V.  B.  Gehälter.  1.  Direktoren.  315
_  Zahl  der  u
Dienstjahre  Aufrückungs-|Aufrückungs-|  Pflicht-  B  n
is  zum  zul  :  emerkungen
Höchstgehalt  age  frist  stundenzahl
DW  wird,  abgesehen  von  den  in
8  200  alle  2  Jahre.  |  nicht  über  d.  Besoldungsordnung  bestimmten
14—16.  Ausnahmen,  nicht  mehr  gewährt.
(Vergl.  Art.  17  des  Gesetzes  vom
y.  Juni  1898).  —
Die  Leiter  dor  Vollanstelten  und
ichtvolla  ten  haben  verschiei
  Et  alle  3  Jahre.  ”  dene  Gehälter,  nicht  die  Oberlehrer,
  vergl.  unter  B.  2.
Kein  Wg.
15  3X400  alle  3  Jahre.  nicht
2X  800  festgesetzt.
24  4x  300  alle  3  Jahre.  n
4X  400
Kein  Wg.
30  2X  500  alle  5  Jahre.  nicht  DW  mit  700  4  auf  das  pensione-4xX400
  |  festgesetzt.  fähige  Gehalt  angerechnet.
24  6xX  800  alle  8  Jahre.  8—10
2X400
wärtig  keine  Bestimmungen  darüber.  —_  |
nicht
20  300  alle  5  Jahre.  |  festgesetzt.
|  Keine  DW,  kein  Wg.
12  450  8  14—16
Wg  =  „Mietezinsentschädigung“,
24  bis  zum  12.  |  Imal  nach  In  worunter  eine  den  jeweiligen  drt-Dienstjahre
  |  6  Jahren,  |  Stuttgart  lichen  Mietepreisen  ontepr.  Ent-200,
  dann  alle  |  am  Gymns-  schädigung  eine  der  Dienstdann
  3  mal  |  8  Jahre.  |  sium  6-8,  wohnung  an  Größe  und  Einrich-300,
  sonst  12  —14.  tung  gleichkommende  Wohnung
letzte  Stufe  In  Stuttgart  zu  verstehen  ist.
400.  am  Rg  u.
OR.  8—10,
|  sonst  12—20.|
|  Wg  400,  300,  250  nach  3  Orteklassen.
24  n  .  20

nicht  geregelt.