328  V.  B.  Gehalt.

Bayern,  wo  $  4  der  Allerh.  Verordnung  betr.  die  Gehaltebezüge  der  pragmatischen  Staatsediener
  v.  11.  Juni  1892  lautet:  „Jede  Vorrückung  in  den  Gehalt  einer  höheren  Altersklasse
ist  durch  die  Würdigkeit  des  Beteiligten  bedingt  und  von  Unserer  (Königs  bezw.  Regenten)
Genehmigung  abhängig.“  Auch  dieser  Begriff  „Würdigkeit“  ist  mancher  Deutung  fähig;
ebenso  in  Hessen  „die  mangelhafte  Dienstführung“  (Art.  5  des  Bosoldungsgesetzes
v.  9.  Juni  1898),  bei  der  es  „Uns  und  der  von  Uns  hierzu  ermächtigten  Behörde  vorbehalten
bleibt,  die  Zulagen  ganz  oder  teilweise  zu  versagen  oder  in  längeren  Fristen  oder  nur  in
widerruflicher  Weise  eintreten  zu  lassen“,  ähnlich  im  Königreich  Sachsen,  Kretzschmar
8.  584;  auch  in  Württemberg  nach  der  „Gehaltseregelung  der  ständigen  und  unständigen
Lehrer  v.  1.  Oktober  1899“  unter  II:  „Voraussetzung  der  Gehaltevorrückung  und  der  Einsetzung
in  den  Bezug  der  ergänzenden  Dienstzulagen  ist,  wie  bisher,  Würdigkeit  der  beteiligten
Lehrer  nach  Wandel  und  Berufstreue“,  sind  „Wandel  (also  außerdienstliches  Verhalten)
und  Berufstreue*  wenig  fest  umschriebene  Begriffe,  jedenfalls  wie  in  Preußen,  Hessen,  Bayern
nirgends  genauer  erklärt.

Natürlich  kommt  es  stets  darauf  an,  wie  solche  Bestimmungen,  mögen  sie  Gesetzeskraft
haben  oder  nur  auf  Verfügungen  beruhen,  dehnbar  oder  nicht  dehnbar  sein,  von  der  Behörde
  gehandhabt  werden.  So  ohne  weiteres  wird  man  also  von  der  schematischen  Gehaltsaufrückung
  einen  Oberlehrer  nicht  ausschließen.  Auch  ein  schnelleres  Gehaltsavancement
als  nach  dem  Schema  wird  man  nur  selten  gewähren  können.  Da,  wo  dies  überhaupt  möglich,
  wird  immer  ein  Grund  zu  einer  gewissen  Auszeichnung  vorliegen  oder  wenigstens  angenommen
  werden  müssen,  so  nur  in  Sachsen  und  Österreich.

Im  Königreich  Sachsen  kann  das  Ministerium  einem  Oberlehrer  dadurch  das  Gehalt
beträchtlich  erhöhen,  daß  es  ihn  in  eine  der  „67  herausgehobenen  Stellen“  bringt,
und  in  Österreich  gibt  es  nach  $  13  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898  zwar  keine*
„  Verdienstzulagen®  mehr,  aber  dennoch  ist  der  Unterrichteminister  ermächtigt  „Lehrpersonen
der  Mittelschulen,  welche  sich  durch  hervorragende  Leistungen  auf  wissenschaftlichem  oder
pädagogisch-didaktischem  Gebiete  ausgezeichnet  haben,  einmalige  Unterstützungen  bis  zum
Betrage  von  500  fl.  zu  gewähren‘.  Daß  in  Schwarzburg-Sondershausen,  in  Schwarzburg-Rudolstadt,
  in  Sachsen-Meiningen,  in  Lippe  bei  den  Gehältern  der  Direktoren  weder  die
Aufrückungszulage  noch  die  Aufräckungsfrist  geregelt  ist,  geht  aus  der  Tabelle  hervor.

Die  Beamten  in  diesen  Staaten  haben  also  keinen  Rechtsanspruch  auf  ihr  Gehalt
oder  wenigstens  auf  ein  bestimmtes  Gehalt,  und  einen  solchen  Rechtsanspruch  haben
überhaupt  die  Inhaber  des  höheren  Lehramts,  ebensowenig  wie  die  höheren  Bau-  und  Forstbeamten,
  fast  nirgends.  Scharf  verneint  ist  das  bei  uns  in  Preußen  in  $  6  des  Normaletats:
  Den  Lehrern  steht  ein  Rechtsanspruch  auf  Bewilligung  eines  bestimmten  Diensteinkommens,
  insbesondere  auf  Feststellung  eines  bestimmten  Dienstalters  oder  Aufrücken  im
Gehalt  nicht  zu,  ebenso  in  Hessen  in  Art.  5:  Der  Rechtsweg  ist,  vorbehältlich  der  Bestimmungen
  in  Artikel  16  (handelt  von  richterlichen  Beamten)  ausgeschlossen;  nicht  anders  in
Anhalt,  wo  es  in  der  Verf.  v.  18./5.  86  heißt:  „...  verleiht  diese  Gehaltsskala  den  Lehrern
keinen  Anspruch  auf  Gewährung  der  Gehaltezulagen;  vielmehr  hat  diese  Gehalteregelung  den
Charakter  einer  Verwaltungsnorm®.  Nicht  anders  ist  ee  im  Königreich  Sachsen,  denn
hier  werden  die  Gehalte  der  Lehrer  durch  den  Staatshaushaltsetat  bestimmt  (Kretzschmar
S.  588).  Dagegen  steht  in  Bayern  allen  pragmatischen  Beamten,  zu  denen  mit  Ausnahme
der  Assistenten  alle  Lehrer  der  höheren  Schulen  gehören,  ein  klagbarer  Rechtsanspruch
auf  Gehalt  und  Pension  zu;  ebenso  ist  in  Österreich  aus  $  2  des  obigen  Gesetzes:  „Jeder
wirkliche  Lehrer  hat  nach  je  5  Jahren,  die  derselbe,  sei  es  vor,  sei  es  nach  dem  Beginne  der
Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  in  der  Eigenschaft  eines  wirklichen  Lehrers  an  einer  Mittelschule
des  Staates  zurückgelegt  hat,  bis  einschließlich  zum  25.  Jahre  dieser  Dienstleistung,  Anspruch
auf  Erhöhung  des  Gehaltes",  —  ein  Anspruch  wenigstens  auf  die  Quinquennalzulagen
abzuleiten;  wie  weit  dieser  Anspruch  geltend  gemacht  werden  kann,  bleibe  dahingestellt.  —
Übrigens  sind  auch  in  Österreich  die  Richter  mit  allen  andern  Beamten  darin  dem
Staatslehrpersonal  voraus,  daß  sie  ein  Drittel  ihres  Gehaltes  (in  Preußen  nur  die  Richter
das  Ganze)  einklagen  dürfen,  in  Württemberg!)  kommt  keiner  Beamtenkategorie  weder
den  Oberlehrern  noch  den  Richtern  noch  den  höheren  Bau-  oder  Forstbeamten  irgend  ein
Recht  auf  Gehaltsvorrückung  zu,  sondern  alle  müssen  Würdigkeit  im  Wandel  und  Berufstreue
  betätigen,  um  die  höhere  Gehaltsstufe  zu  ersteigen.

I)  Vergl.  O.  Gerhardt,  Gehaltsregulativ  für  die  württembergischen  Staatsbeamten.  1901.
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