B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  987

In  Bayern,  wo  diese  Berichterstattung  übrigens  jährlich  ist,  wird  ein  besonderer
  Bericht  über  solche  Revisionen  gemacht,  der  an  das  Ministerium,  von
dort  an  den  obersten  Schulrat  geht,  wo  er  vorgetragen  wird;  und  auf  Grund
des  Vortrages  wird  jedesmal  ein  ausführlicher  Bescheid  an  die  Anstalten  erlassen
  Auch  in  Österreich  wird  ein  Sonderbericht  an  den  Landesschulrat
von  den  Inspizienten  aufgesetzt.

Hier  in  Österreich  sind  auch  wieder  eingehende  und  nach  meinem  Dafürhalten
  recht  zutreffende  Anordnungen  über  die  Art  solcher  Revisionen  gegeben
in  88  15—18  der  oben  erwähnten  Instruktion  von  1899,  welche  ja  schon  in  der
älteren  von  1869  fast  ganz  enthalten  ist.  Darnach  soll  der  Inspizient  die  in
der  Tätigkeit  eines  Lehrers  wahrgenommenen  Mängel  und  Fehler  nur  in  Gegenwart
  des  Direktors  besprechen,  ferner  soll  in  der  Konferenz  der  Zustand  der
Schule  in  freimütiger,  aber  das  Ansehen  des  Lehrstandes  immer  schonender
Weise  erörtert  werden.  Nur  der  „Gymnasialinspektor“  hat  hinsichtlich  des  Gesamtzustandes
  der  humanistischen  Anstalten  und  der  humanistischen  Fächer,  nur
der  „Realschulinspektor“  über  den  Gesamtzustand  der  realen  Anstalten  und  der
Realien  zu  urteilen.  Schriftliches  Lob,  schriftlichen  Tadel,  schriftliche  Weisungen,
welche  die  ganze  Anstalt  oder  einzelne  Lehrpersonen  betreffen,  zu  erlassen,  ist
keiner  von  ihnen  berechtigt;  diese  werden  auf  Antrag  der  Inspektoren  erst
von  der  Landesschulbehörde  erteilt.

In  bezug  auf  diese  Revisionen  wird  wohl  am  allerersten  leider  der  Satz  gelten,
daß  vieles  hier  eben  auf  dem  Papier  steht  und  daß  dieselben  bei  der  geringen  Zahl
der  Visitatoren  nicht  sehr  häufig  stattfinden;  bekannt  ist  es  z.  B.,  daß  die
Stuttgarter  höheren  Schulen  so  gut  wie  nie  revidiert  werden,  und  daß  es  in
Preußen  höhere  Schulen  gibt,  welche  trotz  des  angeordneten  Revisionsturnus
von  3,  4  Jahren  innerhalb  von  20  Jahren  einer  größeren,  mehrtägigen
Revision  nicht  unterzogen  sind.  Wohl  aber  ist  ‘es  bekannt,  daß  in  Österreich
solche  fast  genau  nach  den  Vorschriften  alle  2—3  Jahre  stattfinden.

Berichte.

Auch  hier,  wie  bei  den  Revisionen,  ist  in  einigen  Staaten  nichts  Genaueres
festgesetzt.  In  Braunschweig,  Hamburg,  Bremen,  Sachsen-  Weimar,  Hessen
werden  solche  Berichte  über  die  Anstalt  und  ihre  Lehrer  nach  Bedürfnis  eingereicht,
  eine  Zeit  ist  hier  nicht  fixiert,  auch  nicht  im  Königreich  Sachsen.

In  Baden  jedoch  berichtet  der  Direktor  alle  zwei  Jahre  über  den  Stand
der  Anstalt  und  die  Ergebnisse  der  Prüfungen,  dagegen  findet  in  Österreich,
Bayern,  Württemberg  solche  Berichterstattung  jährlich  statt.  In  Bayern
wird  von  allen  Anstalten  am  Schluß  des  Schuljahres  berichtet  über  den  Stand
der  Disziplin,  über  den  Aszensus,  über  den  Verlauf  und  die  Ergebnisse  der
Prüfungen;  dabei  werden  die  einschlägigen  Protokolle  mit  eingereicht.  Der
oberste  Schulrat  nimmt  eine  Beratung  darüber  vor  und  berichtet  an  das
Ministerium,  welches  dann  nach  kurzer  Zeit  seine  Entschließung  kundgibt.