288  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Ebenso  findet  in  Österreich  alle  Jahre  etwas  Gleiches  statt;  bekanntlich,
wie  schon  oben  erwähnt,  werden  hier  zwei  Berichte  abgesandt:  ein  öffentlicher,
vom  Lehrerkollegium  in  der  Konferenz  festgesetzter,  und  ein  geheimer  des
Direktors,  so  daß  der  Landesschulrat  durch  Vergleichung  beider  in  der  Lage
ist,  sich  ein  einigermaßen  objektives  Urteil  zu  bilden.

Auch  in  Württemberg  hat  der  Vorstand  am  Schluß  eines  jeden  Schuljahres
  über  den  Zustand  der  Anstalt,  insbesondere  über  den  Fleiß,  das  Betragen
und  die  Fortschritte  der  Schüler  nach  den  einzelnen  Klassen,  desgleichen  über
das  dienstliche  Verhalten  und  die  Leistungen  der  Lehrer  unter  Anschluß
der  Rechenschaftsberichte  der  letzteren!)  über  den  von  ihnen  erteilten
Unterricht,  sowie  der  Zeugnistabellen  der  Schüler  und  einer  Auswahl  unter  den
Prüfungsarbeiten  der  letzteren  einen  umfassenden  Vortrag  an  die  Ministerialabteilung
  zu  erstatten  ($  34  der  Dienstvorschrift).

Während  in  Oldenburg  alle  3  Jahre  solche  Berichte  eingesandt  werden
müssen,  geschieht  dies  in  Anhalt  und  in  Preußen  alle  4  Jahre;  früher  war
dieser  Turnus  in  beiden  Staaten  ein  dreijähriger,  bis  seit  1897  bei  uns  und
auch  in  Anhalt  ein  vierjähriger  eingeführt  wurde  Da  im  letztern  Staate  in
besonderen  Verfügungen  auch  auf  die  Art  der  preußischen  Berichterstattung
als  mustergültig  hingewiesen  wird,  genügt  es,  wenn  wir  kurz  erwähnen,  was  darüber
  in  Preußen  vorgeschrieben  ist.

In  Preußen  ist  zu  unterscheiden  der  Verwaltungsbericht  der  Direktoren
über  ihre  Anstalt  von  dem  der  Provinzialschulkollegien  über  sämtliche  Anstalten
der  Provinz;  über  den  ersteren  finden  sich  genauere  Vorschriften  in  den  Dienstinstruktionen
  für  die  Direktoren  der  einzelnen  Provinzen,  in  einzelnen  derselben
ist  eine  nach  Monatsdaten  geordnete  Tabelle  für  die  Absendung  aufgestellt,
welche  in  ähnlicher  Weise  als  Anhang  für  die  Dienstinstruktionen  such
in  Anhalt  sich  findet;  hierauf  brauchen  wir  nicht  näher  einzugehen,  da  des
Interessanten  und  Beachtenswerten  sich  nicht  allzuviel  vorfindet;  wohl  aber
soll  eine  kurze  Darstellung  der  Verwaltungsberichte  der  preußischen  Provinzalschulkollegien

  ?)  folgen.

Dieser  Verwaltungsbericht,  jetzt  auch  nur  alle  4  Jahre  zu  erstatten,  soll
einen  allgemeinen  und  einen  besonderen  Teil  umfassen.  Der  allgemeine  Teil,
welcher  nur  Beobachtungen  enthalten  soll,  die  die  ganze  Provinz  betreffen,
gliedert  sich  in  a)  Statistisches,  b)  Unterricht,  Lehrpläne,  Lehrmittel,  c)  Disziplin,
  d)  Lehrpersonal,  e)  Äußerungen  über  besondere  Gegenstände,  deren  Behandlung
  in  den  Verwaltungsberichten  von  der  Zentralinstanz  angeordnet  ist,
oder  die  das  Provinzialschulkollegium  seinerseits  zum  Vortrag  zu  bringen  für  notwendig
  erachtet.  Unter  „Statistisches“  ist  notwendigerweise  zu  befassen  das  Maß  der
Beteiligung  der  Bevölkerung  an  dem  Besuche  höherer  Lehranstalten  überhaupt  und
einzelner  Kategorien  derselben  insbesondere,  ferner  der  Prozentsatz  der  Versetzungen
  und  des  Bestehens  der  Reifeprüfungen.  In  beiden  Fällen

I)  Auch  in  der  neusten  Dienstvorschrift  von  1904  in  $  84  ist  dieser  Passus  beibehalten.
2)  Verf.  v.  28.  März  1887  bez.  v.  17.  Juli  1894  (Beier  8.  8  ff.).