296  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

3.  Bei  solcher  Umgestaltung  der  Behörden  dürfte  aber  auf  die  Gesamtheit
  der  Oberlehrer  auch  noch  entsprechende  Rücksicht  genommen  werden;
jetzt  existieren  nur  die  Direktorenkonferenzen  als  eine  Art  von  amtlicher  Auskunftsstelle,
  von  der  sich  der  Staat,  soweit  er  will,  Rat  holt.  Es  ist  kein
Grund  vorhanden,  nur  die  Direktoren  in  Preußen  für  solchen  Rat  kompetent
zu  erachten,  die  ca.  7000  ‚Oberlehrer  nicht.  Zweierlei  kann  uns  hier  den  Weg
zeigen:  erstens  die  Verhandlungen  von  1849,  die  einen  „Erziehungsrat  des  Bezirks“
  und  einen  „Erziehungsrat  der  Provinz“  verlangte,  neben  einem  Erziehungsrat
  bei  jedem  Gymnasium  und,  wenn  man  solche  Vorschläge  als  einen  überwundenen
  Standpunkt  ansehen  wollte,  zweitens  das  Vorhandensein  der  jetzigen
Hamburger  Schulsynode,  deren  Komposition  freilich,  wie  oben  gezeigt,  S.  261/62,
falsch  ist.  Behörden  bei  jeder  höheren  Schule,  wie  der  oben  erwähnte  „Erziehungsrat
  der  Gymnasien“,  wie  die  tatsächlich  jetzt  bestehenden  braunschweigischen
  Kuratorien,  die  sächsischen  Schulkommissionen,  die  badischen
Beiräte,  sind,  da  das  unmittelbare  Eingreifen  der  ihnen  beigegebenen  Laienelemente
  in  die  fast  neben  ihnen  sich  abwickelnden  Schulvorgänge  sehr  gefährlich
  ist,  nach  meinem  Dafürhalten  zu  verwerfen.  Anders  aber  steht  es  mit
Oberlehrersynoden,  nach  Provinzen  gebildet;  solche  müßten  aus  der  Zahl
der  Oberlehrer  durch  freie  Wahl  hervorgehen,  mit  Beisitzern  aus  dem  Laienstande
  ;  unerörtert  bleibe  hier,  wie  oft  sich  diese  zu  versammeln  hätten,  ebenso
ob  diese  neben  den  Direktorenversammlungen  fortbestehen  oder  ob  die  letzteren
sich  mit  ihnen  verbinden  (das  letztere  wäre  wohl  zweckmäßiger),  auch  wie
weit  ihre  Beschlüsse  für  die  Unterrichtsverwaltung  bindende  Kraft  haben  sollten.
Aber  als  selbstverständlich  stellen  wir  folgende  Forderungen  auf:  die  Oberlehrersynoden
  wählen  sich  ihren  Vorsitzenden  und  beschließen  nach  absoluter
Majorität,  ein  oder  mehrere  Regierungskommissare  nehmen  immer  an  den  Beratungen
  teil,  ihnen  ist  auf  ihr  Verlangen  stets  das  Wort  zu  gewähren;  den
Oberlehrersynoden  gehen  von  den  Regierungen  alle  das  höhere  Schulwesen  betreffenden
  Vorschläge,  Änderungen,  besonders  die  Ordnungen,  betreffend  die
Prüfungen  u.  a.  zur  Begutachtung  zu.  Als  eine  Art  Muster  könnte  nicht  nur,
wie  gesagt,  die  Organisation  der  Hamburger  Schulsynode  (abgesehen  von  dem
einen  schon  erwähnten  Punkte)  gelten,  sondern  auch  mutatis  mutandis  die  bei
der  kirchlichen  und  inneren  Verwaltung  bestehenden  Verbände  der  Kreissynoden,
der  Provinzialsynoden,  die  des  Provinzialrates  und  des  Bezirksausschusses,  wie
die  letzteren  durch  das  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883  bei  uns  in  Preußen  geschaffen  sind.

Man  hört  da  sofort  den  Einwand:  wo  sind  im  höheren  Schulwesen  die
Gemeinden,  auf  denen  sich  diese  kirchlichen  und  inneren  Verwaltungsbehörden
aufbauen  ?  Sollen  —  so  könnte  man  spöttisch  noch  dazu  fragen  —  die  Schüler
etwa  diese  Gemeinde  bilden  und  diese  sich  an  den  Wahlen  beteiligen  ?  —  Freilich
  die  Gemeinde,  die  von  der  Gesamtheit  der  Oberlehrer  und  Direktoren  gebildet
würde,  wäre  viel  kleiner  und  deshalb  eine  Gliederung  in  kleinere  und  größere
Verbände  nicht  angebracht,  eine  einzige  Provinzialsynode  der  Oberlehrer  würde