V.  B.  Gehälter.  2.

Professoren  und  Oberlehrer.

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Tenstjahre  |  Aufrück  Aufräckun  Pflich
Dienstjahre  |  Aufrückungs-  |  Aufrückungs-  ichtbis
  zum  zulage  frist  stundenzahl  Bemerkungen
Höchstgehalt
nicht  |  Kein  Wg.
21  3X400  |  alle  8  Jahre.  |  festgesetzt,  |
3X  600  im  allg.  wie
1X300  in  Preußen.
Weg  erst  seit  dem  Gesetz  v.  16.  Juli
24  400  alle  3  Jahre.  |  bis  24;  bei  |  1902.  —  Die  Höhe  des  Wg  richtet
den  Fürsten-  sich  nach  der  Höhe  des  Gebalschulen
  |  tes.  —  Unverheiratete  erhalten
oft  18.  nur  die  Hälfte  des  Wg,  im  Falle
des  Bedürfnisses  kann  es  ihnen
bis  zum  vollen  Satz  gewährt
werden.  —  Die  Gehälter  an  städt.
höheren  Schulen  mit  Staatszuschuß
  sind  niedriger,  vergl,  die
Tabelle  bei  Kretzschmar,  8.  598.
lmal  nach  18—22;  Weg  nach  Ortsklassen::  900,  650,  540,
17  500  2  Jahren,  |in  Wirklich-  |  450,  850;  dann  nach  10  Dienstdann
  nach  |keit  oft  viel  jahren:  1050,  750,  600,  500,  400.
je_3  Jahren.  |  niedriger.
Kein  Wg.  —  Der  angegebene  Satz
25  500  3mal  alle  nicht  |  nur  die  großherzoglichen
3  Jahre,  festgesetzt.  Anstalten  gültig;  sonst  viel  ge-4mal
  alle  ringer,  am  geringsten  Höchst
4  Jahre.  gehalt  wohl  in  Grabow:  4800.
Kein  we  Die  angegebenen  Sätze,
25  500  3  mal  alle  18—22,  |  nur  die  großherzoglichen
3  Jahre,  |  aber  nicht  |  Anstalten  gültig,  sind  erst  ganz
4mal  alle  |  gesetzlich  kürzlich  ger;  auch  gelten
4  Jahre.  lt.  sie  nur  philologisch  vorge-BE
  bildete  Oberiehrer.
für  Lehrer  |  Kein  Wg.  —  Die  Oberlehrer  an
der  Is,  Ib,  Vollanstalten  und  an  den  Real-21
  3X400  alle  3  Jahre.  |  Ile  20—22;  schulen  beziehen  in  Hessen  das-4X
  500  ‘  für  die  selbe  Gehalt,  s.  unter  A.  —  Die
21  übrigen  20  dienstältesten  Richter  erhalten
22—24.  nach  25  Dienstjahren  noch  500  M.
24  4X400  alle  3  Jahre.  22
24  4X  300
Kein  Wg.  Kein  FZ.  —  Für  das
24  500  alle  4  Jahre.  |  Oberl.  24,  städt.  Rg  steht  eine  neue  Ge-Prof.
  bis  22.  |  haltsregelung  bevor.  —  Deitzräge
zur  Witwenkasse  teile  10/0,  teils
24  400  |  alle  4  Jahre.  1!/g  jährlich.
24  500  alle  4  Jahre
ich  Kein  Wg.
24  4X800  |  alle  3  Jahre.  fostgenetzt,  TR
4X  400  in  der
Regel  20.  |
|
BR  }\  400  alle  3  Jahre.  24  30,  für  Reliktenbeiträge  gehen  ab.
18  |

HB.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.

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