306  V.  A.  Titel  und  Rang.

vorhanden:  1.  um  das  Ansehen  des  staatlichen  Amtsinhabers  zu  schützen  und  zu  heben,
2.  um  ihn  von  andern  Beamten  zu  unterscheiden,  3.  um  seine  Vorbildung  und  damit  die  Art
seines  Amtes  von  vornherein  in  der  Öffentlichkeit  zu  bezeichnen.  Der  ersten  dieser  Anforderungen
  genügt  aber  der  mittelalterlich  klingende  „Präzeptor“  ebensowenig  wie  der  „Kollaborator“.
  Der  zweiten  vor  allem  nicht  der  „Professor“  ;  wievielerlei  Professoren  gibt  es,  vom
Professor,  dem  Mitglied  der  Akademie,  bis  zum  Professor  der  Magie!  Nicht  angenehm  ist  es,
wenn  dann  erst  in  der  Gesellschaft  ausgehorcht  wird,  zu  welcher  Sorte  von  Professoren  man
gehört!  Man  kann  es  den  Universitätsprofessoren  nicht  verdenken,  wenn  sie  durch  Zusätze
„Hochschulprofessor“  oder  ähnliches  sich  abzusondern  suchen,  wie  es  ja  auch  schon  gelehrte
Zeitechriften,  z.  B.  die  Deutsche  Literaturzeitung,  tun;  noch  mehr  aber  müssen  wir  dagegen  uns
verwahren,  daß  unser  Oberlehrer  und  Professor  an  nicht  akademisch  gebildete  Lehrer,  sei  06
der  Volksschulen,  sei  es  der  Mittelschulen,  gegeben  wird.  Die  Hochschullehrer  und  die
Oberlehrer-Professoren  des  höheren  Lehramte  haben  doch  dieselbe  Vorbildung,  arbeiten  wissenschaftlich,
  haben  auch  denselben  Rang,  außerordentliche  Professoren  den  der  V.,  ordentliche
den  der  IV.  Rangklasse,  wie  wir;  so  ist  es  für  die  Universitätsprofessoren  nicht  deprimierend,
wenn  ein  „Schulprofessor"  eben  auch  ein  Professor  ist,  wohl  aber  für  uns,  wenn  man  uns
mit  Subalternbeamten  II.  Klasse,  ohne  Gymnasialbildung,  ohne  Hochschulbildung  zusammentut.
Der  Oberlehrer  —  vergl.  Förster,  Oberförster  —  ist,  vielleicht  als  „Studienoberlehrer“,  der
einzig  richtige  Titel  für  Lehrer  an  höheren  Schulen  und  sollte  nur  ihnen  zukommen,  auch
statt  des  „Präzeptor“,  „Gymnasiellehrer“  im  Süden  in  Aufnahme  gelangen,  der  Professor  aber
ist  nicht  glücklich  gewählt,  er  unterscheidet  uns  von  andern  Beamten  nicht;  er  ist  zu  sehr
Allerweltstitel,  besonders  in  Baden  und  Österreich.

Zu  diesen  Allerweltstiteln  gehört  auch  Hofrat,  Geh.  Regierungsrat,  wie  sich  in  vielen
Ländern  ältere  Gymnasialdirektoren  nennen  lassen  müssen,  ja  Direktor  selbst  ist  solch  wenig
charakteristischer  Titel.  Alle  diese  Titel,  ebensowenig  wie  der  Professor,  genügen  der  zweiten
Anforderung  nicht,  sie  tragen  keine  unterscheidenden  Merkmale  an  sich.  Vor  den  Direktor  muB
man  erst  allerhand  vorsetzen,  damit  man  keinen  Theaterdirektor  vor  sich  zu  haben  glaubt:
Gymnssialdirektor,  Realgymnasialdirektor,  Progymnasialdirektor  und  Realprogymnasialdirektor,
Oberrealschuldirektor!  —  Schöne  Worte!  Das  riohtigste  bleibt,  wie  der  höhere  Titel  im  Kadettenkorps,
  Studiendirektor  für  einen  Leiter  einer  höheren  Lehranstalt;  Studien,  vermöge  seines
lateinischen  Ursprunges,  bezeichnet  eben  „gelehrte“  Studien,  ein  Gymnasialdirektor  besser:
Studiendirektor,  ist  eben  ein  solcher,  der  junge  Leute  zu  gelehrten  Studien  hinführen  soll.
Für  ältere  Gymnasialdirektoren  paßte  dann  ähnlich,  wie  in  Bayern  Oberstudienrat,  Geheimer
Studienrat.  Ein  solcher  Allerweltstitel,  der  weder  die  Beamten  von  andern  unterscheidet
noch  ihre  Vorbildung  erkennen  läßt,  ist  auch  „Geheimer  Regierungsrat“  ;  lasse  man  den  unter
ihrem  Präsidenten  arbeitenden  Regierungsräten  diese  Erhöhung,  welche  bekanntlich  den
Träger  nicht  in  die  höhere  Rangklasse  (III)  versetst,  ihn  dieser  nur  annähert;  aber  wss
sollen  Universitätsprofessoren  (besonders  die  in  der  philosophischen  Fakultät)  mit  dem  „Geh.
Regierungsrat“?  Auch  für  einen  Gymnssialdirektor  paßt  dies  nicht,  beide  sträuben  sich  meist
innerlich  gegen  diese  Verdunkelung  ihrer  amtlichen  Tätigkeit,  die  auch  durch  den  „Geh.
Hofrat“  in  Baden  und  Sachsen-Weimar  die  Leiter  höherer  Lehranstelten  sich  gefallen  lassen
müssen,  während  in  Sachsen,  Bayern  und  Württemberg  die  mit  „Studien“  zusammengesetzten
Amtebezeichnungen  praktischer  sind,  auch  für  das  Publikum,  das  doch  dann  weiß,  wen  68
vor  sich  hat.

Für  die  wenigen  aus  dem  ÖOberlehrerstande  in  die  Provinzial-  und  Zentralbehörden
aufrückenden  Mitglieder  geht  dann  die  Verschleierung  ihres  Herkommens  z.  B.  in  Preußen
immer  weiter,  wenn  sie  als  Provinzialschulräte  zu  „Geh.  Regierungsräten“  charakterisiert
werden,  während  Geh.  Studienrat  viel  inhaltreicher  wäre.  Im  Ministerium  und  in  den  höheren
Behörden  hat  man  die  früher  dem  Stande  der  Prediger,  Ärzte,  Bauräte  Angehörigen  richtig
durch  Wirkl.  Oberkonsistorialrat,  Geh.  Ober-Medizinalrat,  Geh.  Oberbaurat  gemäß  ihrer  Vorbildung
  kenntlich  gemacht;  aber,  wenn  ein  Oberlehrer  ins  preußische  Ministerium  kommt,
wird  seine  Abkunft  völlig  verhüllt,  man  nennt  ihn  Geh.  Oberregierungsrst,  Wirklicher  Geh.
Oberregierungsrat,  ebenso  in  Österreich  Hofrat  statt  Geh.  Oberstudienrat.  Bei  ung  muß