V.  A.  Titel  und  Rang.

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Im  Amt.
Rang.

Bemerkungen.

Anfangs  in  der  IX.  Rangklasse,  später,
in  der  Regel  aber  nicht  vor  Erlangung
der  zweiten  Quinquennalzulage,  in  der
VII.  Rangklasse;  später,  in  der  Regel
aber  nicht  vor  Erlangung  der  vierten
Quinquennalzulage,  in  der  VII.  Rangklasse.


Direktoren  anfangs  in  der  VII.  Rangklasse;
  später,  nur  „in  besonders  berücksichtigungswürdigen
  Fällen,  in
der  Regel  nicht  vor  Erlangung  der
fünften  Quinquennalzulage“,  in  der
VI.  Rangklasse.

Schulrat  in  der  VII,  Regierungsrat  in
der  VI.  Rangklasse.

Die  österreichischen  Rangklassen  bedeuten  nicht
leere  Ehren,  sondern  sind  zugleich  Gehaltsklassen;
  jede  Klasse  von  Beamten  hat  ihren
Grundgehalt,  und  ein  Aufrücken  in  eine  höhere
Rangklasse  ist  mit  der  Aufrückung  in  die  mit
der  Rangklasse  verbundene  höhere  Gehaltsquote
  identisch,  was  bei  uns  in  Preußen  und
anderwärts  nicht  der  Fall  ist.  —

DieIX.Rangklasse  entspricht  unsrer  V.,  die  VIl.aber
dort  unsrer  III.  Rangklasse,  vergl.  unten.

Die  österreichischen  „Bezirksrichter“  stehen  gleich
in  der  VII.  Rangklasse,  Landgerichtsräte,
Staatsanwälte  in  der  VII.,  wie  die  Professoren
und  die  Direktoren;  freilich  (s.  Bemerkungen)
lassen  sich  „Lehrer*  und  „Beamte“  eigentlich
gar  nicht  vergleichen.

Nach  ungedruckter  Hofrangordnung.

Oberschulrat,  Direktor,  Professor  in  der
V.  Rangklasse  (=  Landgerichtarat).

Oberlehrer  in  der  VI.  Rangklasse  (=  Amterichter).


Oberlehrer  hoffähig.

Oberlehrer  =  V.  Rangklasse  der  höheren
Provinzislbesmten  (unterste  Klasse
der  sogenannten  „höheren  Beamten“).

Professor  =  IV.  Rangklasse;  solche,
welche  vor  dem  betr.  Dienstalter
außer  der  Reihe  „Professor*  werden,
bleiben  zunächst  in  der  V.  Rangklasse.

Direktor  von  Vollanstalten  =  1V.Rangklasse
  als  Amtscharakter  (s.  nebenstehende
  Spalte)  schon  seit  1848.
Geh.  RegierungsratauchlV.Rangklasse
  nach  Hofrangreglement  vom
19.  Januar  1873  (s.  unten).

Direktor  von  Nichtvollanstalten,  auch  |

von  höh.  Töchterschulen  =  V.  Rangklasse,
  später  -=  IV.

Amterichter,  Landrichter  =  V.  Rangklasse.
Amtsgerichtarat
Landgerichterat  ,  =  IV.  Rangklasse  1).
Regierungsrat

Unterschied:  bei  den  richterlichen  und  höheren
Verwaltungsbeamten  ist  IV.  Rangklasse  Amtscharakter,
  wird  eo  ipso  erreicht.

Bei  Professoren  ist  IV.  Rangklasse  nur  „persönlicher
  Rang“  und  bedarf  eıner  besonderen
Ordre.  Auf  welcher  allerhöchsten  Kabinettsordre
  in  Preußen  dieser  Unterschied  beruht,  ist
nicht  erfindlich.  —  So  bleibt  neben  dem  „Professor*
  der  „Oberlehrer*,  also:  Professor  Dr.  N.,
Oberlehrer  am  ....  Gymnasium;  nicht  aber:
Amtsgerichterat  N.,  Amtsrichter  am  ....  Gericht
  ?)!

Professor  nach  der  Hofrangordnung  in
der  IV.  Klasse,  Abteilung  18.
Studienrat  —  IV.  Klasse  Nr.  14.
Rektoren  =  IV.  Klasse  Abteilung  9.
Die  Rektoren  der  Fürsten-  und  Landesschulen
  gehen  den  andern  Rektoren
im  Range  vor  in  dieser  IV.  Klasse);
vor  diesen  Rektoren  die  Universitäterofessoren
  in  Leipzig.  —  In  Preußen:
irektor  —  Universitätsprofessor.
Oberstudienrat  in  II,  Abt.  9.

Die  Gymnasialoberlehrer  als  solche  haben  gar
keinen  Hofrang;  zum  Vergleiche  der  Rang
richterlicher  Beamter:

Amts-  und  Landrichter  in  IV,  18;
Amts-  und  Landgerichteräte  in  IV,  14;
Oberamterichter  in  IV,  1;
Landgerichtsdirektor  in  III,  9.

Die  Oberlehrer  stehen  also  durchschnittlich  eine
Stufe  tiefer  als  die  betr.  richterlichen  Beamten;
erst  nach  zirka  18  Dienstjahren,  wenn  er  „Professor*
  wird,  kommt  ein  ÖOberlehrer  zu  dem
Range  eines  Amterichters,  erst,  falls  er  „Oberstudienrat“
  geworden,  in  den  Rang  eines  Landgerichtedirektors.


bezug  auf  die  viel  umstrittene  Gleichstellung  mit  den  Richtern  sich  nicht  zu  sehr  zu  be-Hofrangordnung
  wird  zwischen  Amtscharakter  und  persönlichem  Charakter  kein  Unterschied
Unterschied  vorhanden  in  bezug  auf  Umzugskosten.  Beamte  mit  dem  Amtscharakter  der

S.  17.  Die  Richter  übrigens  hatten  vor  1898  auch  nur  den  „persönlichen*  Rang.  —
einzudringen,  ist  mir  nicht  gelungen;  doch  ist  wohl  klar,

Vergl.
aß  IV,  1  höher  ist  als  IV,  18).