994  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

dieser  obersten  Behörde  wären;  freilich  bloß  im  „Nebenamt“,  wie  in  Bayern,
dürften  sie  hier  nicht  sein.  —

Das  Verhältnis  dieser  obersten  schultechnischen  Behörde  zu  dem  Kultusministerium
  wäre  dann  in  ähnlicher  Weise  zu  regeln,  wie  das  des  evangelischen
Öberkirchenrats,  es  müßte  ein  besonderes  Ressort  des  Öberschulrats,  ein  besonderes
  des  Ministeriums  und  ein  gemeinschaftliches  Ressort  des  Kultusministeriums
  und  des  Öberschulrates  geben,  wie  es  das  „Ressortreglement  für
die  evangelische  Kirchenverwaltung  vom  29.  Juni  1850“  für  Preußen  festgesetzt
hat,  vergl.  Goßner,  preußisches  evangelisches  Kirchenrecht,  Berlin,  wo  man
S.  199  ff.  die  Bestimmungen  nachlesen  kann.  Wie  aus  diesen  Bestimmungen
ersichtlich  ist,  hat  der  Oberkirchenrat  die  Aufsicht  über  die  rein  kirchlichen
Angelegenheiten;  die  höhere  Verwaltung  der  den  Provinzialregierungen  übertragenen
  Angelegenheiten,  der  Staatsfonds,  Regulierung  von  Interimistika,  Veränderung
  bestehender  und  Bildung  neuer  Pfarrbezirke  u.  a.  gehört  teils  zum
eigenen  Ressort  des  Ministeriums  teils  zum  gemeinschaftlichen  Ressort  beider
Behörden.  Nach  diesen  Gesichtspunkten  wäre  auch  bei  der  Abgrenzung  der
Kompetenzen  dieser  Oberschulbehörde  gegen  das  Kultusministerium  zu  verfahren.


2.  Umänderung  und  Erweiterung  der  jetzigen  Provinzialbehörden.
  Die  Zahl  der  Aufsichtsbeamten  für  die  höheren  Schulen  muß  ganz
bedeutend  an  diesen  Behörden  vermehrt  werden,  diese  Behörden  müssen  aber
umgestaltet  werden;  in  welcher  Weise  dies  zu  geschehen  hätte,  dafür  gibt  die
Art  der  österreichischen  Landesschulräte  wie  einige  süddeutsche  oberste  Schulbehörden
  reichlich  Fingerzeige.  In  jeder  Provinzialbehörde  müßte  unter  den
Schulräten  die  Wissenschaft  ebenso  vertreten  sein  wie  die  Schulprazis,
Hochschullehrer,  natürlich  auch  solche  der  technischen  Hochschulen,  dürften
ebensowenig  fehlen,  wie  Mitglieder  aus  den  Kollegien  der  höheren  Schulen.)
Ob  auch,  wie  in  Österreich,  Vertreter  der  Glaubensbekenntnisse  und  Abgeordnete
von  Gemeinden  mit  herangezogen  würden,  bleibe  dahingestellt  ;  selbstverständlich
müßten,  wie  in  der  obersten  Schulbehörde,  dem  Landesoberschulamt,  alle
diese  gleiches,  volles  Stimmrecht  haben.  Bei  einer  solchen,  viel  stärkeren
Besetzung  der  Stellen  einer  Provinzialbehörde  wird  dieselbe  dann,  was  ihre  eigentliche
  Aufgabe  ist,  erfüllen  können:  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  höheren
Schulen,  nicht  bloß  der  Lehrenden,  sondern  auch  der  Lernenden;  sie  wird
sich  mehr  um  Versetzung,  Versetzungsprüfungen,  Schwierigkeit  und  Leichtigkeit
  der  schriftlichen  und  mündlichen  Aufgaben,  Innehaltung  der  Klassenziele
und  amtlichen  Lehrpläne  u.  a.  kümmern  und  das  Schülermaterial  kennen  lernen,
von  dem  die  Provinzialbehörden  jetzt  oft  nur  bei  der  Reifeprüfung  einen  sehr
geringen  Bruchteil  sehen.

1)  Von  allen  norddeutschen  Staaten  hat  Preußen  allein  bis  jetet  durch  Ernennung
der  9  schultechnischen  Mitarbeiter  bei  den  Provinzialschulkollegien  einen  bescheidenen  Anfang
  mit  Durchführung  dieses  Prinzips  gemacht.