B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  295

Natürlich,  will  man  diese  Beaufsichtigung  auch  wirklich  durchführen,  müßte
man  so  ziemlich  für  alle  Fächer  der  Schulwissenschaften  in  dieser  Behörde
Vertreter  haben,  Altsprachler,  Neusprachler,  Mathematiker,  Historiker,  auch
„Schuihygieniker;‘“  ich  kann  wohl  an  Österreich  noch  einmal  erinnern,  hier  hat
man,  wie  bekannt,  Gymnasial-  und  Realinspektoren,  viele  Anstalten  stehen
so  unter  zwei  Inspektoren.  Der  juristische  Verwaltungsbeamte  muß  natürlich
auch  Sitz  und  Stimme  in  dieser  so  sehr  erweiterten  Landesschulbehörde  haben,
durchaus  nicht  immer  als  Vorsitzender.  2  Vorsitzende,  einer  als  stellvertretender,
  wären  wohl  nötig,  einer  von  diesen  müßte  stets  ein  Nichtjurist
sein.  —  Solche  Provinzialbehörde  wäre  dann,  unmittelbar  unter  jenem  Oberschulrat
  (Landesoberschulamt)  stehend,  von  dem  Oberpräsidium  natürlich  losgelöst.
  —

So  wäre,  dünkt  mich,  das  erfüllt,  was  man  jetzt  vermißt  bei  vielen  norddeutschen
  Mittelbehörden:  Zusammenhang  mit  der  Wissenschaft,  Zusammenhang
  mit  der  Schulpraxis  und  dem  wirklichen  Leben,  wirkliche
  Beaufsichtigung  der  höheren  Schulen.

Endlich  müßte  das  jetzt  bei  der  Verfassung  dieser  Behörden  schwankende
System,  das  bald  bureaukratisch,  bald  kollegialisch  ist,  in  das  der  Kollegialität
abgeändert,  das  Vetorecht  des  Vorsitzenden  nach  österreichischem  Muster  auf
wenige,  genau  fixierte  Fälle  bestimmt  werden.  Leider  muß  hier  gesagt  sein,
daß  der  eine  der  beiden  Großstaaten,  Preußen,  am  wenigsten  den  obigen
Forderungen  genügt  hat.  Zwar  fehlt  es  in  Österreich  auch  an  einer  schultechnischen
  Oberbehörde,  das  österreichische  Unterrichtsministerium  mit  seinen
ca.  126  Juristen  und  den  wenigen  Philosophen  d.  h.  schultechnisch  gebildeten
Mitgliedern  wird,  obwohl  ihr  Chef  aus  dem  Mittelschullehrerstande  hervorgegangen
  ist,  doch  nicht  als  solche  Behörde  sich  fühlen  können;  aber  die
durchaus  nicht  bureaukratisch  organisierten  Landesschulbehörden  in  Österreich
bilden  hier  ein  bedeutendes  Gegengewicht,  wie  es  in  Preußen  absolut  nicht  vorhanden
  ist.  Die  Geschichte  des  preußischen  höheren  Schulwesens  zeigt  denn
auch,  daß  der  preußische  Behördenorganismus  sofort  nicht  ausreichte,  wenn  wirklich
etwas  Neues  geschaffen  werden  sollte  Immer  mußten  in  solchen  Fällen  erst
besondere  Organe  ganz  plötzlich  zusammengesetzt  werden,  wie  schon  in  der
Einleitung  8.  5  kurz  erwähnt  wurde,  so  1849  bei  den  Verhandlungen  über  die
Reorganisation  der  höheren  Schulen  (Berlin  den  16.  April  bis  14.  Mai  1849),
so  1873,  so  bei  der  Dezemberkonferenz  1890  und  bei  der  Junikonferenz  1900.
Die  Zusammensetzung  dieser  „Konferenzen“,  die  ja  wohl  noch  in  aller  Erinnerung
  ist,  ihre  Bildung  aus  Schulmännern  !),  Hochschullehrern,  Laien,  Verwaltungsbeamten,
  wies  jedem  Beobachter,  was  bisher  uns  fehlte,  mag  auch  je
nach  der  Stellung  des  Beobachters  der  eine  dies  Element,  der  andere  jenes
nicht  stark  genug  gefunden  haben.

I)  Die  Landesschulkonferenz  von  1849  bestand  nur  aus  Vertretern  des  höheren  Lehrstandes.
