V.  A.  Titel  und  Rang.  305

Im  Amt.
Bemerkungen.
Rang  emerkungen
Nach  Hofrangordnung:  Oberlehrer  hoffähig;  dies  Vorrecht  erstreckt  sich
Oberlehrer  —  Amts-(Land-)richter;  tstsächlich  nur  auf  die  in  der  Großherzoglichen
Professor  —=  Amtse-(Land-)gerichtarat.  Residenz  Weimar  ansässigen  Oberlehrer,  Pro-Direktor
  =  Landgerichtedirektor.  fossoren  usw.

Nach  Verfügung  v.  12.  März  1900  (Fehleisen
  S.  229/30):  1.  Präzeptor  und
Reallehrer  auf  der  IX.  Rangstufe.
2.  Oberpräzeptor  und  Oberreallehrer

auf  der  VIII.  Rangstufe,  können  nach  .  .  .
12jähriger  Dienstzeit  als  Professor  Zum  Vergleich  mit  den  richterlichen  Beamten

.  diene  der  Hinweis,  daß  die  württembergischen
auf,  die  VII  Rangstufe  kommen.  Landgerichtsräte  auf  der  VI.,  die  Landgerichts-3.
  Professor  der  Oberabteilung  in  der  direkto  f  der  V.  Stufe  stehen
VID.  Ran  fe,  kann  nach  12  Jahren  ırektoren  aul  der  Y.  "

auf  die  VI.  Rangstufe  kommen.

Leiter:  Rektor,  auf  der  VI.  Rangstufe,
später  möglicherweiseaufder  V.  Rangstufe.


Eine  Rangordnung  existiert  nicht;  man
könnte  höchstens  die  Gehaltsstufen
als  Ersatz  nehmen.  —  Wenn  die  Gehaltsstufen
  als  maßgebend  ange
nommen  werden,  stehen  die  Oberlehrer,
  Professoren  hinter  den  richterlichen
  Beamten  der  beiden  Hansestädte
  so  zurück,  wie  in  keinem
Bundesstaate;  in  Hamburg  ist  die
Differenz  in  bezug  auf  die  Endgehälter
1000  Mk.  (Oberlehrer  9000,  Richter
10000  Mk.),  in  Bremen  2500  Mk.  :
(Oberlehrer  Endgehalt  7000,  Richter
9500  Mk.)}).

bez.  der  Charakter:  Oberlehrer,  Professor,  Direktor.  „Professor*  wird  men  in  Sachsen-Coburgin
  15,  in  Lübeck  nach  17—19  Dienstjahren,  im  Fürstentum  Lippe  in  19  Dienstjahren;  in  den
heißen  zuweilen  noch  Geh.  Oberschulräte  (Gotha),  Oberschulräte,  Schulräte,  Hofräte,  Geh.  Hofräte.

tatsächlich  die  Ausübung  der  Tätigkeit  und  tun  dem  Ansehen  des  ganzen  Standes  Abbruch
genug;  Gott  sei  Dank  ist  noch  oft  der  „Doktor“  da.  —  Wenn  man  z.  B.  in  Preußen  den
„Studienreferendar“,?)  „Studienassessor“  uns  nicht  „gönnt“,  wie  man  z.  B.  in  Hessen  Lehramte-88808807
  sagt,  80  bliebe  nur  der  etwas  lange  „Oberlehramtspraktikant*  übrig!  Warum  erträgt
man  denn  „Gewerbeassessor“,  „Forstreferendar“,  „Forstassessor“,  sogar  „Bergreferendar“,
„Bergassessor“,  obgleich  wahrlich  die  Kandidaten  in  den  beiden  letzten  Berufsarten  wenig
zu  referieren  und  selten  bei  Beratungen  „Beisitzer“  zu  spielen  haben?  Das  wäre  doch  beim
höheren  Lehramt  noch  eher  der  Fall!  —  „Referendar*  und  „Assessor“  sind  doch  allgemeine
Bezeichnungen  für  die  Anwärter  auf  ein  Amt  mit  akademischer  Vorbildung,  also  sage  man
such  „Pfarramtereferendar“,  „Pfarramtsassessor“.  —  Titel  sind  aus  dreierlei  Ursachen  offenbar

I)  Für  Bremen  vergl.:  Die  Lage  der  Oberlehrer  in  Bremen.  Denkschrift.  Bremen  1903.
Verlag  von  Gustav  Winter.

3)  „Gymnasialreferendar“  paßt  absolut  nicht  für  die  Kandidaten  an  Realanstalten.
H.  Morsoh,  Das  höhere  Lehramt.  20