B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  &gt;81

Im  allgemeinen  wird  das  auch  so  in  Bremen  sein,  wenn  auch  nicht  in
dem  Maße  wie  in  den  eben  erwähnten  Staaten.  Die  Beschlüsse  der  Senatskommission
  für  das  Unterrichtswegen  erfolgen  zwar  nach  Majorität,  aber  der
Vorsitzende  ist  stets,  ohne  daß  die  Fälle  genauer  bestimmt  sind,  in  der  Lage,
diese  Ansicht  der  Majorität  dem  Plenum  des  Senates  zu  unterbreiten,  bevor  er
die  Ausführung  des  Beschlusses  zuläßt.

Kurz  hier  noch  einiges  über  die  Geschäftsführung  der  Laienbehörden  in
Baden,  Württemberg,  Braunschweig.

Während  in  Baden  und  Württemberg  die  Zentralmittelbehörden,  wie  gesagt
  auch  bureaukratisch  regiert  werden  können  trotz  kollegialischer  Verfassung,
ist  dies  bei  den  dortigen  Laienbehörden  nicht  möglich.  Die  Verfassung  der
badischen  Beiräte  ist  streng  kollegialisch  (8  3,  5),  zur  Beschlußfassung  ist  die
Anwesenheit  von  wenigstens  vier  Mitgliedern  erforderlich;  die  Beschlüsse  werden
mit  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden,  welcher  gar  kein  Einspruchsrecht  hat;  wohl  aber
kann  nach  $  5  die  Minderheit  verlangen,  daß  ihre  abweichende  Stimmenabgabe
in  das  Sitzungsprotokoll  aufgenommen  und  bei  den  Anträgen  oder  Gutachten
an  die  Oberschulbehörde  dieser  zur  Kenntnis  gebracht  werde.

Ähnlich  besagt  Artikel  6  für  die  württembergischen  Studienkommissionen,
  daß  bei  den  kollegialischen  Verhandlungen  der  Ortsschulbehörde  stets
der  Vorsitz  vom  Ortsvorsteher  geführt  wird,  dem  Geistlichen  die  erste  ordentliche,
  dem  Ortsvorstande  im  Falle  der  Stimmengleicheit  die  entscheidende
Stimme  zukommt.  —

Was  die  Kuratorien  in  Braunschweig  anbelangt,  so  kann  man  sich
denken,  daß  dort,  wo  das  Kollegialprinzip  bei  der  oberen  Schulbehörde  so
streng  durchgeführt  ist,  auch  bei  der  Laienbehörde  dasselbe  gilt.  In  der  Tat
besagt  $  32  der  Geschäftsordnung  der  Kuratorien:  Die  Geschäftsführung  ist
kollegialisch,  bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den
Ausschlag.  !)

Zuletzt  seien  hier  noch  Hamburg,  Österreich  und  Preußen  besprochen.
In  den  beiden  ersten  Staaten  haben  zwar  die  Vorsitzenden  ein  Vetorecht  gegenüber
  der  Schulbehörde,  aber  nur  ein  in  betimmten  Fällen  gestattetes.  Vergl.
8  7,  6  des  revidierten  Gesetzes  über  die  Organisation  der  Verwaltung  in  Hamburg:
  „Der  Vorsitzende  ist  verpflichtet,  gegen  einen  Beschluß,  welcher  nach
seiner  Ansicht  der  Verfassung  oder  einem  Gesetze  zuwiderläuft  oder  eine  Überschreitung
  der  verfassungsmäßigen  Geldbewilligungen  veranlassen  würde,  Einspruch
  zu  erheben  und  die  Sache  dem  Senate  vorzulegen,  welcher  sodann  über
das  erhobene  Bedenken  entscheidet.“

Ganz  analog  heißt  es  in  Österreich  (nach  $  37  Schulaufsicht  für  Niederösterreich?):
  „Der  Vorsitzende  gibt  nur  bei  Stimmengleichheit  seine  Stimme  ab.

I)  Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung  der  sächsischen  Gymnasialkommissionen
scheinen  nicht  vorhanden  zu  sein.

2)  Jetzt  nach  $  49  des  Gesetzes  vom  28.  Dezember  1904,  L.G.Bl.  Nr.  97,  wo  der  Wortlaut
  etwas  anders  ist.