V.  B.  Gehälter.  2.  Professoren  und  Oberlehrer.  917
Zahl  der  .  j
Dienstjahre  |Aufrückungs-|  Aufrückungs-|  Pfliohtbis
  zum  zulage  frist  stundenzehl  |  Bemerkungen
Höchstgehalt
\  _  |
unbestimmt.  meist12,  aber!
nicht
festgesetzt.  |
—  _
unbestimmt,  |
-  alle  3  Jahre.  12,  doch
unbestimmt.  nicht  |
festgesetzt.  |
nicht  festgesetzt  ist.
|  Wie  hoch  das  Höchstgehalt  ist,
—  ——  —  bis  '  nach  welchem  Dienstalter  es  erbis
  zum  21.  Dienstjahre  reicht  wird,  läßt  sich  in  Bayern

artigen  Gehaltsverhältnisse  eine  gesonderte  Stelle  erhalten.

25

Quinquennalzul

n  von  je

360  .4,  nach  dem  21.  Dienstjahre

  180  M.

l.  u.  2.
Quinquennalzulage
  zu
400  Kr.,
3.,  4,  5.  zu
600

alle  5  Jahre.

12  Stunden.  |

an  den  |
8  klassigen  |
Gymnasien  |
5—8,

nicht  berechnen,  da  die  Zahlung
der  Quinquennalzulagen  v.  180  #
bis  zur  Pensionierung  fortgesetzt
wird.  —  Seit  1904  existiert  die
außerordentliche  Zulage  v.  270  c#
in  Ortsklasse  L  von  225  in  LI;
dieselbe  ist  nicht  pensionsfähig.

Aufrücken  im  Gehalte  wie  bei  den

Professoren;  die  Aktivitätszulage
richtet  sich  nach  der  Rangklasse.
Aktivitätszulage  übrigens  außerhalb
  Wiens  geringer  für  die  VII.
Rangklasse  nach  3  Klassen,  840,
700,  560.  Für  die  VI.  Rangklasse
960,  800,  640.

kommt  Österreich  in  der  obigen  Tabelle  an  die  neunte  Stelle  zwischen  Mecklenburgtracht
  zieht,  erst  an  die  sechzehnte  Stelle  zwischen  Baden  und  Oldenburg.

und  Öberlehrer.

gelten  dieselben  Einschränkungen  wie  bei  der  Tabelle  der  Direktorengehälter.
geldzuschuß;  FZ  —  Funktionszulage.

Zahl  der
Dienstjahre  Aufrückungs-  |  Aufrückungs-|  Pflicht-  B  n
is  zum  ]  :  emerkungen
Höchstgehalt  zulage  frist  stuudenzahl

|  ‚  Bei  der  festen  Anstellung  ist  ein  ein-27

  600  9mal  nach  20—24  maliger  Beitrag  von  !/ıg  des  Amtsje

  3  Jahren.  |  einkommens  und  bei  einer  Gehalts-|



|
|
ul

erhöhng  !/ıa  des  Mehrbetrages  des
künftigen  jährlichen  Amtegehaltes
an  das  Reliktenversorgungskonto
zu  entrichten.  Kein  Wg.