B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  283

an  den  Minister,  der  sich  dann  die  Entscheidung  vorbehält.  So  ist  wenigstens
ein  aufschiebendes  Vetorecht  nicht  in  Frage  zu  stellen.

Der  Stellvertreter  des  Oberpräsidenten  ist  beim  Medizinalkollegium  jetzt
fast  überall  der  Oberpräsidialrat,  der  bekanntlich  der  ständige  Stellvertreter  des
Landeschefs  in  allen  Dingen  ist,  beim  Provinzialschulkollegium  ist  die  Stellvertretung
  besonders  geregelt  durch  die  Kabinettsordre  vom  28.  November  1881
nebst  dem  dazu  gehörigen  Ministerialreskript  (Zentralblatt  für  den  gesamten
Unterricht  1882,  3.  321);  in  dieser  heißt  es:  „...  .  wo  für  letztere  (Provinzialschulkollegien)
  besondere  Dirigenten  oder  Direktoren  bestellt  sind,  behält  es
bei  der  bisherigen  Organisation  auch  ferner  sein  Bewenden“.  Es  sind  demnach
teils  jene  oben  erwähnten  Regierungspräsidenten,  teils  jene  besonderen  Direktoren
Stellvertreter  des  Oberpräsidenten.  Was  die  Rechte  des  Regierungspräsidenten
anbelangt,  so  kann  seine  Befugnis  abgegrenzt  gedacht  werden  nach  der  Regierungsinstruktion
  von  1817,  ergänzt  durch  die  Kabinettsordre  vom  31.  Dezember
1825  betreffend  eine  Abänderung  usw.  —  Da,  wie  oben  angeführt,  nach  $  10
der  Dienstinstruktion  für  die  Provinzialkonsistorien  von  1817  für  die  letztere
überall  die  „Analogie  der  Regierungsinstruktion“  eintreten  soll,  so  hätten  die
Regierungspräsidenten  den  Provinzialschulkollegien  gegenüber  die  Rechte,  wie
sie  Nummer  V  feststellt:  „Stimmenmehrheit  entscheidet  bei  diesen  Versammlungen,
  doch  verbleibt  dem  Präsidenten  das  in  $  39  der  Instruktion  von
1817  dem  Präsidio  beigelegte  Recht,  der  Ausführung  des  Beschlusses,  unter  den
dort  näher  bezeichneten  Modifikationen,  Anstand  zu  geben“.  —  Der  $  39,  3
dieser  Instruktion  von  1817  gibt  dem  Präsidium  (damals  war  noch  ein  Regierungspräsidium
  vorhanden,  bestehend  aus  dem  Präsidenten  und  den  beiden  Direktoren,
welches  schon  1825  in  einen  Einzelvorstand,  den  Regierungspräsidenten,  verwandelt
wurde)  die  Befugnis,  wenn  es  mit  den  materiellen  angegebenen  Verfügungen
und  gefaßten  Beschlüssen  nicht  einverstanden  ist,  dieselben  nochmals  in  pleno
zum  Vortrag  bringen  zu  lassen.  ...  .  „Bei  dem  im  Plenum  gefaßten  Beschlusse
hat  es  zwar  dann  sein  Bewenden;  doch  kann  das  Präsidium,  wenn  es  auch  alsdann
  von  der  Richtigkeit  des  Beschlusses  überzeugt  ist,  der  Ausführung  desselben
  auf  seine  Verantwortung  hin  Anstand  geben  und  die  Entscheidung  des
Öberpräsidenten  einholen,  sobald  nicht  Gefahr  im  Verzuge  ist  und  alle  Mitglieder
  des  Präsidiums  gleicher  Meinung  sind.  Ist  aber  weder  das  eine  noch
das  andere  der  Fall,  so  muB  der  Beschluß  des  Kollegiums  ohne  weiteren  Anstand
  ausgeführt  werden“  Die  Dienstinstruktion  für  die  Provinzialschulkollegien
  (Provinzialkonsistorien)  von  1817  ist  noch  in  Kraft,  in  derselben  wird
ausdrücklich  auf  die  „Analogie“  der  gleichzeitigen  Regierungsinstruktion  verwiesen,
  also  gilt  offenbar  noch  heute  für  den  Regierungspräsidenten  als  Vorsitzenden
  der  preußischen  Provinzialschulkollegien  das  eben  dargestellte  Einspruchsrecht.


Was  nun  die  andern  Direktoren  als  Vorsitzende  anbelangt,  so  gilt  für  sie
offenbar  auch  noch  $  41  der  Regierungsinstruktion,  wo  von  den  Rechten  und
Pflichten  der  früheren  Abteilungsdirektoren  bei  den  Regierungen  die  Rede  ist
und  es  heißt:  „Sie  haben  überhaupt  in  Beziehung  auf  ihre  Abteilung  alle