978  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

sind,  werden  sie  zuerst  dem  zuständigen  Korreferenten  zugeschickt,  der  sich
davon  unterrichtet,  auf  dem  Stücke  es  vermerkt  oder  sogleich  sein  Gutachten
beifügt.  „Der  Referent  hat  dann  die  eigentliche  Bearbeitung  der  Sache  und  den
Vortrag  darin,  er  beratet  sich  zuvor  mit  dem  Korreferenten“.  Bei  Verschiedenheit
  der  Meinung  kann  der  Korreferent  die  seinige  zwar  auf  dem  Stücke  vormerken,
  er  darf  aber  darin  ohne  Einverständnis  mit  dem  Referenten  nichts  abändern,
  dagegen  ist  der  Korreferent  verpflichtet  u.  a.  dafür  zu  sorgen,  daß  keine
faktischen  Irrtümer  bei  der  Sache  obwalten,  daß  sie  dem  Beschluß  des  Kollegiums
gemäß  abgefaßt  werde,  wenn  sie  darin  vorgetragen,  daß  keine  Sache  ohne  Vortrag
  abgemacht  werde,  welche  dazu  hätte  gelangen  sollen.

Die  sehr  wichtige  Frage,  welche  Sachen  nun  dem  Beschlusse  des  Gesamtkollegiums
  unterliegen  oder  vom  Präsidenten  bez.  von  einem  Dezernenten  allein
abgemacht  werden  müssen,  entscheidet  $  27  dahin,  daß  folgende  Gegenstände
u.  a.  stets  zum  Vortrag  gebracht  werden:  1.  alle  Sachen  von  Wichtigkeit;
2.  alle  Vorstellungen  und  Beschwerden);  ....  5.  alle  Geldzahlungen;  6.  alle
vom  Präsidium  ausdrücklich  zum  Vortrage  geschriebenen  Sachen;  7.  alle  zur
Abmachung  ohne  Vortrag  geeignete  Sachen,  über  welche  der  Korreferent  mit
dem  Referenten  ....  nicht  einverstanden  ist  (27).

Der  Dezernent  ist  aber  verpflichtet,  alle  bloß  einleitenden  und  vorbereitenden
Verfügungen,  sowie  überhaupt  alle  Sachen,  die  ihren  gewiesenen  Gang,  ihre
Norm  und  Form  haben,  wenn  er  nicht  erhebliche  Zweifel  hat,  ohne  Vortrag
anzugeben  und  abzumachen.  Zum  Vortrag  kommen  die  Sachen  erst  dann,  wenn
es  auf  materielle  Entscheidung  ankommt;  beruht  diese  aber  auf  unzweifelhaften
ausdrücklichen  Vorschriften,  so  sind  die  Dezernenten  berechtigt,  sie  ebenfalls
ohne  Vortrag  abzumachen.  In  allen  Fällen,  welche  der  Dezernent  ohne  Vortrag
abmacht,  muß  solches  aber  ausdrücklich  von  ihm  auf  dem  Stück  bemerkt
werden  ($  26).

Was  die  Befugnisse  des  Vorsitzenden,  Präsidenten,  Abteilungsdirektors  bei
den  Regierungen?)  anbelangt,  so  ist  eben  schon  erwähnt,  daß  ihm  das  Recht
zusteht,  bestimmte  Sachen  für  den  Vortrag  im  Plenum  vorzuschreiben,  ebenso
aber  auch  ($  40),  außerordentliche  Sitzungen  anzuberaumen;  eilige  Sachen,
welche  nicht  wichtig  genug  sind,  um  eine  außerordentliche  Versammlung  des
Kollegii  zu  veranlassen,  kann  der  Präsident  sich  in  Gegenwart  des  betreffenden
  Direktors  (nämlich  der  Regierungsabteilung)  von  dem  Departementsrat
  allein  vortragen  und  das  Erforderliche  darauf  verfügen  und  abgehen  lassen.
Von  dem  Beschlusse  muß  aber  das  Kollegium  am  nächsten  Vortragstage  benachrichtigt
  werden  ($  40).

In  dem  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  von  1883  spricht
sich  $  24  über  diese  Rechte  des  Präsidenten  noch  allgemeiner  aus:  „auch  ist
der  Regierungspräsident  befugt,  .  ...  an  Stelle  des  Kollegiums  unter  persön-1)

  Einige  Punkte,  welche  nur  die  für  die  Regierungen  einschlägigen  Geschäfte  anbelangen
  (z.  B.  alle  Entreprise-  und  andere  Kontrakte)  sind  ausgelassen.
2?)  Auf  sie  gehen  die  Rechte  des  Präsidenten  über,  $  41.