B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  277

Während  bei  den  preußischen  Regierungen  nur  die  Regierungsräte  als
Juristen  (vergl.  B.  V.  a—d  der  Kabinettsordre  vom  31.  Dezember  1825)  ein
„volles  Votum“  haben,  die  technischen  Mitglieder  dagegen,  nämlich  die  Geistlichen,
  Schul-,  Medizinal-  und  Bauräte,  auch  die  technischen  Forstbeamten,  nur
in  Angelegenheiten,  welche  zu  ihrem  Geschäftskreis  gehören,  ein  „volles  Votum“
besitzen,  die  Assessoren  allein  in  den  von  ihnen  bearbeiteten  Sachen,  müssen  die
Provinzialschulräte  ein  volles  Votum  haben,  vergl.  die  Justitiare  nach  Analogie
der  Regierungsräte,  analog  auch  den  Mitgliedern  der  Medizinalkollegien  (vergl.
8  3  der  betreffenden  Instruktion),  von  denen  es  heißt:  „Die  darin  angestellten
Ärzte  haben  in  allen  Angelegenheiten  eine  volle  Stimme,  die  übrigen  Mitglieder
selbige  nur  bei  denjenigen  Gegenständen,  welche  ihre  besondere  Kunst  und
Wissenschaft  betreffen“.

Zu  den  Sitzungen  der  Provinzialschulkollegien  sollen  nun  nach  $  13  der
Instruktion  alle  Jahre  wenigstens  einmal  die  „bei  den  Kirchen-  und  Schulkommissionen
  angestellten  geistlichen  und  Schulräte“  (vergl.  $  2,  6  der  Regierungsinstruktion
  und  $  18),  d.  h.  also  die  jetzigen  unter  dem  Regierungspräsidenten
  stehenden  Regierungs-  und  Schulräte,  welche  die  Volksschulen  unter
sich  haben,  hinzugezogen  werden;  was  ihr  Stimmrecht  anbelangt,  so  lesen  wir:
„sie  haben  bei  ihrer  Anwesenheit  Sitz  und  Stimme  in  demselben“.

Die  erst  seit  kurzem  zu  einigen  Provinzialschulkollegien  gehörenden  Oberlehrer
  oder  Professoren,  die  schultechnischen  Mitarbeiter,  haben  nach  der
Kabinettsordre  vom  12.  Januar  1903  Stimmrecht  nur  in  den  von  ihnen  bearbeiteten
  Sachen,  stehen  also  hierin  nur  den  Assessoren  bei  den
Regierungen  gleich  (vergl.  die  Kabinettsordre  vom  31.  Dezember  1825).
Es  hat  sich  das  Stimmrecht  dieser  Mitarbeiter  nach  preußischem  Verwaltungsrecht
  zu  einem  vollen  Votum  nun  einmal  nicht  ausdehnen  lassen;  aber  bezeichnend
  ist  es  doch,  daß  diese  schultechnischen  Mitarbeiter,  welche  schon
längere  Zeit  als  festangestellte  Staatsbeamte  (oft  auch  zur  IV.  Rangklasse  gehörig)
  tätig  waren,  Assessoren  gleichgestellt  werden,  die  in  ihrem  Dienst-  und
Lebensalter  viel  jünger  sind  und  eine  Rangstufe  tiefer  stehen  als  die  Professoren  ;
bezeichnend  ıst  es  auch,  daB  man  den  österreichischen  Kollegen,  Mittelschulprofessoren,
  wenn  sie  als  Vertreter  des  Lehrstandes  im  Landesschulrat
  sitzen,  ohne  Bedenken  dort  Stimmrecht  über  alle  Dinge  eingeräumt
  hat.

Mag  nun  also  betr.  Einberufung,  Beschlußfähigkeit,  Stimmrecht  in  Preußen
manches  besserungsbedürftig  sein,  so  sind  über  den  Geschäftsgang  dieser  Provinzialbehörden
  ausführliche  Vorschriften  vorhanden,  freilich  ist  auch  hier  nur  die
„Analogie“  der  Regierungsinstruktion  maßgebend,  alles  also,  was  hier  über  die
Geschäftsebehandlung  gesagt,  ist  auf  die  Provinzialschulkollegien  anzuwenden,
d.  h.  alles,  was  Abschnitt  III  $  22  ff.  daselbst  zu  lesen  ist.  Darnach  wird
jedem  Mitgliede  des  Kollegiums  ein  bestimmter  Wirkungskreis  von  vornherein
zugewiesen,  wobei  „mit  der  Verteilung  der  Geschäfte  so  wenig  als  möglich  zu
wechseln  ist“.  Jeder  Dezernent  (Referent)  erhält  einen  Kodezernenten  (Korreferenten).
  Nachdem  bei  dem  Vorsitzenden  die  eingegangenen  Sachen  erbrochen