V.  B.  Gehalt.  327

Aufbesserung  der  Gehälter  läßt  sich  bei  dem  nicht  stabilen  Charakter  eines  Normaletats
vielleicht  eher  machen.  —

Einen  Vorzug  aber  hat  das  österreichische  und  bayerische  System  vor  dem  preußischen:
das  fortgesetzte  Ausspielen  einer  Beamtenklasse  gegen  die  andere,  die  Bevorzugung  einer  vor
der  andern,  ist  dort  fast  unmöglich.  Was  hat  es  für  einen  Zweck,  daß  bei  uns  die  Beamten
der  IV.  Rangklasse  in  Abstufungen  der  Höchstgehälter  sich  durch  600  .4  unterscheiden?  Die
Regierungsräte  haben  600  A  mehr  als  die  Amts-  und  Landgerichteräte,  die  letzteren  600  4
mehr  als  die  Trofessoren  der  höheren  Lehranstalten  (was  dadurch,  daß  dort  der  Stellen-Etat,
hier  das  System  der  Dienstalterszulagen  maßgebend  ist,  wieder  etwas  ausgeglichen  wird).
Die  Oberbibliothekare  stehen  hinter  uns  wieder  zurück,  da  sie  das  dem  unsern  gleiche  Höchstgehalt
  erst  nach  24  Dienstjahren  erreichen,  usw.!  Das  erregt  doch  nur  fortgesetzte  Unzufriedenheit
  und  Neid  einzelner  Beamtenklassen  gegeneinander.  Für  die  „Beamtendisziplin“
mag  e8  allerdings  vorteilbafter  sein.  Man  sieht  keinen  Grund  für  die  obigen  Gehalts-Unterschiede
  zwischen  Beamten  gleicher  Vorbildung;  was  in  der  preußischen  „Denkschrift,  betr.  die
Fortführung  der  Besoldungsaufbesserung  für  die  mittleren  und  höheren  etatsmäßigen  Beamten*
  gesagt  ist,  daß  nämlich  der  Landrat,  der  Richter,  der  Oberlehrer,  der  Oberförster
eine  so  verschiedene  historische  und  aktuelle  Stellung  hätten,  daß  eine  mechanische
Gleichstellung  derselben  nichte  weiter  hieße,  als  das  Ungleichartige  gleich  zu  behandeln,
und  daß  dabei  auch  auf  die  allgemeine  Anschauung  zu  achten  sei,  wird  durch  die
faktische  Gleichstellung  in  den  oben  genannten  Ländern,  die  z.  Teil  seit  langem  besteht,  in
seiner  Gültigkeit  durchaus  entwertet.  Besonders  bedenklich  ist  die  Hervorhebung  der  „öffentlichen
  Anschauung“.  Die  öffentliche  Anschauung  muß  eben  durch  den  Staat  und  seine  Einschätzung
  der  Beamten  geleitet  und  korrigiert  werden,  und  der  Staat  hat  die  Pflicht  dort,
’wo  einer  Beamtenklasse  durch  die  historische  Entwickelung  bisher  Unrecht  geschehen  ist
oder  Unrecht  geschieht,  ausgleichend  einzutreten  und  nicht  geschichtlich  gewordene  Benachteiligung
  sich  anzueignen  oder  gar  zum  Grundsatz  zu  erheben.  —

Noch  zwei  weitere  Vergleichspunkte  werden  allgemeines  Interesse  erregen.  Bei  uns  in
Preußen  ist  die  Versagung  der  Dienstalterszulagen  bezw.  der  den  Dienstalterszulagen  jetzt
gleich  zu  behandelnden  Funktionszulagen  (von  900  X)  nur  bei  unbefriedigender  Dienstfübrung!)
möglich  und  bedarf  der  Genehmigung  der  Provinzialbehörde.

So  in  der  „Ausführung  des  Normaletats  v.  4.  Mai  1892*  unter  Nr.  5;  vorher  aber  unter
Nr.  4  eine  Art  Bedingung  für  die  Bewilligung:  „Die  Bewilligung  von  Alterszulagen  hat  bei
befriedigendem  dienstlichen  und  außerdienstlichen  Verhalten“  stets  vom  ersten  Tage  an  zu
erfolgen.  Ferner  ist  in  Nr.  5  bestimmt,  daß  die  Gründe  für  die  einstweilige  Nichtbewilligung
dem  Lehrer  auf  seinen  Antrag  mitzuteilen  sind,?)  und  daß,  wenn  die  bezüglichen  Anstände
in  Wegfall  gekommen  sind,  die  Alterszulage  wieder  zu  gewähren  ist.  —  Was  nun  unter
„befriedigendem  dienstlichen  und  außerdienstlichen  Verhalten“,  unter  „unbefriedigender
Dienstführung*  zu  verstehen  sei,  ist  bei  uns  nicht  definiert;  such  nicht,  ob  und  welche
Disziplinarstrafe  der  Bewilligung  hinderlich  wäre;  vielleicht  braucht  es  noch  gar  nicht  einmal
zu  einer  Disziplinarstrafe  zu  kommen  und  doch  kann  bei  uns  die  Alterszulage  versagt  werden.
Die  Dehnbarkeit  dieser  Begriffe  kann  in  vielen  Fällen  für  den  Beamten  ja  vorteilhaft,  in
vielen  Fällen  aber  auch  sehr  nachteilig  sein.  Wieder  ist  in  Österreich  durch  das  Gesetz
such  in  dieser  Beziehung  Klarheit  und  dadurch  Sicherheit  geschaffen  worden,  $  2  des
österreichischen  Gesetzes  1898  lautet:  „Nach  erfolgter  schriftlicher  Verwarnung  oder  nach
einem  erteilten  Verweise  kann  der  Unterrichtsminister  die  Zuerkennung  einer  Quinquennalzulage
  bis  zur  Dauer  von  höchstens  drei  Jahren  sistieren“.

Im  übrigen  geschieht  das  Aufrücken  überall  mehr  oder  weniger  automatisch,  der  Direktor
  hat  nur  prohibitiven  Einfluß,  kann  nur  die  Versagung  der  Gehaltszulage  beantragen,
  die  Instanz,  welche  schließlich  darüber  entscheidet,  ist  oft  schon  die  nächst  höhere
Schulbehörde,  bei  uns  das  betr.  Provinzialschulkollegium,  in  Österreich  erst  das  Unterrichtsministerium
  nach  dem  obigen  $  2,  in  kleineren  Staaten  der  Landesfürst,  wie  schon  in  Bayern;
Je  höher  die  Instanz  ist,  je  mehr  Instanzen  ein  solcher  Antrag  auf  Versagung  zu  durchlaufen
hat,  je  günstiger  ist  es  natürlich  für  den  Beamten.

Freilich,  meist  sind  diese  Disziplinarbestimmungen  unbestimmt  gehalten,  so  such  in

t)  Vergl.  Centralblstt  1892,  Sept.-Oktoberheft  S.  638/39.
2)  An  Preußen  schließt  sich  dem  Wortlaute  nach  hierin  Braunschweig  an  in  der
Gehsltsordnung  v.  14.  April  1901.