825,  betreffend  eine  Abänderung
  in  der  bisherigen  Organisation  der  Verwaltungsbehörden,  auch
noch  die  Regierungsinstruktion  von  1817,  die  dasselbe  Datum  trägt  wie
die  für  die  Provinzialkonsistorien  von  1817,  und  einige  Bestimmungen  des
L.-V.-G.  von  1883  nebst  Ministerialerlassen  von  uns  heranzuziehen.  —  Die  Instruktion
  ftir  die  Regierungen  vom  23.  Oktober  1817  ist  deswegen  wichtig,
weil  für  die  Provinzialkonsistorien  eine  besondere  Geschäftsordnung  nicht
gegeben  wurde,  vielmehr  lautet  $  15  der  Instruktion  für  die  Provinzialkonsistorien:
  „Soviel  endlich  das  Verhältnis  des  Oberpräsidenten,  als  Präsidenten
  des  Konsistoriums,  zu  den  Mitgliedern  desselben,  das  Verhältnis  der
letzteren  unter  sich  und  zu  den  Subalternen,  die  Dienstdisziplin  und  Verantwortlichkeit
  der  bei  dem  Konsistorium  angestellten  Mitglieder  und  Beamten  und
den  Geschäftsgang  anbetrifft,  so  findet  darüber  analogisch  alles  dasjenige
Anwendung,  was  in  dieser  Hinsicht  in  der  Regierungsinstruktion  vorgeschrieben
ist“.  Genaueres  über  die  Art  der  Einberufung,  über  die  Beschlußfähigkeit,  wie
es  z.  B.  in  Österreich  vorgeschrieben,  daß,  wenn  3  Mitglieder  die  Einberufung
verlangen,  der  Vorsitzende  dieselbe  anordnen  muß,  ist  in  Preußen  nicht  zu
ersehen.  Da  nach  $  3  der  Instruktion  für  die  Oberpräsidenten  von  1825  dieselben
  den  Vorsitz  und  die  Leitung  der  Geschäfte  haben,  sein  Stellvertreter
der  Regierungspräsident  ist  bez.  besondere  Dirigenten,  auf  die  dann  die  Rechte
des  Oberpräsidenten  übergehen,  so  müssen  der  Vorsitzende  der  preußischen
Provinzialschulkollegien  und  die  Stellvertreter  unumschränkte  Vollmacht
haben  zu  bestimmen,  wie  oft  und  wann  sie  Sitzungen  einzuberufen  haben  und
wann  das  Kollegium  beschlußfähig  ist.  Die  Sitzungen  der  Provinzialschulkollegien
  finden  übrigens,  soweit  bekannt,  regelmäßig  wöchentlich  einmal  statt

Daß  die  innere  Verfassung  kollegialisch  ist,  und  alle  Geschäfte  desselben
nach  Mehrheit  der  Stimmen  entschieden  werden,  bei  deren  Gleichheit  indessen
die  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag  gibt,  sagt  $  13  der  Konsistorialinstruktion.
In  Österreich  entscheidet  bei  Stimmengleichheit  der  Vorsitzende;  das  Schulaufsichtsgesetz
  für  Niederösterreich  bestimmt  ausdrücklich,  daß  der  Vorsitzende
  nur  bei  Stimmengleichheit  seine  Stimme  abgibt.