V.  C.  Schulgeld.  329

Man  sieht,  wie  durch  eine  weiter  ausgedehnte  Vergleichung,  welche  übrigens  bei  oft
mangelnden  Grundbestimmungen  sehr  schwierig  seın  würde,  das  Verfahren  in  manchen
Staaten  doch  in  merkwürdiges  Licht  käme.  Auch  sonst  aber  tauchen  hier  eine  Reihe  von
finanstechnischen  Fragen  auf,  von  denen  ich  einige  wenigstens  skizzieren  möchte:

1.  Ist  es  richtig,  daß  nach  einer  längeren  Reihe  von  Dienstjahren  d.  h.  nach  Erreichung
des  sogenannten  Höchstgehaltes  der  Oberlehrer  (Professor)  dann  für  den  Rest  seines  Lebens
auf  derselben  Stufe  stehen  bleibt?  —  Wenn  jemand  mit  dem  24.  Lebensjahre  ins  Amt  kommt
(was  allerdings  selten  geschieht)  kann  es  geschehen,  daß  er  nach  21  Dienstjahren,  also  mit
dem  45.  Lebensjahre  vielleicht  noch  ca.  20  Jahre  fortgesetzt  dasselbe  Gehalt  bezieht,  obwohl
manche  persönliche  Umstände,  z.  B.  Erziehung  erwachsener  Kinder,  gerade  dann  seine  Ausgaben
  vermehren.  Hat  nicht  das  Bayerische  Prinzip,  nach  welchem  nach  dem  21.  Dienstjahre
  immer  noch  alle  5  Jahre  eine  Zulage  von  180  .#  gezahlt  wird,  bis  der  Beamte,  sei  es
durch  Tod,  sei  es  durch  Pensionierung  aus  dem  Dienste  scheidet,  viele  Vorteile?

2.  Sind  kürzere  Aufrückungsfristen  mit  kleineren  Zulagen,  wie  in  Oldenburg,  oder
längere  Fristen  mit  größeren  Zulagen  zweckmäßiger?

8.  Ist  es  zweckmäßig,  daß  die  jüngeren  Oberlehrer,  wie  augenblicklich  in  Preußen,
durch  ziemlich  hohe  Zulagen  von  z.  B.  500  4  ausgezeichnet  werden,  während  zuletzt  die
Zulage  plötzlich  von  600  A  auf  300  fällt?  —  Zweckmäßig  könnte  ee  nur  deshalb  sein,
weil  man  durch  hohes  Anfangsgehalt  reichlichen  Zuwachs  für  die  Laufbahn  schaffen  will.

4.  Ist  es  nicht  zweckmäßig,  daß,  wie  in  Baden,  nach  einiger  Zeit  sich  auch  der
Wohnungszuschuß  erhöht?  —  Doch  genug!  Gewiegte  Finanztechniker  werden  sich  schon
längst  mit  ihnen  bekannten  Gründen  für  die  eine  oder  andere  Antwort  entschieden  haben.

C.  Schulgeld.

Die  Reihenfolge  der  Staaten  ist  nach  der  zunehmenden  Höhe  des  Schulgeldes  geordnet.
Es  sind  neben  Österreich  alle  Staaten  Deutschlands  herangezogen;  nicht  alle  Einzelheiten
sind  erwähnt,

Höhe  des  jährlichen  Höhe  des  jährlichen
Schulgeldes;  meist  sind  Schulgeldes;  meist  sind
Staat  nur  die  Vollanstalten  in  Staat  nur  die  Vollanstelten  in
Betracht  gezogen.  Betracht  gezogen.
1.  Bayern  4  M  |  9.  Braun-  120,  dazu  3.4  Aufnahmeschweig
  gebühr,  an  den  nicht
2.  Württemberg  Unterklassen:  staatlichen  Schulen  etwas
40,  in  Stuttgart  50.  |  weniger.
Oberklassen:  |
60,  in  Stuttgart  70.  |  10.  Anhalt  120
8.  Baden  84  ||  11.  Sachsen-  Vollanstalten:
Meiningen  Klasse  VI,  V  80,
4.  Österreich  |  1)  50  1.-85  #  in  Wien,  '  Klasse  IV,  III  100,
2)  40  fl.  für  Orte  außer  Klasse  II,  I  120.
Wien,  die  mehr  als  25000  E.,  |)  Nichtvollanstalten:
8)  80  fl.  in  allen  übrigen  Orten.  |  80-100
5.  Sachsen-  »  |  12.  Sachsen-Weimar
  100,  Auswärtige  180.  |  Altenburg  120
6.  Mecklenhburg-  100  |  18.  SBachsen-  Coburg:  80—96.
Strelitz  |  Coburg-Gotha.  Gotha:  120.
Ä  Ausländer  120—144  in  Co-7.
  Hessen  Klasse  VI—IV  96,  |  burg,  in  Gotha  180.
Klasse  IT  —I  108.  |
||  14.  Schwarz-  Klasse  VI,  V  80,
8.  Königr.  120,  auswärtige  Schüler  an  ı|  burg-  Klasse  IV,  III  100,
Sachsen  den  städtischen  Anstalten  ||  Rudolstadt  Klasse  II,  I  120,
meist  mehr,  z.  B.  in  Leip-  '  am  städt.  Realgymnasium  in

zig  150.  |  Frankenbausen  60,  80,100.