300  V.  A.  Titel  und  Rang.
A.  Titel
(Die  Staaten  alphabetisch  geordnet,  nur  Bremen  und  Hamburg
Im  Amt.
Staat.  Vor  dem  Amt.
.  re  Titel  (bez.  Charakter).
1.  Anhalt.  Candidatus  probandus,  Hilfs-  I!  Oberlehrer.
lehrer.  Professor  nach  18  Dienstjahren.
Leiter:  Direktor.
2.  Baden.  Lehramtspraktikant.  Professor,  sofort  nach  fester  Anstellung.
Leiter:  Direktor,  später  zuweilen  Hofrat,
  Geh.  Hofrat.
3.  Bayern.  Lehramtskandidat;  Assistent  |  1.  Gymnasiallehrer,  a)  mit,  b)  obne

zur  Aushilfe  oder  zur  Verwesung
  von  Klassenordinariaten.
  Im  allgem.:
Gymnasielassistent.

Aussicht  auf  Beförderung).

2.  Gymnasialprofessor,  &amp;)  nur  mit
Titel  von  solchen  ohne  deren  Gehalt,
b)  auch  mit  dem  Gehalt,  beide  ohne
AnwartschaftaufweitereBeförderung.

3.  Gymnasialprofessor  (vollberechtigt
  mit  Anwartschaft  auf  weitere
Beförderung).

4.  Studienrat  (mit  dem  Range  des
Rektors  und  dem  Gehalt  eines  Gymnasialprofessors).


5.  Konrektor)  (dem  Rektor  gleich  an
Rang  und  Gehalt).

Leiter:  Rektor,  manchmal  Oberstudienrat.


Gymnasialprofessor  10—12  Jahre  nach
der  Anstellung  als  Gymnasiallehrer.

on

4.  Braunschweig.

Kandidat  des  höheren  Schul-Oberlehrer.



amte.  Professor,  in  den  letzten  Jahren  nach
19  Dienstjahren.
Leiter:  Direktor,  zuweilen  Schulrat,
Oberschulrat.
5.  Hessen.  Lehramtsakzessist,  nach  Be-  |  Oberlehrer.
endigung  des  prakt.  Vor-  |  Professor,  meist  nach  9  Dienstjahren.
bereitungsdienstes:  Lehr-  |  Leiter:  Direktor,  zuweilen  Geh.  Schulrst.
amtsassessor.

mn

6.  Mecklenburg-Schwerin.


Probekandidat,  Hilfslehrer.

Oberlehrer.
Gymnasialprofessor,  unbestimmt,  wann.
Leiter:  Direktor.

I)  Was  das  zur  Charakterisierung  als  „Professor“  nötige  Dienstalter  anbelangt,  so  hat

2)  Die  den  Oberlehrern,  Professoren  in  Anhalt,  Oldenburg,  Sachsen-  Weimar  zugesprochene

3)  Vergl.  oben  unter  „Staateprüfung®  S.  39,  51  und  52.

*)  „Konrektor“  in  Bayern  erst  1904  für  größere  Anstalten  geschaffen  zur  Unterstätzung
rektoren  für  „bumanistische“  Rektoren  und  umgekehrt.  —  Die  für  Konrektoren  gegebene
hältnissen  angepaßt  werden.