B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  997

genügen;  ob  die  Provinzialsynoden  zu  einer  Generalsynode  in  größeren  Staaten
zusammentreten  müßte,  überlasse  ich  praktischen  Verwaltungsbeamten  zur  Erörterung.
  Jedenfalls  sieht  man  nicht  ein,  warum  das  Maß  von  Selbstverwaltung
  und  Freiheit,  welches  andern  Kreisen  längst  gewährt  ist,  nicht  auch
den  ÖOberlehrern  verstattet  werden  sollte.  Dadurch  würde  dem  weiteren  Vordringen
  des  Bureaukratismus,  wo  ein  Mann  alles  in  der  Hand  hat,  wo  diese
entscheidende  Instanz  der  Schulpraxis  und  dem  öffentlichen  Leben  oft  fern
steht,  allmählich  doch  ein  fester  Damm  entgegensetzt.  !)

4.  Viel  strengere  Durchführung  des  Kollegialitätsprinzips,  besonders
  in  den  Kollegien  der  höheren  Schulen;  Österreich  und  die  süddeutschen
Staaten  können  hier  für  die  norddeutschen,  besonders  für  Preußen,  vorbildlich
sein,  wie  die  vielen  Abweichungen  in  Einzelheiten  der  Dienstinstruktionen,  der
Versetzungsordnungen,  Reifeprüfungsordnungen  usw.  wohl  hinreichend  gezeigt
haben.  Man  spricht  jetzt  so  viel  von  dem  Wetteifer  der  verschiedenen  preußischen
Anstaltsgattungen,  der  Gymnasien,  Realgymnasien,  OÖberrealschulen,  Realschulen,
Reformgymnasien,  Reformrealgymnasien  und  wie  sie  alle  heißen  mögen,  an  ihren
„Früchten“  sollen  sie  jetzt  erkannt  werden,  ihre  Erfolge  sollen  ausschlaggebend
sein.  Aber  die  Gebundenheit  innerhalb  der  Kollegien  ist  infolge  des  Vorherrschens
  des  bureaukratischen  Systems,  wo  ein  Wille  schließlich  bei  den
Prüfungen  den  Ausschlag  gibt,  wo  die  Gesamtheit  der  Oberlehrer  meist  nur
eine  begutachtende  Rolle  spielt,  noch  viel  zu  groß,  um  überall  von  gleichen
Bedingungen  für  diesen  Wettlauf  reden  zu  können.  —  In  erster  Linie  müßten
neue,  auf  dem  Kollegialitätsprinzip  sich  aufbauende  Dienstanweisungen  dafür
sorgen,  daß  überall,  ohne  der  notwendigen  individuellen  Bewegungsfreiheit
Schranken  aufzuerlegen,  die  Anforderungen  an  die  Schüler,  die  Rechte  und
Pflichten  der  Lehrer  die  gleichen  seien,  damit  nicht  hier  und  dort  durch  zu
großen  Druck  von  oben  die  Gefahr  der  Beschönigung  Platz  greift,  wie  sie  ja
leider  der  Bureaukratismus  (s.  oben  S.  62)  ganz  von  selbst,  ganz  unabsichtlich
mitunter  hervorruft.

Man  sieht,  wieviel  hier  zu  tun  wäre;  es  würde  in  den  meisten  Staaten  eine
ziemliche  Umwälzung  geben,  wie  damals,  als  die  Rechtspflege  von  der  Ver-I)

  Häufig  genug  hört  man,  nicht  nur  im  Publikum  und  in  der  Presse,  sondern  auch
im  Kreise  von  Fachleuten  die  Klage:  „Es  wird  zu  viel  reglementiert“.  Und  vielleicht
fürchtet  man,  daß  von  den  oben  als  notwendig  hingestellten  neuen  Schulaufsichtebehörden
eine  Vermehrung  dieser  Reglemente  erfolge.  —  Aber  dies  Wort:  „Es  wird  zu  viel  reglementiert“
  gehört,  was  das  preußische  höhere  Schulwesen  anbelangt,  zu  jenen  Zeitphrasen;
Otto  Seeck  hätte  es  in  sein  treflliches  Buch  „Zeitphrasen“  aufnehmen  sollen.  Wahrlich,
wer  bei  uns  das  „Zentralblatt“,  Abteilung  „höhere  Schulen“,  durchsieht,  wird  sich  wundern
über  die  sehr  geringe  Zahl  von  Verfügungen.  Die  neueren  Anordnungen:  Lehrpläne  und
Lehraufgaben,  Versetzungsordnung  und  Reifeprüfungsordnung,  lassen,  wie  oben  gezeigt,  einen
sehr  weiten,  oft  einen  zu  weiten  Spielraum,  der  freilich  augenblicklich  bei  der  individualistischen
  Richtung  sehr  willkommen  ist,  aber  gerade  dadurch  bureaukratischer  Willkür
von  einzelnen  Vorgesetzten  Tür  und  Tor  öffnet.  Daher  wird  mancher  mehr  „Reglements“,
d.  h.  mehr  „gesetzmäßige  Freiheit“  wünschen.