280  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

deren  Mittelbehörden  durch  die  Person  des  Vorsitzenden  eine  Art  Personalunion
mit  der  obersten  Instanz,  dem  Ministerium,  stattfindet.  In  Bayern  ist  zwar  gesagt
  ($  4),  daß  „der  oberste  Schulrat  alle  zur  Zuständigkeit  unseres  Ministeriums
gehörigen  Angelegenheiten  der  humanistischen  und  technischen  Mittelschulen,
soweit  dieselben  zur  kollegialen  Behandlung  geeignet  sind,  zu  beraten
  habe“,  aber  da  der  Minister  selbst  Vorsitzender  bei  diesen  Beratungen  ist,
oder  sein  Stellvertreter,  ein  juristisches  Mitglied  des  Ministeriums,  so  braucht
er  weder  eine  Abstimmung  vornehmen  zu  lassen  noch  sich  an  Majoritätsbeschlüsse
  zu  kehren;  unter  diesen  Umständen  kann,  wenn  dies  auch  tatsächlich
  wohl  selten  geschehen  wird,  aus  der  kollegialen  Verfassung  eine  bureaukratische
  gemacht  werden.

Auch  in  Württemberg  spricht  $  2  von  den  unter  Vorsitz  des
Ministers  zu  haltenden  Kollegialberatungen,  welche  bei  „wichtigeren“  Gegenständen
  stattfinden  sollen,  während  alle  übrigen  Gegenstände  von  dem  Abteilungsvorstand
  kollegialisch  oder  bureaumäßig  zur  Erledigung  gebracht
werden,  Verwaltungsstreitsachen  aber  „kollegialisch“  behandelt  werden
sollen.  —  Aber  hier  in  Württemberg  kann  sich  zwar  der  Vorstand  der
Ministerialabteilung  seine  Entscheidung  nicht  vorbehalten,  wohl  aber  der
Minister,  der  eigentlich  der  Vorsitzende  ist.  Da  es  also  durchaus  in  des
Ministers  Hand  liegt,  gefaBte  Beschlüsse  anzunehmen  oder  abzulehnen,  so  verwandelt
  sich  auch  hier  die  kollegialische  Behandlung  je  nach  Ansicht  desselben
sofort  in  eine  bureaukratische.  (Gar  keine  Bestimmung  darüber,  ob  die  Geschäfte
  kollegialisch  oder  bureaukratisch  zu  behandeln  sind,  findet  man  in
Baden  in  den  Einsetzungsverordnungen  des  ÜOberschulrates;  in  Wirklichkeit
ist  die  Geschäftsbehandlung  eine  zwischen  beiden  Möglichkeiten  schwankende.
Jedenfalls  hat  der  Vorsitzende  des  Oberschulrats  auch  hier  das  Recht,  etwaige
nach  seiner  Ansicht  nicht  gerechtfertigte  Beschlüsse  an  das  Ministerium  zur
Entscheidung  zu  bringen,  so  daß  also  auch  hier  das  Vetorecht  ein  nicht  an
bestimmte  Fälle  gebundenes  ist.  Ganz  ebenso  liegt  die  Sache  in  Hessen  und
Sachsen-Weimar.  Im  ersteren  Staate  kann  man  ja  die  Zentralmittelbehörde
auch  als  einen  Teil  des  Ministeriums  betrachten;  die  Art  der  Geschäftserledigung,
tiber  welche  bei  der  Konstituierung  nichts  gesagt  ist,  ist  demgemäß  mehr  eine
ministerielle,  bureaukratische  als  kollegialische,  schon  deshalb,  weil  die  Entscheidung
  formell  lediglich  in  der  Hand  des  Vorsitzenden  liegt,  der  die  volle
Verantwortung  trägt,  der  auch  darüber  zu  bestimmen  hat,  ob  Abstimmungen
stattfinden  sollen  oder  nicht.  Noch  vielmehr  der  ministeriell-bureaukratischen
Artgleicht  die  Geschäftsbehandlung  im  Departement  in  Sachsen-Weimar,  wo  sich
auch  der  Departementschef  die  Entscheidung  vorbehält,  nicht  anders  wird  e&amp;
in  der  an  das  Ministerium  eng  angegliederten  Unterrichtsabteilung  in  Mecklenburg-Schwerin
  sein.  Überall  wird  in  den  Zentralmittelbehörden  die  Ent
scheidung  in  allen  Fragen  des  höheren  Schulwesens  dort  sich  bureaumäßig  gestalten,
  wo,  wie  z.  B.  in  Baden,  Hessen,  Sachsen-Weimar,  weder  bestimmte  Instruktionen
  für  die  einzelnen  Mitglieder  noch  für  die  Führung  der  Geschäfte  in
pleno  vorhanden  sind.