V.  B.  Gehälter.  2.  Professoren  und  Oberlehrer.  325

Zahl  der
Dienstjahre  Aufrückungs-  |  Aufrückungs-|  Pflicht-  Bemerkunge
is  zum  |  :  merkungen
Höchstgehalt  zulage  friet  stundenzahl
3X  360  alle  5  Jahre.  an  den  |  Über  das  Höchstgehalt  s.  Bemer-1X
  180  4  oberen  kung  bei  den  Rektoren,  ebenso
nach  dem  2i.  Dienstjahre  Klassen  20,  |  über  die  a.  o.  Zulage  v.  1904
:  "  :  an  den  |  Bayern  werden  Beamte,  welche
Quinquennalzulagen,  bie  zur  ö  untersten  ie  um  20.  Lebensjahre  gedient
ensionierung  180  .M  22;  an  den  haben,  stets  mit  vollem  Gehalt
Progym-  pensioniert.
nasien  und
Lateinschulen
  24.  |
2X  360  lmal  nach  s.  oben.  |'
3x  180,  3  Jahren,  |
nach  dem  lmal  nach
20.  Dienst-  |  2  Jahren,  |
jahre  bis  dann  alle
z.  Pensio-  5  Jahre.  |
nierung  180.4.  '
|  Das  Aufrücken  dieser  Beamten-\
  Klassen  wie  das  der  G'ymnasialprofessoren
  und  (Giymnasiallehrer.

unter  die  andern  Staaten  eingereiht  werden  und  wird  zuletzt  gestellt.

25  2X400  alle  5  Jahre.  |  die  Lehrer  !'  Die  Aktivitätezulage  für  die  IX.
3X600  der  alten  u.)  Rangsklasse  außerhalb  Wiens:

neueren  600,  500,  400  Kr.,  für  die  VIII.

Sprachen  |  Rangsklasse  außerhalb  Wiens:

höchstens  720,  600,  480,  für  die  VII.  -

17,  klasse  außerhalb  Wiens  840,  700,
die  Lehrer  560.  —  Die  Aktivitätszulage  wird
der  übrigen  gezahlt,  so  lange  man  „aktiv“
Gegenstände  ist,  d.  h.  im  Dienst  steht;  sie  ist
|  h  ehstens  |  mit  20;,  pensionsberechtigt.  —

an  die  21.  Stelle  zwischen  Schaamburg-Lippe  und  Sachsen-Coburg-Gotha,  Öster-8.

  Die  Pflichtstundenzahl  für  die  Direktoren  ist  am  niedrigsten  in  Österreich  mit
5—8  und  in  Württemberg  für  Stuttgart  mit  6—8  St.,  am  höchsten  in  Baden  10—18.  Dabei
ist  das  Höchstgehalt  der  österr.  Direktoren  8400  Kr.  in  Wien  =  7140  .#  höher  als  das  der
Badischen  5800  +  DW  =  6850;  auch  in  Lübeck,  Schaumburg-Lippe  mit  16  Stunden  ist  sie
hoch  genug.  —  Die  Pflichtstundenzahl  für  die  Oberlehrer  ist  am  niedrigsten  in  Österreich,
höchstens  20  (in  Wirklichkeit  viel  geringer,  oft  14),  am  höchsten  in  Württemberg,  bis  30,
allerdings  dort  für  die  Lehrer  der  mittleren  und  unteren  Klassen.  Leider  ist  die  Pflichtstundenzahl
  oft  nicht  durch  die  Behörde  fixiert,  so  in  Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz,
in  Sachsen-Weimar,  in  Elsaß-Lothringen,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Coburg-Gotha,  in
Schwarzburg-Sondershausen  und  Schwarzburg-  Rudolstadt.

4.  Was  die  Gleichstellung  der  Oberlehrer  und  Richter  erster  Instanz  in  bezug  auf  die
Gehälter  anbelangt,  so  sind  beide  Beamtenklassen  im  Anfangs-  und  Höchstgehalt  völlig
gleichgestellt:  in  Bayern,  Baden,  Sachsen-Weimar,  Hessen  (ausgenommen  die  20  dienstältesten
Richter),  Mecklenburg-Strelitz,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Fürstentum  Lippe,  Reuß  }  Linie.

Im  Anfangsgehalt,  nicht  im  Endgehalt  stehen  sie  gleich  in  Braunschweig  und  Österreich.

Viel  höher  ist  das  richterliche  Gehalt  in  Hamburg,  Bremen,  Lübeck,  Mecklenburg-Schwerin,
  Schwarzburg-Sondershausen.

Niedriger  ist  das  Gehalt  der  Richter  als  dasjenige  der  Oberlehrer  nur  im  Fürstentum
Reuß  ä.  L.  und  in  Gotha.