B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  279

licher  Verantwortlichkeit  Verfügungen  zu  treffen,  wenn  er  die  Sache  für  eilbedürftig
  hält“;  hier  ist  von  der  noch  1817  ausgesprochenen  Verpflichtung,
  davon  Mitteilung  in  der  nächsten  Sitzung  zu  machen,
nicht  mehr  die  Rede,  wie  denn  überhaupt  1883  die  Stellung  des  Regierungspräsidenten
  im  Verhältnis  zu  der  Instruktion  von  1817  bedeutend  im  bureaukratischen
  Sinne  gestärkt  ist.!)

Ähnlich  sind  also  diese  Verordnungen  über  den  Geschäftsgang  in  Österreich
  und  Preußen,  aber  freilich  dort  kürzer,  schärfer  präzisiert,  schon  deswegen,
  weil  der  Hinweis  auf  die  Analogie  einer  andern  Instruktion  nicht  nötig
ist;  auch  sind  in  Österreich  (Mayrhofer-Pace  8.  553)  durch  die  Aufnahme  der  „Ernennung“‘,
  „Bestätigung  einer  solchen“,  die  stets  in  pleno  kollegialisch  abzumachen
  sind,  die  Rechte  des  Kollegiums  viel  mehr  gesichert  als  bei  uns,  wo
dergleichen  vom  Dezernenten  ohne  Vortrag,  selbständig,  erledigt  werden  kann;
es  ist  gut,  daß  in  Österreich,  die  Begriffe:  „wichtige,  eilige  Sachen“,  welche
leicht  bei  uns  durchaus  der  subjektiven  Auffassung  des  Vorsitzenden  unterliegen,
noch  durch  die  obige  Einschränkung  definiert  sind.  —

Hinzugefügt  muß  hier  werden,  daß  bei  so  alten,  unbestimmten  Vorschriften
der  Geschäftsgang  in  den  preußischen  Provinzialbehörden  möglicherweise  mit
der  Zeit  anders  geworden  ist,  ja  daß  auch  hier  vielleicht  Verfügungen,  den
inneren  Dienst  betreffend,  ergangen  sind,  die  sich  durchaus  der  Kenntnisnahme
entziehen.  Höchstwahrscheinlich  wird  man  wohl  mit  der  Behauptung  recht
haben,  daß  in  Preußen  die  Persönlichkeit  des  Vorsitzenden  einen  größeren  Einfluß
  auf  den  Geschäftsgang  hat  als  in  Österreich,  wo  die  Bestimmungen  genauer
  und  exakter  sind.

Vetorecht  des  Vorsitzenden  der  Zentralmittelbehörden.

Sehr  wichtig  ist  es  festzustellen,  wie  weit  das  Einspruchsrecht  des  Vorsitzenden
  einem  Kollegium  gegenüber  reicht;  ist  dasselbe  unumschränkt,  so
kann  ganz  von  selbst,  wenn  auch  de  iure  eine  kollegialische  Beratung  in  den
Zentralmittelbehörden  vorgeschrieben  ist,  diese  kollegialische  Verwaltung  oder
Erledigung  der  Geschäfte  in  jedem  Augenblick  zu  einer  bureaukratischen  werden.

Nur  in  drei  Staaten  hat  der  Vorsitzende  dieser  Schulbehörden  gar  kein
Einspruchesrecht  in  Anhalt,  in  Oldenburg,  in  Braunschweig;  in  Braunschweig
  geht  dies  aus  $  18  hervor:  „die  Geschäftsordnung  ist  kollegialisch,
bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  —  Es
ist  jedoch  der  Vorsitzende  ermächtigt,  diejenigen  Verfügungen  allein  zu  erlassen,
welche  zur  Vorbereitung  demnächstiger  Beschlüsse  nötig  sind,  auch  kann  derselbe
in  eiligen  Fällen  die  erforderlichen  Anordnungen  provisorisch  treffen.“  Hier  liest
man  nirgends  etwas  von  einem  Vetorecht.

Ganz  eigenartig  gestaltet  sich  diese  Angelegenheit  in  den  Staaten,  bei

1)  Ob  diese  1888  gegebenen  Bestimmungen  der  Rechte  des  Regierungspräsidenten
„analog“  auf  den  Vorsitzenden  (Direktor)  des  Provinzialschulkollegiums  zu  übertragen  sind,
darüber  vergl.  $  9  des  L.-V.-G.  8,  Anmerkung  6,  worüber  noch  später  zu  handeln  sein  wird.