283  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt,

Er  ist  berechtigt,  die  Ausführung  von  Beschlüssen,  die  nach  seiner  Ansicht
gegen  die  bestehenden  Gesetze  verstoßen  würden,  einzustellen,  worüber  er
sofort  die  Entscheidung  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  einzuholen
verpflichtet  ist“;  das  ist  für  alle  Kronländer  gültig,  nur  für  Tirol  heißt  es  statt:
„gegen  die  bestehenden  Gesetze“:  „gegen  die  bestehenden  Vorschriften“  (Mayrhofer-Pace
  IV,  8.  554).

Etwas  verwickelter,  nach  meinem  Dafürhalten  wenigstens,  gestaltet  sich
diese  Frage  für  Preußen  Drei  Arten  von  Vorgesetzten  haben  die  preußischen
Zentralmittelbehörden  für  das  höhere  Schulwesen:  die  eigentlichen  Vorgesetzten
sind  ja  stets  die  Oberpräsidenten,  deren  Stellvertreter  teils  die  Regierungspräsidenten,
  teils  die  besonders  für  einige  Provinzen  als  Direktoren  bestellten
Mitglieder  des  Kollegiums  (Provinzialschulräte  oder  Justitiare)  sind,  ja  in  einem
Falle  fungiert  ein  juristisch  gebildeter  Vizepräsident,  so  daß  man  also  auch
vier  Arten  von  Vorgesetzten  zählen  kann.

Die  Instruktion  für  die  Oberpräsidenten  vom  23.  Oktober  1817,  die  in
$  4  von  einer  „besonderen  Verantwortlichkeit“  spricht,  „mit  denen  sie  die
ihnen  anvertrauten  Geschäfte  als  beständige  Kommissarien  des  Ministeriums“
leiten,  ist  gleich  im  Eingange  der  Instruktion  vom  31.  Dezember  1825  aufgehoben,
  und  daher  von  dieser  letzteren,  welche  durch  das  (Gesetz  über  die
allgemeine  Landesverwaltung  von  1883  in  diesen  Punkten  nur  hier  und  da  abgeändert
  ist  (vergl.  Anhang  3  zu  Bd.1  bei  Studt  und  Braunbehrens),  überall  auszugehen.
$  3  der  Instruktion  von  1825  hat  den  bekannten  Passus:  „In  den  Provinzialkonsistorien,
  Schul-  und  Medizinalkollegien  haben  die  Oberpräsidenten  den  Vorsitz
  und  die  Leitung  der  Geschäfte“.  —  Nach  $  6  nun  der  Verordnung,  betreffend
  die  Ressortverhältnisse  der  Provinzialbehörden  für  das  evangelische
Kirchenwesen,  ist  zwar  der  Vorsitz  in  den  Konsistorien  nicht  unmittelbar  mehr
mit  dem  Amt  des  Oberpräsidenten  verbunden,  sondern  vorbehalten  worden,  in  jedem
einzelnen  Falle  wegen  Ernennung  des  Vorsitzenden  besonders  zu  bestimmen;
aber  für  die  Schwesterbehörden,  die  Provinzialschulkollegien,  gilt  immer  noch
jener  $  3  der  Instruktion  von  1825.  —  Das  Gesetz  von  1883  berührt  diese
Stellung  nicht,  der  $  9  dieses  Gesetzes  behandelt  nur  die  Frage  der  Stellvertretung.
  —  Ob  nun  aus  dem  obigen  $  3  der  Instruktion  von  1825  ein  be
schränktes  oder  unbeschränktes  Vetorecht  gefolgert  werden  kann,  ist  aus  den
Worten  wohl  kaum  herauszulesen.  Doch  ist  an  einem  unbeschränkten  Vetorechtder
  preußischen  Oberpräsidenten  den  Provinzialschulkollegien  gegenüber  schon
deswegen  kaum  zu  zweifeln,  weil  sie  immer  noch  beständige  Kommissare  des
Ministers  mit  besonderer  Verantwortlichkeit  sind;  sie  müssen  also  in
folge  der  Veramtwortlichkeit,  welche  sie  dem  Minister  gegenüber  tragen,  das  Eir
spruchsrecht  gegenüber  allen  ihnen  unterstellten  Kollegien  haben;  das  folgt  aus
dem  Begriff  des  ministeriellen  Auftrages.  Möglicherweise  ist  ein  solches  ihnen
auch  in  irgend  einer  Ministerialverfügung  ausdrücklich  zugesprochen;  doch  da
dies  den  „inneren  Dienst“  (vergl.  S.  281  oben)  betrifft,  ist  sie  vielleicht  nicht
veröffentlicht.  Jedenfalls  berichtet  bei  sachlichen  Meinungsverschiedenheiten
zwischen  dem  Öberpräsidenten  und  dem  Provinzialschulkollegium,  der  erstere