V.  A.  Titel  und  Rang.  907

leider  die  Anrede  „Geh.  Rat“  der  Kürze  wegen  für  die  der  ersten  Rangklasse  zugehörigen
Wirklichen  Geh.  Oberregierungsräte,  vielleicht  auch  für  die  darüber  stehenden  Wirklichen
Geheimen  Räte,  ebenso  bei  den  dem  Subalterndienst  entstammenden  Geh.  Rechnungs-  und
Kanzleiräten  gebraucht  werden.  Wozu  sind  Titel  aber  vorhanden,  wenn  sie  alles  durcheinander
bringen?  Hier  ist  man  in  Bayern,  z.  Teil  auch  in  Österreich  glücklicher  gewesen;  die  Räte
im  Bayerischon  Ministerium  heißen  fast  alle  „Ministerialräte“,  auch  in  Österreich  wenigstens
die  höheren,  allerdings  sind  dies  alles  Juristen.  Der  Usus,  der  ja  tyrannus  ist,  heiligt  hier
ja  alles,  aber  da  auch  Hofrangreglements  schließlich  nicht  ganz  fest  sind,  könnte  wohl  früher
oder  später  ein  Staat  sich  einmal  im  Nachbarsteat  bei  Umänderungen  etwas  orientieren.
Die  deutschen  Bundesstaaten,  ebenso  wie  Österreich,  sind  Militärsteaten,  und  der  Rang
aller  Zivilbeamten  richtet  sich  durchaus  nach  dem  der  militärischen  Chargen;  will  man  sich
vergewissern,  wie  hoch  bez.  niedrig  ein  Zivilbeamter  steht,  muß  man  zusehen,  wo  er  nach
dem  Hofrangreglement!)  zu  rangieren  ist,  d.  h.  neben  welchem  militärischen  Amte.  Es
wäre  schier  unmöglich,  auch  zu  kleinlich,  die  Hofzeremonielle  aller  deutschen  Staaten  daraufhin
  zu  untersuchen,  nur  Preußen  soll  hier  mit  Österreich  verglichen  werden,  damit  es  ersichtlich
  sei,  wie  man  höheres  Lehramt  hier  und  dort  einschätzt;  natürlich  kann  nur  ein
Auszug  gegeben  werden  nach  den  unserer  Aufgabe  dienenden  Zwecken.
Die  am  Königl.  preußischen  Hofe  erscheinenden  Personen  ordnen  sich  folgendermaßen
Allen  Rangklassen  voran  geht  als  erster  der  Oberstkämmerer,  demnächst  die  Generalfeldmarschälle,
  Ministerpräsident,  Ritter  vom  Schwarzen  Adler,  Kardinäle,  aktive  Staateminister,
  die  Wirklichen  Geheimräte,  die  aktiven  Generale  der  Infanterie  und
Kavallerie,  die  Präsidenten  der  parlamentarischen  Körperschaften,  die  Oberpräsidenten,
die  aktiven  Genersalleutnants  u.  a.,  dann  folgen:
die  aktiven  Generalmajors,  die  Räte  I.  Klasse;
die  Obersten,  die  Räte  II.  Klasse  (also  u.  s.  die  Geh.  Oberregierungsräte  in  den
Ministerien,  Regierungspräsidenten,  hier  auch  die  Rektoren  der  Universitäten,  die
ständigen  Sekretäre  der  Akademie  der  Wissenschaften)  ;
die  Oberstleutnants,  die  Räte  III.  Klasse,  d.  h.  z.  B.  die  Geh.  Regierungsräte  in
den  Ministerien,  die  Domherren  usw.;
die  Majors,  die  Räte  IV.  Klasse,  die  Mitglieder  beider  Häuser  des  Landtages;  hierher
  kommen  auch  die  Geh.  Regierungsräte  bei  den  Provinzialbehörden,  Provinzialschulräte,
  Gymnasisldirektoren,  Laud-  und  Amtsgerichtsräte,  Professoren  der  Universitäten
  und  höheren  Lehranstalten,  Bauräte,  Forsträte,  Regierungsräte  usw.,
welche  alle  im  einzelnen  in  dem  im  Kalender  für  Verwaltungsbeamte  stehenden
Verzeichnis  unter  der  IV.  Rangklasse  genannt  sind?);
die  Hauptleute  und  Rittmeister,  Kammerjunker  und  Hofjagdjunker,  hieran
schließen  sich  an  die  zur  V.  Rangklasse  gehörigen  Oberlehrer,  Amts-,  Landrichter,
Oberförster  usw.,  siehe  Kalender  für  Verwaltungsbeamte;
den  Schluß  bilden  die  Leutnants.

In  Österreich  ergibt  ©  sich  folgendes  F  Schema:

Rangklasse  Militär  Zivil
I.  Rangklasse.  Feldmarschall  (in  Preußen  General-  |  Ministerpräsident.
feldmarschall).
1I.  Rangklasse,.  Minister.

I)  Zuerst  ist  die  Kabinettsordre  vom  7.  Juli  1817  für  Preußen  hier  maßgebend;  zuletzt
das  z.  B.  im  Kalender  für  Verwaltungsbeamte  1905  abgedruckte  Hofrangreglement  vom
.  19.  Januar  1878.

9)  Daß  ein  Unterschied  zwischen  dem  Range  als  Amtscharakter  und  dem  persönlichen
Range  hier  nicht  gemacht  wird,  ist  oben  gesagt.

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