326  V.  B.  Gehalt.

Trotz  des  höheren  Anfangs-  und  Endgehalts  bei  den  Richtern  findet  zeitweise  eine
Annäherung,  bezw.  Gleichstellung  beider  Beamtenklassen  dadurch  statt,  daß  bei  uns  durchweg
  nach  dem  Dienstalter  des  einzelnen,  dort  oft  bei  Beibehaltung  des  Stellenetats  nach
der  Zahl  des  Ausscheidens  aller  Amtsinhaber  ein  Aufrücken  stattfindet;  freilich  bei  dem
Stellenetat  kann  sich  dies  Aufrücken  der  Richter  auch  jederzeit  sehr  zu  ihren  Gunsten  Ändern,
bei  uns  nicht.  So-kann  also  der  Zufall  beide  Beamtenkategorien  manchmal  gleichstellen;
aber  es  handelt  sich  hier  um  Durchführung  und  Anerkennung  eines  Prinzips,  und  hier
ist,  wie  die  Zusammenstellung  zeigt,  dasselbe  im  Süden  sehr  oft  bereits  als  richtig  anerkannt,
in  Norddeutschland  nur  vereinzelt.

Aber  nicht  nur  diese  Frage  ist  wichtig,  wie  unser  Stand  zu  gleichen  Ständen  gestellt
ist,  sondern  auch  eine  zweite,  die  eigentlich  alle  Stände  angeht:  Wie  verhalten  sich  Rangund
  Gehaltsklassen  zueinander?  Einsganzklare  Antwort  läßtsich  hierauf,  ausgenommen  vielleicht
in  bezug  auf  die  Verhältnisse  von  Hessen  und  den  Hansestädten,  zunächst  wenigstens,
nicht  geben.  In  den  Hansestädten  gibt  es  keine  Rangordnung,  ebensowenig  wie  bekanntlich
im  Großherzogtum  Hessen,  die  Beamten  rangieren  nach  ihrer  Besoldung.  Es  ist  dies  eigentlich
  das  Vernünftigste,  denn  was  hilft  einem  Beamten  ein  höherer  Rang,  wenn  sein  Einkommen
  dem  nicht  entsprechend  ist?  Die  Welt  reiht  ihn  doch  nur  nach  seiner  Bußeren
Lebensführung,  welche  sich  nach  dem  Gehalt  richtet,  zwischen  die  andern  Beamten  ein!
Daher  bleibt  die  Aufstellung  von  Gehaltsklassen  immer  sehr  zweckmäßig;  in  Bayern  sind
sämtliche  Beamte  in  XII  Gehaltsklassen  geordnet,  welche  häufig  noch  Unterabteilungen
haben,  einige,  wie  die  XI.  von  a—k;  die  Rektoren  von  höheren  Schulen  gehören,  wie  die
Räte  der  bayerischen  Oberlandesgerichte,  die  Direktoren  der  Landesgerichte,  die  Bibliothekare
der  Hof-  und  Staatsbibliothek,  in  die  Klasse  Vb  und  beziehen  alle  dasselbe  Gehalt,
ebenso  kommen  dort  die  Räte  der  Landgerichte,  die  Oberamterichter  mit  den  Professoren  und
den  Rektoren  der  Progymnasien  in  die  Gehaltsklasse  VIc,  alle  mit  demselben  Gehalt,  ebenso
die  Amtsrichter  zusammen  mit  den  Gymnasiallehrern  in  dieselbe  Gehalteklasse  XI®.  Freilich
heißt  es  auch  hier:  die  Klasseneinrichtung  der  Gehaltsregulative  präjudiziert  in  keiner  Weise
dem  Dienstrange  der  Beamten;  derselbe  ist  lediglich  für  die  Gehaltsnormierung  maßgebend,
wie  z.  B.  bayerische  Rektoren  mit  dem  Titel  „Oberstudienrat“  den  '  dortigen  Überregierungsräten
  gleichstehen,  wohl  dem  Range,  aber  nicht  dem  Gehalte  nach,  sonst  müßten
sie  nach  Gehaltsklasse  III  kommen.  Aber  solche  Ausnahmen  beziehen  sich  nur  auf  sehr
wenige,  einzelne  Beamte.  Während  es  in  vielen  Staaten,  so  auch  in  Preußen,  solche  feste
Gehaltsklassen  nicht  gibt,  sondern  häufig  genug  Beamte  desselben  Gehaltes  verschiedenen
Rangklassen  zugehören,  wie  Beamte  desselben  Ranges  verschiedenes  Gehalt  beziehen,  so  ist
beides  in  Österreich  längst  durch  Gesetz  vom  15.  April  1873  festgelegt,  das  in  $  2  lautet:
„Der  Rang  des  Staatsbeamten  bestimmt  mit  der  in  $  15  dieses  Gesetzes  gemachten  Ausnahme
  das  Ausmaß  seiner  Bezüge.“  $  15  lautete  nun  freilich  1873  (R.G.  Bl.  Nr.  47):  „Auf
das  gesamte  Lehrpersonal  und  auf  die  Bibliotheksbeamten,  sowie  auf  jene  Beamten,  deren
Bezüge  auf  einem  vertragsmäßigen  Übereinkommen  beruhen,  finden  die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  keine  Anwendung."  Aber  durch  das  Gesetz  vom  19.  September  1898  (R.  G.  Bl.  Nr.  58),
womit  einige  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  April  18783  betr.  die  Regelung  der  Berüge
der  aktiven  Staatsbeamten  abgeändert  wurden,  d.  h.  womit  Gehälter  für  die  einzelnen  Rangklassen
  erhöht  worden  sind,  und  durch  das  Gesetz  „betr.  die  Regelung  der  Bezüge  des  Lehrpersonals
  an  dem  vom  Staste  unterhaltenen  Mittelschulen“  ist  nun  auch  für  die  in  $  15  des
Gesetzes  von  1873  ausgenommenen  Mittelschullehrer  die  Gehaltsskala  so,  wie  die  obige  Tabelle
es  zeigt,  gesetzmäßig  festgelegt  worden.!)

Bei  uns  in  Preußen  ist  bekanntlich  die  Regulierung  der  Oberlehrergehälter  nicht  durch
Gesetz  erfolgt,  sondern  durch  den  Normaletat  vom  4.  Mai  1892,°)  mit  verschiedenen  Nachträgen;
  der  Etat  gilt  in  Preußen  natürlich  nur  für  die  laufende  Legislaturperiode.  Daß  er
abgeändert  werde,  ist  kaum  anzunehmen,  aber  immerhin  ist  dies  leichter  als  in  Österreich,
wo  durch  Gesetz  alles  festgelegt  ist,  so  leicht  lassen  sich  Gesetze  nicht  ändern,  wie  Normaletate;
  trotz  der  gegenteiligen  Ansicht  des  preußischen  Abgeordnetenhauses  lehnte  es  die
Regierung  damals  ab,  den  Normaletat  bei  uns  zum  Gesetz  zu  erheben,  freilich  auch  eine

I)  Übrigens  auch  schon  früher  (Gesetz  v.  15.  April  1873,  R.G.  Bl.  Nr.  48),  waren,  wie
der  Rang  auch  die  Gehälter  der  Mittelschullehrer  gesetzlich  festgelegt.  —

2)  Daß  der  Normaletat  kein  Gesetz,  sondern  nur  eine  Verwaltungsnorm  sei,  weist
überzeugend  nach  Irmer  in  Wiese-Irmer,  S.  829.