V.  A.  Titel  und  Rang.

und  Rang!)

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zuletzt;  mehrere  norddeutsche  Kleinstaaten  am  Schluß  der  Tabelle.)

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“Im  Amt.
Rang.

—  ——  =  —

Bemerkungen.

Nicht  gesetzlich  geregelt,  auch  bei
andern  Beamten  nicht;  doch  Oberlehrer
  zur  5.,  Professor  zur  4.  Rangklasse.


Professor  hoffähig“),  vergl.  Krüger  S.  343.  Verf.
v.  5.  Nov.  1896.

Offizielle  Rangordnung  nicht  vorhanden;
Rang  nach  Gehaltsstufen.  —  Profossor=
  Amterichter,  Direktor-Landgerichtarat.


Angestrebt  wird  eine  Gleichstellung  von  „Professor“
  —  Landgerichterat,  Direktor  =  Landgerichtsdirektor.


Gymnasiallehrer  =  Amterichter  (Klasse
Xle).  Gymnasialprofessor  =  Landerichtsrat
  (Klasse  VlId).  Rektor  =
egierungsrat  (Klasse  Vb),  Rektor
als  Oberstudienrat  =  Oberregierungsrat
  (Klasse  III),  vergl.  Bayer.  Jahrbuch
  1905.  S.  414  E  —  „Studienrst*
  als  Titularauszeichnung  für
ältere  Professoren  erst  1904  geschaffen,
hat  wie  „Rektor“  und  „Konrektor“
die  Kompetenzen  der  „Kollegielräte*,
d.h.  Anspruch  auf  gewisse  Benefizien,
2.  B.  auf  lebenslängliche  Versorgung
der  Kinder.

Die  Gleichstellung  mit  den  gleichartigen  juristischen
Beamten  schon  seit  1872.

Nichte  bestimmt.

Rang  nur  nach  Besoldung,  vergl.  Besoldungstabelle
  bei  Nodnagel  S.  75/76.
Professor  hat  den  Rang  eines  „Rates“.

Nach  der  Besoldungstabelle  erhalten  die  Oberlehrer
und  Professoren  genau  dieselben  Bezüge  wie
die  Land-  und  Amterichter,  stehen  also  im
Range  ihnen  gleich;  nur  die  20  dienstältesten
Richter  haben  nach  25  Dienstjahren  (Höchstgehalt
  der  Oberlehrer  nach  21  Dienstjahren)
500  Mk.  mehr.

Oberlehrer  und  Professoren  haben  keinen
bestimmten  Hofrang.

Die  Direktoren  nehmen  in  der  Hofrangordnung
  den  7.  Platz  ein.

mir  Herr  Oberlebrer  Dr.  Linde  in  Helmstedt  dankenswertes  Material  gegeben.
Hoffähigkeit  ist  natürlich  zunächst  eine  Folge  der  geringen  Beamtenzahl  in  kleineren  Staaten

des  Rektors,  aber  ihm  dienstlich  untergeordnet;  oft  zum  Ausgleich,  z.  B.  „realistische.  Kon-Normaldienstinstruktion
  kann  nach  Billigung  des  Ministeriums  örtlichen  und  zeitlichen  Ver-