B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  293

Bei  der  Einrichtung  einer  derartigen  Schulverwaltung  muß  als  Grundsatz
gelten:  die  im  höheren  Lehrstande  liegendenden  intellektuellen  und
moralischen  Kräfte,  die  jetzt  teils  schlummern,  teils  in  einseitig  theoretischer,
fast  nur  in  wissenschaftlicher  Arbeit  sich  betätigen,  müssen  in  viel  höherem
Maße  als  bisher  zur  Verwaltung  des  höheren  Schulwesens  herangezogen
  werden.  Das  würde  besagen:  Heraushebung  des  höheren
Schulwesens  aus  den  Angeln  der  inneren  Verwaltung  oder  der
inneren  Verwaltungsprinzipien,  Trennung  desselben  von  der  inneren  Verwaltung,
  wie  sie  bei  der  Justiz  überall  schon  längst  eingetreten  ist.

Die  Schaffung  einer  besonderen,  nur  das  Unterrichtswesen  leitenden  Zentralbehörde
  würde  freilich  nicht  nur  in  Preußen,  sondern  in  fast  allen  Staaten
beinahe  eine  Verfassungsänderung  bedeuten,  sie  ist  also  fürs  erste  aussichtlos.
Aber  ohne  allzugroße  Schwierigkeit  ließe  sich,  üm  die  Verwaltung  im  obigen

Sinne  selbständig  zu  machen,  wohl  folgendes  als  ausführbar  in  Erwägung
ziehen:

I.  Errichtung  eines  Oberschulrates  oder  Landesoberschulamtes!),
wie  der  evangelische  Oberkirchenrat,  unter  dem  Ministerium,  über  den  Provinzialschulkollegien.
  Die  Ansätze  zu  einer  solchen  obersten  Fachbehörde
haben  wir  in  Preußen  im  Oberschulkollegium  unter  dem  Minister  von  Zedlitz
1788  gehabt,  in  Österreich  in  dem  „Rat  des  öffentlichen  Unterrichtes“  von
1860/67.  Wie  dieser  Oberschulrat  zu  besetzen  sei,  zeigen  die  analogen  süddeutschen
  obersten  Schulbehörden,  unter  welchen  allerdings  Zwischenbehörden
nicht  arbeiten,  ebenso  wie  auch  die  Zusammensetzung  des  evangelischen  Oberkirchenrates
  in  Preußen.  Vor  allen  Dingen  müssen  nicht  bloß  juristische
Verwaltungsbesmte,  nicht  bloß  zu  Verwaltungsbeamten  gewordene  Männer  aus
dem  höheren  Lehramte  hier  tätig  sein,  sondern,  wie  in  Bayern,  wie  im  evangelischen
  Oberkirchenrat?),  auch  Männer  der  Wissenschaft,  Professoren  der
Hochschulen,  aktive  Inhaber  des  höheren  Lehramtes,  Anstaltsleiter  oder  Oberlehrer,
  die  auf  3—5  Jahre  gleichsam  abkommandiert  würden,  oder  besser,  in
ihrer  sonstigen  amtlichen  Tätigkeit  wesentlich  entlastet,  ständige  Mitglieder

I)  Vergl.  das  jüngst,  den  5.  April  1905,  eingerichtete  Landesgewerbeamt  nebst  ständigen
Beirat  für  das  gewerbliche  Unterrichtswesen  und  die  Gewerbeförderung.

2)  Nach  Goßner,  Preußisches  evangelisches  Kirchenrecht  8.  47/48,  besteht  der  E.-O.-K.
aus  dem  weltlichen  Präsidenten,  dem  geistlichen  Vizepräsidenten  und  aus  weltlichen  und
geistlichen  Räten.  Für  Beratung  gewisser  Angelegenheiten  erweitert  sich  der  E.-O.-K.  durch
Zutritt  außerordentlicher  Beisitzer,  der  Mitglieder  des  General-  bez.  Provinzialsynodalvorstandes.
  —  Was  die  augenblickliche  Zusammensetzung  dieser  Behörde  anbelangt,  so  ist
unter  den  11  ordentlichen  Mitgliedern  nur  ein  Universitätsprofessor,  die  Mehrzahl  sind  Fachmänner,
  Geistliche.  Unter  den  7  außerordentlichen  Mitgliedern  sind  3  Mitglieder  des
Laienstandes  (1  Minister,  2  Rittergutsbesitzer),  nur  ein  Universitätsprofessor,  sonst  Geistliche.
unter  den  5  Ersatzmännern  derselben  auch  nur  1  Universitätsprofessor  und  1  Vertreter  des
Laienelementes,  sonst  Geistliche.  Die  Männer  der  Wissenschaft  wie  die  Männer  des  Laienelementes
  haben  hier  zu  wenig  Vertreter.