B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  285

—  wer  kann  überall  hinter  die  Kulissen  sehen?  —  in  den  Mittelbehörden
ebenso  wie  in  den  Lehrerkollegien  der  Mittelschulen  die  gesetzmäßige  Freiheit
wieder  paralysiert  werden.  Geht  es  doch  im  großen  mit  den  „freiheitlichen
Verfassungen“  der  Staaten  hier  und  da  ebenso!  Aber  wie  Verfassungen  doch
notwendig  sind,  so  kann  man  auch  nur  wünschen,  daß  für  Behörden  und
Behördenkollegien  Vorschriften  zunächst  wenigstens  auf  dem  Papier  stehen.
Sind  gar  keine  oder  so  gut  wie  gar  keine  Vorschriften  vorhanden,  so  droht
die  Gefahr  der  Anarchie  oder  des  Despotismus  im  kleinen  (vergl.  oben  S.  108).

Revisionen.

In  den  meisten  Staaten  ist  die  Frist  nicht  bestimmt,  innerhalb  deren
Revisionen  von  seiten  der  Mitglieder  der  Aufsichtsbehörden  stattfinden  sollen.
In  Bayern  ist  darüber  nichts  angeordnet,  in  Braunschweig  nach  $  15  soll
die  Oberschulbehörde  „von  Zeit  zu  Zeit  nach  Bedürfnis  Visitationen“  vornehmen;
ebenso  liegt  dies  in  Hamburg  durchaus  in  dem  Ermessen  des  Schulrats,  bez.
der  Behörde,  ebenso  in  Bremen  in  dem  Ermessen  des  „Inspektors“,  nicht
anders  in  Hessen  in  demjenigen  des  Referenten,  nicht  anders  in  Sachsen-Weimar.
  —  Dagegen  ist  ein  fester  Turnus  dafür  angesetzt  in  Baden,  Österreich,
  Preußen,  Württemberg,  Oldenburg;  in  Baden  ein  zweijähriger,
in  größeren  Amtsbezirken  ein  dreijähriger,  ebenso  in  Österreich,  in  Preußen
ein  vierjähriger,  in  Württemberg  ein  vier-  bis  fünfjähriger,  in  Oldenburg
ein  sechsjähriger.  In  Anhalt  endlich  sollen  „Teilrevisionen“  in  der
Regel  in  jedem  Semester  stattfinden,  dieselben  erstrecken  sich  nur  auf  einen
Tag,  Gesamtrevisionen  finden  viel  seltener,  nach  „Bedarf“,  statt;  jene  würden
von  der  Zwischenbehörde,  diese  von  der  Zentralbehörde  ausgehen.  Dieser
Unterschied  wäre  natürlich  noch  bei  größeren  Staaten  hervorzuheben,  und  es
ist  selbstredend,  daß  besonders,  was  Österreich  und  Preußen  anbelangt,  die  oben
genannten  Fristen  nur  von  den  Zwischenbehörden  gelten;  wann  von  seiten  der
Ministerien  revidiert  wird,  ist  natürlich  nicht  fixiert  und  kann  nicht  fixiert
werden.

Hier  und  da  erfahren  wir  auch  einiges  über  die  Art  dieser  Revisionen.
In  Baden  nimmt  ein  ordentliches  Mitglied  des  Oberschulrats  dieselbe  vor,  mitunter
  aber  auch  ein  Universitätsprofessor  als  außerordentliches  Mitglied  dieser
Behörde;  auch  in  Bayern  kann  ein  Universitätsprofesser  diese  Funktion  ausüben,
  möglicherweise  auch  in  Hessen,  wo  es  dem  Referenten  vorbehalten  ist,
Fachmänner  hinzuzuziehen..  Daß  auch  in  Österreich  Universitätsprofessoren,
aber  auch  Leiter  und  Lehrer  der  höheren  Schulen  (Mittelschulen)  solche
Revisionen  vornehmen  können,  ist  aus  der  Organisation  der  dortigen  Landesschulräte
  ersichtlich;  bei  uns  in  Preußen,  wohl  auch  in  Württemberg  ist
solche  Revision  gänzlich  ausgeschlossen,  wenn  nicht  zu  ganz  besonderen
Zwecken  eine  Revision  solcher  Art  ausnahmsweise  einmal  angeordnet  würde.
—  In  Österreich  und,  wie  wir  hinzufügen  können,  auch  in  Bayern,  ist
dafür  Sorge  getragen,  daß  Dezernenten  realistischer  Vorbildung  „Realia‘“,