284  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Rechte  und  Pflichten,  welche  dem  Präsidenten  über  das  Ganze  zustehen  und
obliegen“.

Demnach  hätten  also  diese  Vorsitzenden  ein  unbegrenztes  Einspruchsrecht
mit  der  Pflicht,  die  Entscheidung  des  Oberpräsidenten  einzuholen.

Nicht  unerwähnt  darf  hier  die  Frage  bleiben,  ob  etwa  durch  die  veränderte
Stellung  des  Regierungspräsidenten,  welche  nach  dem  Gesetz  von  1883  eingetreten
  ist,  auch  seine  Rechte  als  Vorsitzender  des  Provinzialschulkollegiums
sich  irgendwie  anders  gestaltet  haben.  Der  8  24  des  Gesetzes  besagt:  „Der
Regierungspräsident  ist  befugt,  Beschlüsse  der  Regierung  oder  einer  Abteilung
derselben,  mit  welcher  er  nicht  einverstanden  ist,  außer  Kraft  zu  setzen,  und,
sofern  er  den  Aufenthalt  in  der  Sache  für  nachteilig  erachtet,  auf  seine  Verantwortung
  anzuordnen,  daß  nach  seiner  Ansicht  verfahren  werde.“  Dazu  Anmerkung
  (5.  Bearbeitung  von  Studt  und  Braunbehrens):  „Die  auf  Grund  der
Vorschriften  des  $  24  vom  Regierungspräsidenten  erlassenen  Verfügungen  vertreten
  die  Stelle  eines  Kollegialbeschlusses.  ...  Dem  Kollegium  steht  ein
Beschwerderecht  nicht  zu.“  —  Wenn  etwa  dieses  neue,  ganz  und  gar
bureaukratische  Recht  nach  „Analogie“  auch  auf  den  Regierungspräsidenten
als  Vorsitzenden  der  Provinzialschulkollegien  zu  übertragen  wäre,  so  wäre
allerdings  die  kollegialische  Verfassung  dieser  preußischen  Zentralmittelbehörden
aufgehoben,  auch  sie  würden  dann  durchaus  stets  bureaukratisch  regiert.

Auffallend  bleibt  in  Preußen,  daß  weder  das  Vetorecht  des  Vorsitzenden
direkt  mit  Worten  ausgesprochen  noch,  da  es  offenbar  zu  Recht  besteht,  irgendwie
  umschrieben  ist,  wie  ja  es  überhaupt  sonderbar  ist,  daß  die  ganze  Geschäftsbehandlung
  nur  nach  „Analogie“  einer  recht  alten  Instruktion  vor  sich  zu
gehen  hat.  Sieht  man  die  österreichischen  Verhältnisse  an,  so  sind  sie  viel
klarer  ;  „die  Landeschefs  in  Österreich  sind  für  ihre,  sowie  für  die  Amtsführung
der  ihnen  unterstehenden  politischen  Landesbehörde  verantwortlich“!),  das
Prinzip  der  Verantwortlichkeit  ist  also  hier  wie  bei  uns  vorhanden;  aber  das
hindert  nicht,  daß  bestimmte  Gegenstände  der  Kollegialberatung  ausdrücklich
vorbehalten  sind,  die  beim  Landesschulrat  wir  oben  bezeichnet  haben,  das
hindert  nicht,  daß  gerade  durch  diese  genaue  Begrenzung  des  Vetorechts  in
Österreich  im  Landesschulrat  eine  wirklich  kollegialische  Geschäftsführung  stattfinden
  muß.

Zum  Schluß  dieses  recht  verwickelten,  fast  „heiklen“  Kapitels  möchte  ich
doch  manchen  recht  billigen  Einwendungen  von  vornherein  begegnen.  Ich
weiß  wohl,  daß  selbst  dort,  wo,  wie  in  Anhalt,  Oldenburg,  Braunschweig,
eine  streng  kollegialische  Verfassung  der  Mittelbehörden,  sogar  ohne  Veto
recht  des  Vorsitzenden  vorhanden  ist,  diese  durch  allerhand  Mittel  und
durch  den  Einfluß  einer  machtvollen,  bedeutenden  Persönlichkeit  ale  Vorsitzenden
  außer  Kraft  gesetzt  werden  kann  oder  von  selbst  außer  Kraft
tritt.  Auch  in  Österreich  und  anderwärts,  wo  dem  Buchstaben  nach  alles
viel  geregelter  ist  als  in  Preußen,  kann  natürlich  durch  mancherlei  Umstände

I)  Stastsgrundgesetz  vom  21.  Dezember  1867  bei  Mayrhofer-Paoe  I,  S.  30.